Urteil
Aufnahme eines Vorspann-/Einhängefahrrads für Rollstühle ("Speedy-Duo 2") in das Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Gericht:

SG Detmold 3. Kammer


Aktenzeichen:

S 3 KR 89/07


Urteil vom:

16.12.2010


Grundlage:

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 11.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Produkt "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen und dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens und hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu übernehmen.

Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsweg:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2015 - L 1 KR 61/11
BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufnahme eines von ihr hergestellten Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klägerin ist im Bereich der Entwicklung, Produktion und dem Vertrieb von Rollstuhlzuggeräten und Handbikes tätig.

Das Produkt "Speedy-Duo 2" ist ein Vorspann-/Einhängefahrrad für Rollstühle, das mit einem Handkurbelantrieb und einer elektronisch geregelten, elektromotorischen Servounterstützung ausgestattet ist. Der elektrische Zusatzantrieb für den Greifreifenrollstuhl wird mittels eines Kupplungssystems an den vorhandenen Rollstuhl selbständig vom Rollstuhlfahrer an- und abgekoppelt.

Die Klägerin hat am 31.07.2002 bei den Spitzenverbänden der Krankenkassen den Antrag auf Aufnahme des Produktes "Speedy-Duo" in das Hilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe 18.99.05 gestellt. Im weiteren Verlauf des Antragsverfahrens wurde der Aufnahmeantrag mit Schreiben vom 15.02.2007 aktualisiert und umgestellt auf die durch die Klägerin inzwischen vertriebene Produktversion "Speedy-Duo 2". Hierbei handelt es sich nach Angaben der Klägerin um eine im Produktionsablauf übliche Weiterentwicklung des "Speedy-Duo". Die Unterschiede seien im Wesentlichen durch eine andere Schaltung und einen anderen Motor bedingt.

Der Antrag der Klägerin auf Aufnahme des Produktes "Speedy-Duo 2" wurde mit Bescheid der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 11.05.2007 abgelehnt. In der Begründung des ablehnenden Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Aufnahme des Produktes "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis nicht erfolgen könne, weil es sich bei dem von der Klägerin ursprünglich angemeldeten Produkt "Speedy-Duo" und der Nachfolgeversion "Speedy-Duo 2" um Vorspann-/Einhängefahrräder mit einem Handkurbelantrieb und elektronisch geregelter elektromotorischer Servounterstützung handele, die von den bestehenden Produktarten des Hilfsmittelverzeichnisses nicht erfasst seien. Bei der Produktgruppe 18.99.05 werde die erforderliche Antriebskraft vollständig durch den Elektroantrieb aufgebracht und nicht lediglich eine Antriebsunterstützung bewirkt. Das Produkt der Klägerin könne auch nicht in die Produktgruppe 18.99.08 aufgenommen werden, da bei den Produkten dieser Produktgruppe der Antrieb im Unterschied zu dem beantragten Produkt am Greifreifen angebracht sei. Das "Speedy-Duo 2" könne auch nicht in einer neuen Produktgruppe erfasst werden. Eine Leistungspflicht für Vorspannfahrräder mit elektromotorischer Servounterstützung komme wie bei Vorspann-/Einhängefahrrädern mit manuellem Handkurbelantrieb lediglich bei Produkten in Betracht, die für die Nutzung von Kindern bestimmt und geeignet seien. Hierüber habe die Klägerin keine Nachweise vorgelegt. Als Hilfsmittel seien grundsätzlich nur solche Gegenstände und Vorrichtungen zum Ausgleich einer Behinderung anzusehen, die erforderlich seien, damit der Versicherte die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erfüllen könne. Das Grundbedürfnis nach Fortbewegung und Mobilität umfasse nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur die Möglichkeit, Entfernungen zu überwinden, die ein gesunder Mensch üblicherweise zu Fuß zurücklege. Fahrradfahren gehöre grundsätzlich nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Bei Erwachsenen würden Fahrräder der Überwindung größerer Strecken, der schnelleren Fortbewegung oder dem Einsatz im Freizeitbereich dienen.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Diesen hat sie damit begründet, dass zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Eintragung in des Hilfsmittelverzeichnis eine ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung ausreiche. Hierüber verfüge das streitige Produkt. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Beschränkung einer etwaigen Zulassung auf bestimmte Personengruppen. Durch die Nichtaufnahme des Produktes werde der Zugang der Versicherten zu dem Hilfsmittel in Folge der marktsteuernden Wirkung erschwert. Dadurch werde sie in ihren Rechten verletzt.

Mit Widerspruchsbescheid der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.11.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nochmals auf die Rechtsprechung des BSG Bezug genommen, wonach eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Vorspannräder für Rollstühle ebenso wie für behindertengerechte Zwei- und Dreiräder grundsätzlich nur bei Fahrzeugen für Kinder bzw. Jugendlichen bestehen könne. Das BSG habe die Hilfsmitteleigenschaft von Rollstuhlbikes für Erwachsene verneint.

Am 28.11.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass das "Speedy-Duo 2" ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften sei. Das Produkt sei speziell für die Bedürfnisse Behinderter entwickelt worden. Nur auf einen Rollstuhl angewiesene Betroffene könnten hiervon profitieren. Es handele sich keineswegs um ein Fahrrad mit Motorunterstützung. Mittels des "Speedy-Duo 2" seien Behinderte in der Lage, im Nahbereich ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte völlig altersunabhängig. Die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit und die Qualität des Produktes seien durch die CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, es fehle eine passende Produktgruppe, um das Speedy-Duo 2 einzuordnen. Es sei gerade Aufgabe des Beklagten, eine passende Produktgruppe zu schaffen, wenn das Produkt in keine bestehende Gruppe aufgenommen werden könne.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 11.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Produkt "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen und dies im Bundesanzeiger bekannt zu machen.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung wie folgt vor: Es bestehe kein Anspruch auf Listung von Produkten im Hilfsmittelverzeichnis, die wie Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen ihre Zweckbestimmung nach in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle nicht der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens dienten, sondern der Erfüllung weiter gehender Bedürfnisse. Solche Produkte seien nicht als Hilfsmittel anzusehen. Dies habe das BSG in mehreren Entscheidungen, speziell für erwachsene Versicherte, bestätigt. Die Ermöglichung allein des Fahrradfahrens für einen behinderten Menschen, der ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen könne, falle nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Listung des "Speedy-Duo 2" käme auch deshalb nicht in Betracht, weil die notwendige Geschwindigkeitsbegrenzung des Unterstützungsantriebs auf 6 km/h nicht eingehalten sei. Für die Geschwindigkeitsbegrenzung seien leistungsrechtliche Gründe maßgeblich. Das Grundbedürfnis auf Fortbewegung und Mobilität bzw. Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes umfasse nur die Fähigkeit, Entfernungen überwinden zu können, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklege. Die durchschnittliche Geschwindigkeit eines gesunden bzw. nicht behinderten Menschen liege bei 3 km/h bis 4 km/h. Eine Geschwindigkeit von 6 km/h bei Kranken- und Behindertenfahrzeugen entspreche bereits einem schnelleren Gehtempo, sodass eine Fortbewegungsmöglichkeit mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h kein vom Basisausgleich umfasstes Grundbedürfnis mehr darstelle.

Die Klägerin räumt ein, dass die Höchstgeschwindigkeit des "Speedy-Duo 2" auf 12 km/h begrenzt sei. Der Vortrag des Beklagten, wonach es eine bauartbegrenzte Geschwindigkeit von 6 km/h gebe, sei jedoch nicht zutreffend. Das "Speedy-Duo 2" sei kein Kraftfahrzeug im Sinne der gesetzlichen Regelungen. Zwar besitze es einen motorischen Zusatzantrieb. Dieser diene einzig der leichteren, aber immer noch zwingend händischen Ingangsetzung und Fortbewegung durch den Benutzer. Es sei grundsätzlich unschädlich, wenn ein Hilfsmittel auch für weitere Strecken oder höhere Geschwindigkeiten geeignet sei. Vorliegend gehe es allein um die Herstellung der Mobilität für den Nahbereich, mithin um die Erfüllung eines Grundbedürfnisses. Folge man der Auffassung des Beklagten, dass der Unterstützungsantrieb dazu diene, längere Strecken zu überwinden und den Nahbereich zu Gunsten des Freizeitbereichs zu verlassen, so dürften Elektrorollstühle mit einer durchschnittlichen Reichweite von 32 km nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Entscheidung über den Antrag auf Eintragung eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis stellt einen Verwaltungsakt dar. Dies ergibt sich aus § 139 Abs. 6 S. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Da bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 139 SGB V auf die Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis ein Rechtsanspruch besteht, dem Beklagten bei der Entscheidung also kein Ermessen zusteht, konnte die Klage unmittelbar auf die Verpflichtung zur Eintragung gerichtet werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 139 Nr. 1). Der Klägerin steht die Klagebefugnis zu. Ihr gegenüber ist der ablehnende Verwaltungsakt ergangen. Sie ist dadurch formell beschwert. Auch materiell ist sie beschwert, weil die Vertriebsmöglichkeiten im Verhältnis zu den Krankenkassen bzw. Pflegekassen als Kostenträger durch die Ablehnung der Eintragung des "Speedy Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis praktisch ausgeschlossen sind, auch wenn diese Verzeichnisse keine abschließende Regelung im Sinne einer "Positivliste" für das Hilfsmittel darstellen, sondern nur als Entscheidungs- und Auslegungshilfe für die Krankenkassen, die Pflegekassen, die Vertragsärzte und die Gerichte dienen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 17, 27). Die Klage richtet sich in Folge eines Parteiwechsels kraft Gesetzes gegen den jetzigen Beklagten, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Zuständig für die Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses ist gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 SGB V in der seit dem 01.07.2008 geltenden Fassung i. V. m. § 217 f Abs. 1 SGB V ausschließlich der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 11.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Aufnahme des Produktes "Speedy-Duo 2" in das Hilfsmittelverzeichnis.

Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 139 Abs. 1 S. 2 SGB V. Danach sind in dem vom Beklagten erstellten und regelmäßig fortzuschreibenden (§ 139 Abs. 8 S. 1 SGB V) systematisch strukturiertem Hilfsmittelverzeichnis "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen". Die Regelung nimmt damit Bezug auf die Vorschriften des § 33 SGB V, des § 23 SGB V und des § 31 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), die den Leistungsanspruch eines Versicherten gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung sowie bei der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Das Produkt "Speedy-Duo 2" ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Nach dieser Regelung haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh-, Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Alternative), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Alternative) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der hiermit nur unvollständig beschriebene Begriff des Hilfsmittels wird in § 31 Abs. 1 SGB IX konkretisiert, der die "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" betrifft und auch für die Krankenkassen als Rehabilitationsträger gilt. Danach umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke sowie orthopädische u. a. Hilfsmittel) im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen) die technischen Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen (Nr. 1), den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (Nr. 2) oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ausgleichen (Nr. 3), soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind. Das "Speedy-Duo 2" ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Es wurde speziell für die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern konzipiert. Das "Speedy-Duo 2" ist ein Vorspann-/Einhängerad für Rollstühle, das mit einem Handkurbelantrieb und einer elektronisch geregelten, elektromotorischen Servounterstützung ausgestattet ist. Der elektrische Zusatzantrieb für den Greifreifenrollstuhl wird mittels eines Kupplungssystems an den vorhandenen Rollstuhl selbständig vom Rollstuhlfahrer an- und abgekoppelt. Nicht von einer Behinderung betroffene Versicherte haben für ein solches System keine Verwendung (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 25; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31). Das "Speedy-Duo 2" ist auch nicht gemäß § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt es vorliegend auch nicht an der Leistungspflicht der Krankenkassen maßgeblichen Zweckbestimmung des "Speedy-Duo 2". Die Nutzung des "Speedy-Duo 2" dient zwar nicht der Sicherung des Erfolges einer Krankenbehandlung (1. Alternative des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V) bzw. der Sicherung des Erfolgs einer Heilbehandlung (Nr. 2 des § 31 SGB IX). Ebenso dient das Produkt nicht der Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung (2. Alternative des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V, Nr. 1 des § 31 Abs. 1 SGB IX). Die Versorgung eines Versicherten mit einem "Speedy-Duo 2" kann im Einzelfall jedoch den Ausgleich einer Behinderung (3. Alternative des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V und Nr. 3 des § 31 SGB IX) dienen. Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind neben den Hilfsmitteln, die unmittelbar die ausgefallenen Funktionen ersetzen (unmittelbarer Behinderungsausgleich), auch solche, die nur die Folgen des Funktionsverlustes ausgleichen. Soweit - wie hier - es nicht um den Ausgleich der Behinderung als solche, sondern um den Ausgleich der Folgen der Behinderung geht (mittelbarer Behinderungsausgleich), ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkung der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch das "Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraumes" (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 3, 7). Dieses Grundbedürfnis ist jedoch von der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Sinne des Basisausgleichs der Behinderung sicherzustellen und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden. Das BSG hat insoweit zunächst auf die diejenigen Entfernungen abgestellt, "die ein Gesunder üblicherweise noch zu Fuß zurücklegt" (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 7). Später hat es das Grundbedürfnis auf die Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu verrichten sind (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31). Hierzu zählt es z. B. das Einkaufen, die Erledigung von Post- und Bankgeschäften sowie den Besuch von Apotheken, Ärzten und Therapeuten (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 15). Vorliegend ist das "Speedy-Duo 2" nach Auffassung der Kammer geeignet, einen auf einen Rollstuhl angewiesenen Versicherten den so genannten Nahbereich zu erschließen. Er ist mit dem Hilfsmittel in der Lage, Einkäufe, Post- und Bankgeschäfte zu erledigen sowie Apotheken, Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Damit dient das "Speedy-Duo 2" der Befriedigung von Grundbedürfnissen im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs. Das Produkt ist grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst.

Die vom Beklagten zur Stützung seiner Rechtsauffassung herangezogene Rechtsprechung des BSG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dieser Rechtsprechung lässt sich nicht zuverlässig entnehmen, dass die Versorgung eines Erwachsenen mit einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Es kann dahin stehen, ob es überzeugend ist, die Hilfsmitteleigenschaft einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu bejahen, dagegen bei Erwachsenen zu verneinen; zutreffender dürfte es vielmehr sein, dass es sich zwar um ein Hilfsmittel handelt, jedoch die Erforderlichkeit im Einzelfall anders zu beurteilen ist. Der Rechtsprechung des BSG kann nicht entnommen werden, dass ungeachtet des Umstandes, dass eine Rollstuhl-Fahrrad-Kombination (auch) eine deutlich über den Nahbereich hinaus gehende Mobilität ermöglicht, als Hilfsmittel für Erwachsene nicht in Betracht kommt, wenn mit dem Greifreifenrollstuhl die Bewegungsfreiheit nicht in ausreichendem Maße sichergestellt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar zusammen mit der Antriebseinheit die Wendigkeit eines Rollstuhls eingeschränkt ist, so dass Geschäfte, Arztpraxen etc. kaum mit der gesamten Einheit aufgesucht werden können. Das "Speedy-Duo 2" ermöglicht nach Angaben der Klägerin jedoch ein einfaches An- und Abkuppeln der Antriebseinheit, was auch von dem Rollstuhlfahrer selbst vorgenommen werden kann. Es ist also möglich, mit Hilfe der Zugvorrichtung aus eigener Körperkraft die Wegstrecke zum Erreichen der für die Erledigung von Alltagsgeschäften aufzusuchenden Stellen zurückzulegen und am Zielort nach Abkuppeln der Antriebseinheit sich "normal" mit dem Rollstuhl fortzubewegen. Somit kann grundsätzlich auch ein "Speedy-Duo 2" als Alternative zu einem Elektrorollstuhl in Betracht kommen, falls mittels eines Greifreifenrollstuhls die Mobilität nicht in ausreichendem Maße sichergestellt ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2010, L 16 KR 45/09; veröffentlicht unter www.juris.de). Mit der Klägerin geht auch die Kammer davon aus, dass das BSG nicht die Hilfsmitteleigenschaft einer Rollstuhl-Fahrrad-Kombination dem Grunde nach ausschließen wollte, sondern immer nur die Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft hat. So heißt es im Beschluss vom 29.01.2009 (B 3 KR 39/08 B; veröffentlicht unter www.juris.de): "Dies schließt aber nicht aus, dass einem Versicherten ein Hilfsmittel, das eine dem Radfahren vergleichbare Art der Mobilität ermöglicht, zu gewähren ist, wenn damit zugleich auf andere Weise ein Grundbedürfnis erfüllt würde ..." Die Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall spielt jedoch für die Aufnahme eines neuen Hilfsmittel in den Hilfsmittelkatalog keine Rolle. Genauso wenig ist entscheidend, ob das Produkt im Verhältnis zu möglichen Alternativprodukten, wie z. B. dem Elektrorollstuhl, wirtschaftlich ist. § 139 SGB V kennt einen solchen Prüfauftrag hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit nicht (vgl. BSG SozR 4-2500 § 139 Nr. 2). Dem Beklagten steht es ferner nicht zu, mit dem Instrument des Hilfsmittelverzeichnisses mittelbar in den Wettbewerb der Hilfsmittelhersteller einzugreifen und die Entwicklung neuer Produkte zu behindern. Zwar haben die Hersteller die Möglichkeit, die von ihnen entwickelten Produkte auf den Markt zu bringen, auch wenn diese nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Die Entscheidung über die Aufnahme hat jedoch vor dem Hintergrund, das der verordnende Arzt das Hilfsmittelverzeichnis für seine Auswahl zur Hand nimmt, berufsregelnde Tendenz im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz und muss sich daher an der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit messen lassen. Die Ablehnung mit dem Argument, dass bereits andere Produkte (z. B. die Elektrorollstühle) existierten, genügt diesen Anforderungen nicht. Ebenso kann entgegen der Auffassung des Beklagten § 139 SGB V auch nicht entnommen werden, dass lediglich in das Hilfsmittelverzeichnis Produkte aufzunehmen sind, die "in der Regel" verordnungsfähig sind und ein Anspruch auf Aufnahme von "Hilfsmitteln für Ausnahmefälle" nicht bestünde. § 139 Abs. 1 S. 2 SGB V spricht lediglich davon, dass die "von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen" seien, was "Hilfsmittel für Ausnahmesituationen" mit einschließt (vgl. SG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2009, S 10 KR 6548/04).

Ein Hilfsmittel ist in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 139 Abs. 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist (§ 139 Abs. 4 SGB V). Der Nachweis der Funktionstauglichkeit und Sicherheit des "Speedy-Duo 2" ist durch das vergebene CE-Kennzeichen nach § 139 Abs. 5 S. 1 SGB V erbracht. Mit der CE-Kennzeichnung ist ein Hilfsmittel im Sinne der Produktsicherheit und Zwecktauglichkeit auch im krankenversicherungsrechtlichen Sinne funktionstauglich, ohne dass dies von den Krankenkassen oder Gerichten noch eigenständig zu prüfen wäre. Der CE-Kennzeichnung kommt insoweit eine Tatbestandswirkung zu (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 8). Der Nachweis eines medizinischen Nutzens ist für ein Hilfsmittel, welches den bloßen Behinderungsausgleich dient, nicht erforderlich (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 8). Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmittelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festgelegt werden. Besondere Qualitätsanforderungen nach S. 1 können auch festgelegt werden, um eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder in geeigneten Fällen den Wiedereinsatz von Hilfsmitteln bei anderen Versicherten zu ermöglichen. Im Hilfsmittelverzeichnis können auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen geregelt werden (§ 139 Abs. 2 SGB V). Die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach § 139 Abs. 2 SGB V richtet sich ausschließlich nach den dort zulässigen Vorgaben. Wichtig ist die Beschränkung auf die zur Erreichung des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderlichen Standards; insoweit "überschießende" Anforderungen stehen einer Aufnahme des betroffenen Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nicht entgegen (vgl. Krauskopf-Schneider, SozKV, § 139 Rn. 10). Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin alle Qualitätsanforderungen zur Erreichung des Wirtschaftlichkeitsgebots nachgewiesen. Die von dem Beklagten geforderte Geschwindigkeitsbegrenzung auf 6 km/h ist keine Frage des Wirtschaftlichkeitsgebots, sondern der Erforderlichkeit des Hilfsmittels im Einzelfall. Auch der Beklagte räumt in seinem Schriftsatz vom 29.10.2010 ein, dass es sich bei der Geschwindigkeitsbegrenzung um eine leistungsrechtliche Frage handelt. Eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Hilfsmittels kann, soweit sie sich nicht auf die Qualität, sondern nur auf die Kosten bezieht, eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass ein "Speedy-Duo 2" mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 12 km/h unwirtschaftlicher wäre als ein gleiches Produkt mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 6 km/h konnte die Kammer nicht erkennen. Der Unterstützungsantrieb ist stets abhängig von der individuellen Kraft, die dem Einzelnen fehlt, um sich fortzubewegen. Die Kraft, die der Fahrer bei einer Kurbelumdrehung und eingeschaltetem Motor aufwendet, wird über die Drehmomentsteuerung abgefragt und je nach persönlicher Einstellung, gibt der Motor die benötigte oder gewünschte Energie dazu, das heißt, dass der Motor lediglich dazu da ist, den Fahrer zu unterstützen, nicht aber, den Fahrer ohne jegliche eigene Kraftanstrengung selbständig fortzubewegen, wie dies bei Elektrorollstühlen der Fall ist. Die übrigen Qualitätsanforderungen der Beklagten (Unterstützung durch den restkraftverstärkenden Antrieb, gekapselte Schaltung, Feststell- und Betriebsbremse und Beleuchtung nach der StVO, korrosionsgeschützte Ausführung, Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeiten und Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den erforderlichen Maßnahmen in der Gebrauchsanleitung) werden von der Klägerin erfüllt.

Der Beklagte wird gemäß § 139 Abs. 8 SGB V zu entscheiden haben, in welche Produktgruppe das "Speedy-Duo 2" einzutragen ist. Die Aufnahme eines Hilfsmittels kann nicht von dem Vorhandensein einer passenden Produktgruppe abhängig gemacht werden, da ansonsten die vom Gesetz geregelten Aufnahmevoraussetzungen umgangen werden könnten. Gegebenenfalls hat der Beklagte eine neue Produktgruppe zu schaffen.

Die Aufnahme des Produkts "Speedy-Duo 2" ist nach § 139 Abs. 1 S. 3 SGB V im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin. Bei der Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nimmt die Rechtsprechung dabei 5 von Hundert des durchschnittlichen Jahresumsatzes mit dem Produkt in einem Zeitraum von 2 Jahren an (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2005, L 5 KR 2351/05 W-A; veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Referenznummer:

R/R8750


Informationsstand: 31.08.2021