Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin kann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 06.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.02.2007 nicht beanspruchen, denn sie ist durch diesen Bescheid nicht beschwert
i.S.d. § 54
Abs. 2
S. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der angefochtene Bescheid bezieht sich nämlich auf den Bescheid vom 02.04.2001, der die Aufnahme des Raumluftbefeuchters Bonito-Air-Comfort in das Hilfsmittelverzeichnis regelte. Aus dem Bescheid vom 02.04.2001 kann die Klägerin indes keine Rechte mehr herleiten, denn durch die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses hat sich dieser Bescheid gemäß § 39
Abs. 2
SGB X auf andere Weise erledigt.
Die Erledigung eines Verwaltungsaktes auf andere Weise nach § 39
Abs. 2
SGB X ist anzunehmen, wenn durch eine Änderung der Sach- oder Rechtslage das Regelungsobjekt des Verwaltungsaktes entfällt. Dazu zählen insbesondere Sachverhalte, bei denen für die getroffene Regelung nach der eingetretenen Änderung kein Anwendungsbereich mehr verbleibt,
bzw. bei denen der geregelte Tatbestand selbst entfällt, der Verwaltungsakt damit seine regelnde Wirkung verliert. Für die Gegenstandslosigkeit des Verwaltungsaktes bei nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage ist damit maßgeblich, ob er auch für den Fall geänderter Umstände noch Geltung beansprucht oder nicht. Waren Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes von vornherein für den Adressaten erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden, wird er gegenstandslos, wenn diese Situation nicht mehr besteht (
BSG, Urteil v. 11.07.2000 - B 1 KR 14/99 R -, SozR 3-1300 § 39
Nr. 7 Rn. 20;
BSG, Urteil v. 06.09.2006 - B 6 KA 43/05 R -, SozR 4-2500 § 75
Nr. 5 Rn. 24;
vgl. auch Gregarek in: Jahn
SGB X, Stand Dezember 2007, § 39 Rn. 14; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 39
SGB X Rn. 25 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier von einer Erledigung des Bescheides vom 02.04.2001 über die Aufnahme des von der Klägerin vertriebenen Raumluftbefeuchters Bonito-Air-Comfort in das Hilfsmittelverzeichnis auszugehen, weil das fortgeschriebene Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe XII die Produktart "Elektrische Atemluftbefeuchter für Tracheotomierte" nicht mehr enthält. Der Fortbestand der Listung des von der Klägerin vertriebenen Produktes, bei dem es sich um einen solchen Atemluftbefeuchter handelt, ist ersichtlich abhängig gewesen davon, dass diese Produktart weiterhin im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt wird. Nach deren Streichung verbleibt für die Listung buchstäblich kein Raum mehr. Vor diesem Hintergrund kann auch für den Bescheid vom 02.04.2001, der sich auf ein Produkt der jetzt entfallenden Produktart bezog, keine Geltung mehr beansprucht werden. Mit der Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses musste die Klägerin im Übrigen auch rechnen, denn bereits durch den Bescheid vom 02.04.2001 selbst ist sie auf die bestehende Verpflichtung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur regelmäßigen Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses hingewiesen worden.
Diesem Ergebnis steht nicht etwa entgegen, dass die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses, die zum Wegfall der genannten Produktart geführt hat, selbst rechtswidrig gewesen wäre und damit unbeachtlich sein könnte. Die Fortschreibung ist nämlich nicht zu beanstanden.
Zu Recht sind die bis zum 31.03.2007
gem. § 128 SGB V für die Erstellung und Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses zuständigen Spitzenverbände der Krankenkassen davon ausgegangen, dass es sich bei Raumluftbefeuchtern nicht um Hilfsmittel handelt, sondern um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Da Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach
§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V indes nicht umfasst sind, durfte die entsprechende Produktart auch aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen werden.
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des
BSG solche, die allgemein auch von Gesunden im täglichen Leben verwendet werden. Maßgebend hierfür ist die jeweilige Zweckbestimmung, ausgehend von Funktion und Gestaltung des Gegenstands, wie er konkret beansprucht wird und beschaffen ist. Danach ist ein Gegenstand trotz geringer Verbreitung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand einzustufen, wenn er von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist. Keine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind dagegen für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelte und so benutzte Gegenstände, selbst wenn sie - wie bei Brillen oder Hörgeräten - millionenfach verbreitet sind (
vgl. nur
BSG, Urteil v. 16.09.1999 -
B 3 KR 1/99 R -, BSGE 84, 266
ff.;
BSG, Urteil v. 25.06.2009 -
B 3 KR 4/08 R -, SozR 4-2500 § 33
Nr. 26 Rn. 11 m.w.N; Gerlach in: Hauck/Noftz
SGB V, Stand 3/09, K § 33 Rn. 105; Nolte in: Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2010, § 33
SGB V Rn. 22a
ff.).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass Raumluftbefeuchter als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens eingeordnet werden müssen. Sie sind schon im Allgemeinen nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht, sondern werden auch - wie die Klägerin selbst einräumt - von gesunden Menschen zur Herstellung eines gesunden Raumklimas genutzt. Diese Produkte sind von Ihrer Konzeption her auch keinesfalls nur für Tracheotomierte entwickelt wurden, was aber im Hinblick auf die konkret entfallene Produktart (Elektrische Atemluftbefeuchter für Tracheotomierte) zu fordern wäre. Dagegen spricht schon, dass sich ihre Wirkweise gar nicht auf eine bestimmte - erkrankte oder gesunde - Person bezieht, sondern nur, was der Name "Raumluftbefeucher" deutlich zum Ausdruck bringt, auf den Raum, in dem das Produkt eingesetzt wird. Die Herstellung eines gesunden Raumklimas unterliegt aber, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat, der Eigenverantwortung des Einzelnen und nicht der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit die Klägerin auf den möglichen medizinischen Nutzen des von ihr vertriebenen Produktes im Einzelfall hinweist, vermag dies die generelle Beurteilung der Produktgruppe als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens im Rahmen der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses nicht in Frage zu stellen. Ein solcher medizinischer Nutzen könnte allenfalls im Einzelfall eine Verordnung des konkreten Produktes als Hilfsmittel rechtfertigen. Dies ist trotz der fehlenden Listung im Hilfsmittelverzeichnis nicht ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung,
vgl. nur
BSG, Urteil v. 25.06.2009 -
B 3 KR 4/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 26 Rn. 9,
m.w.N.; Gerlach in: Hauck/Noftz
SGB V, Stand 3/09, K § 33 Rn. 39 f.). Ein allgemeiner Anspruch des Herstellers oder Vertreibers auf Listung im Hilfsmittelverzeichnis folgt hieraus indes nicht.
Kann demnach die Klage schon wegen der Erledigung des Bescheides vom 02.04.2001 keinen Erfolg haben, kommt es vorliegend auf die Anwendbarkeit der §§ 45, 48
SGB X oder
§ 139 SGB V nicht an.
Zutreffend ist im Übrigen der Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin nur Vertreiber, nicht aber der Hersteller des Raumluftbefeuchters Bonito-Air-Comfort ist und schon aus diesem Grunde eine Listung dieses Raumluftbefeuchters als ein Produkt der Klägerin nicht hätte erfolgen dürfen (
vgl. dazu
BSG, Urteil v. 22.04.2009 -
B 3 KR 11/07 -, SozR 4-2500 § 33
Nr. 22, Rn. 44
ff.;
LSG NRW, Urteil v. 27.01.2011 -
L 5 KR 105/07 - Rn. 44). Doch kommt auch diesem Umstand nach den vorstehenden Ausführungen keine Bedeutung mehr zu. Der insoweit schon bei seinem Erlass nicht rechtmäßige Bescheid vom 02.04.2001 hat sich erledigt und einer evt. zukünftigen Listung des Raumluftbefeuchters Bonito-Air-Comfort als Produkt der Klägerin steht bereits entgegen, dass Raumluftbefeuchter generell als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens einzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
SGG, weil Klägerin und Beklagte nicht zu dem in § 183
SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören. Die Kostenbelastung der Klägerin folgt aus deren Unterliegen (§ 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52
Abs. 1 und 3, § 47
Abs. 1
S. 1 sowie § 63
Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).