Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden,
vgl. § 64
Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Sie ist auch begründet. Dem Antrag d. Klägerin, ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren und RA N beizuordnen, ist entgegen der Auffassung des SG stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 73a
SGG und des § 114 der Zivilprozessordnung (
ZPO) zur Gewährung von PKH sind erfüllt. Die Klage hat nämlich die nötige Erfolgsaussicht, insbesondere weil noch eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich erscheint, die den Anspruch d. Kl. stützen könnte.
Nach
§ 33 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, u.a. um eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder sonst aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Diese Voraussetzungen könnten im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung d. Bekl. und des SG bei summarischer Prüfung eher erfüllt als zu verneinen sein.
Entgegen der Auffassung des SG und der Bekl. lässt sich nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei den begehrten Wannengriffen lediglich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Ob es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um Geräte handelt, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind oder nicht (
vgl. grundlegend etwa
BSG, Urteil vom 16. 09.1999, BSGE 84, 266
ff., Randnummer 14 m. w.N). Zur Ermittlung ist dabei allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist; Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen hergestellt worden sind und ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, sind keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zu ermitteln ist dies durch Anhörung der Hersteller,
ggf. Anhörung erfahrener Sachverständiger aus dem Reha-Artikel-Vertrieb. Hinweise auf die Hilfsmitteleigenschaft ergeben sich auch indiziell auch schon daraus, dass mobile Einstiegs- und Aufrichthilfen im Verzeichnis der Gesetzlichen Krankenkassen über Hilfsmittel aufgelistet sind, interessanterweise auch sog. Kombigriffe mit Vakuum-Füßen. Aus welchen Gründen die von d. Kl. gewünschten Griffe desselben Herstellers nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistet sind, ist nicht bekannt; es mag sein, dass dies darauf zurückzuführen ist, dass sie nur zwei Füße haben und deshalb den Krankenkassen als nicht ausreichend sicher genug erscheinen. Indes ist dies nicht maßgebend, nachdem auch für diese Griffe CE-Bescheinigungen erteilt sein und
TÜV-Gutachten existieren sollen. Im Übrigen dürfte zu beachten sein, dass entsprechend der Auffassung des SG fest angebrachte Haltegriffe durchaus zum Standard der Badezimmereinrichtung mehr oder weniger älterer Menschen gehören dürften. Indes sind Griffe, die aufgrund einer spezifischen Behinderung mobil angebracht werden müssen, eher nicht dem üblichen Standard eines Badezimmers zuzurechnen. Dies dürfte auch der Grund für die Aufnahme bestimmter mobiler Steck- oder Vakuum-Wannengriffe in das Hilfsmittelverzeichnis gewesen sein.
Soweit sich d. Bekl. zeitweilig auch darauf berufen hat, die von d. Kl. begehrten Griffe seien zu unsicher und könnten deshalb nicht bewilligt werden, könnte dem - sofern dies angesichts der CE-Kennzeichnung ohne Verstoß gegen Europäisches Rechts überhaupt noch zulässig wäre -
ggf. nur durch eine ergänzende Begutachtung nachgegangen werden.
Der Umstand, dass die Griffe mit nur zwei Füßen (anders als die mit vier Füßen) nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind, steht einer Leistungsgewährung indes nicht entgegen; denn die fehlende Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis schließt eine Qualifizierung als sachgerechtes Hilfsmittel nicht aus, weil das Hilfsmittelverzeichnis nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt (so schon
BSG Sozialrecht (SozR) 3-2500 § 33 Nr 25; vgl auch SozR 4-2500 § 33 Nr 13). Darüber hinaus könnte d. Bekl. zur Leistung der im Hilfsmittelverzeichnis seit Dezember 2007 neu gelisteten Wannengriffe (mit vier Vakuumfüßen) gehalten sein, wenn sich herausstellen sollte, dass ihre Bedenken hinsichtlich der Sicherheit von Wannengriffen mit nur zwei Vakuumfüßen durchgreifen. Ob insofern d. Kl. eine Antragserweiterung im Verwaltungsverfahren bei anschließender Klageänderung mit dem Ziel der Lieferung der gelisteten, aber teureren Griffe anzuraten ist, bleibt der Beratung durch ihren Bevollmächtigten vorbehalten.
Offen bleiben kann dabei noch, ob dem Anspruch entgegensteht, dass die behandelnden Ärzte nur eine Greifhilfe von 100 mm verordnet haben, d. Kl. aber offenbar zwei Griffe benötigt. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer vertragsärztlichen Verordnung den Leistungsanspruch auf ein Hilfsmittel nicht ausschließt (
vgl. dazu
BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 41).
Angesichts der vorliegenden Einkommensnachweise, die durch die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle nachvollziehbar überprüft worden sind, bestehen keine Bedenken gegen die für eine PKH-Bewilligung erforderliche Bedürftigkeit d. Kl. im Sinne von §§ 114, 115
ZPO. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erscheint angesichts der Komplexität des streitigen Sachverhalts und der Notwendigkeit sachgerechter Beweiserhebungen gemäß § 121
Abs. 2
ZPO erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177
SGG.