Urteil
DAISY-Abspielgerät - Beihilfeanspruch

Gericht:

VGH Baden-Württemberg 2. Senat


Aktenzeichen:

2 S 825/11


Urteil vom:

26.09.2011


Leitsätze:

1. DAISY-Abspielgeräte wurden von den Herstellern gerade im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt, um diesen einen strukturierten interaktiven Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien im DAISY-Standard zu ermöglichen; diese Geräte sind deshalb nicht als Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, sondern als beihilfefähige Hilfsmittel anzusehen.

2. Der Umstand, dass das DAISY-Abspielgerät auch von Gesunden benutzt werden kann, stellt die Einordnung als Hilfsmittel nicht in Frage; entscheidend ist, ob der zu beurteilende Gegenstand von diesem Personenkreis üblicherweise benutzt wird.

3. Ein Mitglied der Postbeamtenkrankenkasse, das aufgrund einer Augenerkrankung erblindet ist, hat danach Anspruch auf Ausstattung mit einem DAISY-Abspielgerät.

Rechtsweg:

VG Stuttgart Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 K 3555/09

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 6 K 3555/09 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids ihrer Bezirksstelle Dortmund vom 18.11.2008 und des Widerspruchsbescheids ihrer Widerspruchsstelle vom 19.08.2009 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts - Victor Reader Classic X - zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts.

Der 1950 geborene Kläger ist bei der Beklagten als A-Mitglied krankenversichert. Er ist aufgrund einer Augenerkrankung beidseitig erblindet. Mit Schreiben vom 27.10.2008 beantragte er unter Vorlage einer augenärztlichen Verordnung sowie eines Kostenvoranschlags der Firma T. vom 15.10.2008 die Übernahme der Kosten für ein DAISY-Abspielgerät - Victor Reader Classic X - zum Preis von 355,-- EUR. Nach der Beschreibung handelt es sich um ein Abspielgerät für Hörbücher, mit dem neben Büchern in einem besonderen, mit den Buchstaben DAISY (für Digital Accessible Information System) bezeichneten Format auch herkömmliche Hörbücher im Audio und MP3-Format abgespielt werden können; die Nutzung erfolgt über eine besonders einfach zu bedienende Tastatur.

Mit Bescheid vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme für das DAISY-Abspielgerät ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das DAISY-Abspielgerät sei in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfeverordnung des Bundes unter Nr. 1, also bei den beihilfefähigen Gegenständen, nicht aufgeführt. Somit sei es von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen und den Gegenständen des täglichen Lebens zugeordnet.

Der Kläger hat am 17.09.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem sinngemäßen Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts zu erteilen und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 18.11.2008 und 19.08.2009 aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.12.2009 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Das DAISY-Abspielgerät gehöre nicht zu den Hilfsmitteln, für deren Anschaffung die Beklagte Kassenleistungen zu gewähren habe. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 9 gehörten zu den Hilfsmitteln unter anderem nicht Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterlägen. Für die Einordnung als - beihilfefähiges - Hilfsmittel komme es in diesem Zusammenhang auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurerer Ausführung beschafft worden wäre. Maßgeblich sei allein, ob der Gegenstand nach seiner objektiven Eigenart und Beschaffenheit - von einer krankheitsentsprechenden Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden könne. Das sei hier der Fall. Nach der Produktbeschreibung im Internet handele es sich bei dem DAISY-Abspielgerät um ein Produkt der Unterhaltungselektronik. Es könnten sowohl DAISY-Hörbücher als auch normale Hörbücher aus dem Buchhandel und Musik-CDs abgespielt werden. Es handele sich um ein Abspielgerät mit einfachster Bedienung, das auch von Gesunden benutzt werden könne.

Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 15.03.2011 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter anderem Folgendes vor: Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung sei allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen sei. Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse Kranker oder Behinderter hergestellt worden seien und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt würden, seien nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Die DAISY-Player seien von den Herstellern im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt worden, um diesen einen strukturierten Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien zu ermöglichen. Zwar sei heutzutage auch bei nicht blinden oder nicht sehbehinderten Menschen die Nutzung von Hörbüchern weit verbreitet. Diese nutzten hierfür jedoch regelmäßig MP-3- oder CD-Player, benötigten keine gesonderten Funktionen und hörten auch keine Zeitschriften oder Lexika an, sondern gegebenenfalls Belletristik oder Sachbücher.


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2009 - 6 K 3555/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18.11.2008 und des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2009 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts - Victor Reader Classic X - zu erteilen.


Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Das DAISY-Abspielgerät könne auch von Gesunden benutzt werden. Es sei den Gegenständen des täglichen Lebens zugeordnet und damit von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der vorherigen Genehmigung für die Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten begehrt, zu Unrecht abgewiesen.

1. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. § 35 Abs. 1 der Satzung bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel in dem für die Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004 geltenden Rahmen erstattungsfähig sind. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bedarf die Anschaffung von Hilfsmitteln grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Beklagte. Eine solche Genehmigung ist zu erteilen, wenn dem A-Mitglied ein Anspruch auf Kassenleistungen nach §§ 30 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Satzung für das anzuschaffende Hilfsmittel zusteht. Das ist hier der Fall.

2. Bei dem DAISY-Abspielgeräte handelt es sich um ein Hilfsmittel, das im Rahmen der Beihilfevorschriften des Bundes beihilfefähig wäre und damit nach der Satzung der Beklagten erstattungsfähig ist.

a) Die Beurteilung der Beihilfefähigkeit des DAISY-Abspielgeräts richtet sich nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom 01.01.2004. Danach sind gemäß § 5 i.V.m. § 6 BhV anlässlich einer Krankheit entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie in der Höhe angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV sind aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel beihilfefähig. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel - gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Ergänzend zu Nr. 1 der Anlage 3 gilt Nr. 9 (sog. Negativkatalog), in dem Gegenstände aufgeführt werden, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören. Durch die Formulierung "insbesondere" wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; danach gehören generell solche Gegenstände nicht zu den Hilfsmitteln, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen.

Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind. Allein der Umstand, dass der zu beurteilende Gegenstand nicht ausdrücklich unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, schließt die Einordnung des Gegenstands zu den Hilfsmitteln nicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - NVwZ-RR 2008, 711). Wenn ein Gegenstand nicht unter Nr. 1 der Anlage 3 aufgelistet ist, kann dies zwar als Indiz für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit angesehen werden. Angesichts der Vielzahl der möglichen Erkrankungen und der Vielzahl der in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden "Hilfsmittel" kommt es jedoch auch in diesem Fall maßgeblich darauf an, ob der Gegenstand im Hinblick auf die jeweilige Erkrankung bzw. Behinderung notwendig und angemessen ist. Dies wird bestätigt durch die Regelung in Nr. 10 Satz 1 der Anlage 3. Danach entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, die weder in dieser Anlage aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Dies bedeutet zugleich, dass zunächst vorrangig zu prüfen ist, ob die zu beurteilenden Hilfsmittel in der Anlage 3 genannt oder mit den dort aufgeführten vergleichbar sind. Maßstab des Vergleichs sind die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstands (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).

b) Das hier zu beurteilende DAISY-Abspielgerät ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe als - beihilfefähiges - Hilfsmittel anzusehen. Im Ausschlusskatalog der Nr. 9 zur Anlage 3 ist das Gerät nicht aufgeführt. Darüber hinaus kann es entgegen der Ansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichts auch nicht als Gegenstand qualifiziert werden, der der allgemeinen Lebenshaltung unterliegt. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Gegenstand bzw. das Mittel spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Gegenstände, die regelmäßig auch von Gesunden benutzt werden, sind auch bei hohen Kosten grundsätzlich nicht beihilfefähig bzw. fallen nicht in die Leistungspflicht der Beklagten. Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es danach auf die objektive Eigenart und die Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurerer Ausführung beschafft worden wäre (BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - DÖD 1991, 203). Danach sind Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, jedenfalls nicht als Gegenstände anzusehen, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010 -L 5 KR 146/09 - juris zur entsprechenden Regelung für gesetzlich Krankenversicherte nach § 33 Abs. 1 SGB V).

DAISY-Abspielgeräte wurden von den Herstellern gerade im Hinblick auf die Bedürfnisse blinder bzw. sehbehinderter Menschen entwickelt, um diesen einen strukturierten interaktiven Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien in einem besonderen, von Blindenbüchereien entwickelten Standard zu ermöglichen. Kennzeichen des DAISY-Hörbuchs sind umfassende hierarchische Navigationsfunktionen. Der Benutzer kann nicht nur von Kapitel zu Kapitel eines Textes springen, sondern über mehrere Hierarchiestufen vom Kapitel über die Seitenzahl bis zum einzelnen Satz oder einer Fußnote und wieder zurück gelangen. Der Benutzer kann beliebig viele Buchzeichen platzieren, das DAISY-Abspielgerät zeigt die markierten Textstellen wieder an. Daneben kann der Benutzer Anmerkungen in ein Mikrofon sprechen, die von dem Gerät aufgenommen werden, und sich so gewissermaßen Notizen zu dem gelesenen Text machen. Mit dem DAISY-Standard können die Sehbehinderten nicht nur die auf dem Markt befindlichen digitalen Hörbücher nutzen, sondern darüber hinaus auch digitale Zeitungen und Zeitschriften und sogar Lexika. Auch die Handhabung der DAISY-Abspielgeräte ist speziell auf die Bedürfnisse blinder Nutzer abgestimmt. Die Tasten sind großflächig, mit größerem Abstand zueinander angeordnet und unterschiedlich gestaltet, so dass die zur Verfügung stehenden Funktionen anhand der Tastenposition und der Tastenform besonders gut zu "erfühlen" sind. Hinzu kommen sprachliche Hilfs-, Info-Ansagen und Klänge, die über die jeweilige Funktion Auskunft erteilen (vgl. zum Ganzen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2010, aaO und Sozialgericht des Saarlands, Urteil vom 14.12.2009 - S 23 KR 416/09 - juris).

Der Umstand, dass das DAISY-Abspielgerät auch von Gesunden benutzt werden kann, stellt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Einordnung als Hilfsmittel nicht in Frage. Das Gleiche gilt auch für andere Hilfsmittel, wie etwa Rollstühle und Krücken, die nach Nr. 1 der Anlage 3 unstreitig beihilfefähig sind. In diesem Zusammenhang kann es nicht allein darauf ankommen, ob der Gegenstand möglicherweise von einem Gesunden benutzt werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gegenstand von einem Gesunden üblicherweise benutzt wird, d.h. dass es sich bei typisierender Betrachtung um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens auch für Gesunde handelt.

Unerheblich ist auch der Umstand, dass Hörbücher nicht nur von blinden bzw. sehbehinderten Menschen benutzt werden, sondern dies auch bei gesunden Menschen heutzutage allgemein verbreitet ist. Gesunde nutzen hierfür üblicherweise MP-3- oder CD-Player, da sie die besonderen Funktionen von DAISY nicht benötigen. Sie nutzen im Regelfall auf diesem Wege auch keine Zeitschriften oder gar Lexika.

3. Die einen Anspruch auf Kassenleistungen der Beklagten auslösende Hilfsmitteleigenschaft des DAISY-Abspielgeräts setzt demzufolge allein voraus, dass seine Anschaffung, für die der Kläger die Genehmigung erstrebt, notwendig und angemessen i.S.d. § 5 Abs. 1 BhV ist. Auch davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst; dazu gehört etwa die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung. Maßstab ist stets der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen der kranke oder behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 07.03.1990 - 3 RK 15/89 - BSGE 66, 245). Auf diese zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen entsprechender beihilferechtlicher Entscheidungen und demzufolge auch bei der Auslegung von § 35 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zurückgegriffen werden. Sie entsprechen den Verpflichtungen des Dienstherrn, die diesem aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erwachsen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.04.1996 - 4 S 3208/94 - DÖD 1997, 37).

a) Das DAISY-Abspielgerät erweist sich danach zur Überzeugung des Senats als notwendig. Durch das Geräte wird der Kläger in die Lage versetzt, selbständig aus einer Vielzahl von Publikationen (Belletristik, klassische Literatur, Sachbücher, Lexika, Zeitschriften und Informationen unterschiedlicher Verbände) auszuwählen, die im DAISY-Format zur Verfügung stehen und insbesondere über Blindenbüchereien kostenlos (wie z.B. Bücher) bzw. gegen geringe Entgelte (wie z.B. Zeitschriften) zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch wird sein als elementares Grundbedürfnis des täglichen Lebens zu wertendes Bedürfnis nach Kommunikation und Information (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R - SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 26) erheblich umfassender befriedigt als dies ohne dieses Hilfsmittel bislang der Fall ist.

b) Es ist ferner von der Angemessenheit des Hilfsmittels auszugehen. Der Kläger muss sich insbesondere nicht auf die Nutzung eines handelsüblichen MP-3- oder CD-Players verweisen lassen. Solche Geräte sind nur geeignet, ein durchgängiges Abspielen der Informationen zu leisten, und sie können nicht gezielt nach Informationen im Text suchen, Abschnitte überspringen oder in sonstiger Weise in den Texten navigieren. Aufgrund der geringen Größe solcher Geräte ist ferner deren Bedienung für blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen äußerst schwierig. Insgesamt erweist sich der Nutzen eines DAISY-Abspielgeräts für den Kläger gerade durch die angesprochenen speziell auf die Bedürfnisse blinder bzw. hochgradig sehbehinderter Menschen ausgerichteten Zusatzfunktionen als so hoch, dass auch in Abwägung mit den Kosten in einer Größenordnung von 350,-- bis 400,-- EUR ein entsprechender Versorgungsanspruch besteht.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger auf die Anschaffung eines günstigeren Abspielgeräts eines anderen Herstellers verwiesen werden könnte. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass eine solche billigere Variante existiere.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss vom 26. September 2011

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 355,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R3939


Informationsstand: 29.06.2012