Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der rechtsseitig unterschenkelamputierte Kläger ist mit seinem Begehren auf Versorgung mit einer wasserfesten Unterschenkelprothese in Modularbauweise - anstelle der von der Beklagten auf seinen Antrag hin bewilligten Versorgung mit einer Prothese in Schalenbauweise - bei der Beklagten sowie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das
LSG hat ausgeführt, unstreitig habe der Kläger Anspruch auf eine wasserfeste Badeprothese; unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips allerdings nur auf eine solche in Schalenbauweise, da wesentliche Gebrauchsvorteile einer Prothese in Modularbauweise nicht feststellbar seien. Zur Verringerung eines möglichen Auftriebs im Wasser könne die Prothese in Schalenbauweise mit sog Flutlöchern ausgestattet werden. Die Prothese in Modularbauweise könne auch im Hinblick auf eine Wechselversorgung nicht begehrt werden. Dabei könne offenbleiben, ob die begehrte Badeprothese überhaupt als Alltagsprothese im Trockenbereich geeignet sei. Jedenfalls sei - falls die Alltagsprothese zu wunden Stellen führe - diese vorrangig anzupassen, und es sei auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger gewünschte Veränderung der Druckbelastung nicht ebenso durch eine Schalenprothese erreicht werden könne. Sollte der Kläger mit der vorhandenen Alltagsprothese nicht Fahrrad fahren können, begründe dies keinen Anspruch auf eine Badeprothese (Urteil des
LSG vom 26.9.2018).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG).