Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller eine Deckenliftanlage, bestehend aus zwei Deckenliftgarnituren (Gurt, Motor, Körperformgurt) sowie Deckenschienen nach Aufmaß jeweils in beiden Badezimmern, an den beiden Anfangs- und Endpunkten des Treppenlifts, im Therapiezimmer, im Schlafzimmer des Antragstellers, im Essbereich und im Wohnzimmer, vorläufig zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die zulässige, insbesondere nach § 172
Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthafte und frist- und formgerecht im Sinne von § 173
SGG eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Oktober 2008 ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Antragsgegnerin - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - der Sache nach zu Recht im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragsteller mit der von ihm begehrten Deckenliftanlage zu versorgen.
Zunächst ist das Sozialgericht für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 86b
Abs. 2
SGG sachlich zuständig gewesen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen durch das Gericht der Hauptsache zu treffen. Nach Satz 3 der Vorschrift ist Gericht der Hauptsache im vorstehenden Sinne das Gericht des ersten Rechtszugs und nur dann, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 37). Da vorliegend im Zeitpunkt des Eingangs des Eilrechtsschutzantrags am 25. September 2008 in der Hauptsache bereits die Revision beim Bundessozialgericht zu B 3 P 4/08 R anhängig gewesen ist, ist die sachliche Zuständigkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung vom während des Berufungsverfahrens zwischenzeitlich sachlich zuständig gewesenen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wieder auf die erste Instanz zurückgefallen.
Dem Eilrechtsschutzantrag steht die (beschränkte) Rechtskraft der im Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008 - L 27 P 53/ 08 ER - enthaltenen Ablehnung des damaligen auf die vorläufige Versorgung mit einer Deckenliftanlage gerichteten Eilrechtsschutzantrags des Antragstellers nicht entgegen. Zum einen lehnte der Senat den damaligen Eilrechtsschutzantrag, ohne eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, lediglich als unzulässig mit der Begründung ab, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts des mit dem stattgebenden erstinstanzlichen Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. August 2007 - S 11 P 71/03 - gegebenen vollstreckbaren Titels im Sinne von § 199
Abs. 1
Nr. 1
SGG fehle, zumal die Berufung gemäß § 154
Abs. 1
SGG keine aufschiebende Wirkung habe. Zum anderen lag dem Beschluss vom 14. Januar 2008 eine andere Sachlage zugrunde als jetzt. Denn zur Zeit verfügt der Antragsteller hinsichtlich seines - hier im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachten - Rechtsschutzbegehrens über keinen vollstreckbaren Titel mehr, weil der Senat die Klage mit Urteil vom 24.04.2008 -
L 27 P 48/08 - hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen hat, wobei die hiergegen eingelegte Revision gemäß § 165
S. 1 in Verbindung mit § 154
Abs. 1
SGG ihrerseits keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Gerade weil der Kläger für sein Hauptbegehren derzeit über keinen vollstreckbaren Titel verfügt, ist - anders als beim vorgenannten Beschluss des Senats vom 14. Januar 2008 - zur Zeit auch das für den neuerlichen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Der Eilrechtsschutzantrag ist - mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe - begründet. Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und -anspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gemäß §§ 86b
Abs. 2
S. 1 bis 4
SGG, 920
Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht.
Der Anordnungsgrund ist gegeben. Nach Überzeugung des Senats ist ein eiliges Regelungsbedürfnis insoweit gegeben, als dem Antragsteller die finanziellen Mittel zur Anschaffung einer Deckenliftanlage fehlen und die Mutter des Antragstellers als bisherige Pflegeperson ohne Deckenliftanlage - entgegen der aus §§ 2
Abs. 1, 3
S. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB XI) folgenden - Zielsetzung der sozialen Pflegeversicherung körperlich nicht (mehr) in der Lage ist, die häusliche Pflege des mittlerweile über 160
cm großen und mehr als 64
kg schweren Antragstellers fortzusetzen, welcher an einer mehrfachen schweren körperlichen und geistigen Behinderung in Folge unter anderem einer spastischen Cerebralparese und Epilepsie leidet. Hierfür bezieht sich der Senat auf das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirotherapie L vom 4. Oktober 2007, wonach die Mutter des Antragstellers unter einer anhaltenden therapiebedürftigen Funktionsstörung der Wirbelsäule aufgrund der mit einer andauernden Fehl- und Mehrbelastung ihres Stützapparates einhergehenden Dauerpflege des Antragstellers leidet, wobei bei der fortgesetzten ständigen Belastung eine Verschlimmerung droht.
Der Anordnungsanspruch ist zu bejahen, weil der Antragsteller als bei der Antragsgegnerin versicherter Schwerstpflegebedürftiger zum gemäß §§ 1
Abs. 4, 21
Abs. 1
S. 1, 4
Abs. 1, 14, 15
Abs. 1
S. 1
Nr. 3, 28
Abs. 1
Nr. 5
SGB XI dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personenkreis gehört und ihm aufgrund einer Folgenabwägung die begehrte Leistung nach § 40
Abs. 1
S. 1 (
Abs. 3
S. 1)
SGB XI zusteht, wonach Pflegebedürftige Anspruch auf (leihweise) Versorgung mit (technischen) Pflegehilfsmitteln haben, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Die Gewährleistung des aus
Art. 19
Abs. 4
S. 1 des Grundgesetzes (
GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes stellt besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen und müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die durch
Art. 1
Abs. 1
GG gewährleistete Wahrung der Würde des Menschen geht, deren Verletzung die Gerichte zu verhindern haben, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, Dritte Kammer, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris Rn. 24
ff.).
Dies zugrunde gelegt, ist hier eine Folgenabwägung vorzunehmen. Denn mit dem zu befürchtenden Abbruch der häuslichen Pflege durch die Mutter erlitte der Antragsteller eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung, welche durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wäre. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die vom Antragsteller begehrte Deckenliftanlage ein dem aus § 29
Abs. 1
SGB XI folgenden Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechendes, das heißt notwendiges, der Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung unterfallendes (technisches) Pflegehilfsmittel im Sinne von § 40
Abs. 1
S. 1 (
Abs. 3
S. 1)
SGB XI ist, betrifft den Antragsteller zudem unmittelbar in seiner von
Art. 1
Abs. 1
GG verbürgten Menschenwürde, welcher gemäß § 2
Abs. 1
S. 1
SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung Rechnung zu tragen haben, und lässt sich im vorliegenden Eilverfahren auch nicht nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (
BSG) vom 12. Juni 2008 - B 3 P 6/07 R -abschließend klären, wonach Deckenliftanlagen Hilfsmittel entweder der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 33 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (
SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung im Sinne von § 40
Abs. 1
S. 1
SGB XI sind, je nachdem, ob der Behinderungsausgleich oder die Pflegeerleichterung im Vordergrund steht.
Die hier anknüpfende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall zugunsten des Antragstellers aus. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber obsiegte, gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Antragsteller indes im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg hätte. Dies zugrunde gelegt, wöge der bei einer weiterhin unterbleibenden Versorgung mit der Deckenliftanlage zu befürchtende Abbruch der häuslichen Pflege des Antragstellers durch seine Mutter schwerer als die Gefahr einer durch die Antragsgegnerin letztlich möglicherweise zu Unrecht erbrachten Hilfsmittelversorgung, zumal die Antragsgegnerin letzterenfalls die Hilfsmittelversorgung möglicher- und rechtmäßigerweise durch ihre Krankenkasse zu erbringen hätte und hiernach nur noch die Frage der Erstattung anstünde, worauf das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat. Dass das Interesse der Antragsgegnerin an der strikten Trennung der Leistungszuständigkeit zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung hinter das Versorgungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten hat, hat zudem das
BSG im Revisionsverfahren der Sache nach in seiner Anfrage an die Antragsgegnerin vom 27. November 2008 zum Ausdruck gebracht, ob nämlich über das Leistungsbegehren auf der Grundlage der Senatsentscheidung vom 12. Juni 2008 im Revisionsverfahren
B 3 P 6/07 R im Benehmen mit der Krankenkasse des Antragstellers in dessen Sinne entschieden werden könne.
Da nach der aus dem Tenor ersichtlichen Verpflichtung es der Antragsgegnerin nachgelassen ist, den Antragsteller auch nur leih weise mit einer Deckenliftanlage zu versorgen und sich die Deckenliftanlage technisch ohne eine Gebrauchsminderung wieder abbauen und bei anderen versicherten Pflegebedürftigen gegebenenfalls wieder verwenden ließe, liegt in der hier getroffenen Entscheidung - wie bereits das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - auch keine unzulässige, sondern allenfalls eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache, welche geboten ist, um der Schaffung vollendeter Tatsachen entgegen zu wirken und die Hauptsache entscheidungsoffen zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil der Antragsteller aufgrund der vorstehenden Kostenentscheidung gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf vollständige Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens besitzt und er deshalb nicht bedürftig im Sinne des § 73a
Abs. 1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 114
S. 1
ZPO ist.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177
SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden.