Urteil
Dienstunfall - Heilfürsorge - Anspruch auf Kostenerstattung für ein Posturomedgerät (hier: verneint)

Gericht:

VGH Bayern 3. Senat


Aktenzeichen:

3 ZB 08.2225 | 3 ZB 08/2225


Urteil vom:

09.12.2011


Grundlage:

  • HeilvfV § 1 Abs. 1 |
  • BhV BY Art 3 zu § 21 Abs. 1

Tenor:

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.163,83 Euro festgesetzt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem die Klage abgewiesen wurde, die darauf gerichtet war, die Beklagte (unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide) zu verpflichten, der Klägerin Kosten für ein "Trainings- und Therapiegerät Posturomed 202" in Höhe von 1.163,86 Euro im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu erstatten, bestehen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis zutreffend - die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das von ihr beschaffte Posturomedgerät. Dabei kann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - dahingestellt bleiben, ob es vorliegend gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeilvfV darauf ankam, dass eine vorherige Zusage der Kostenerstattung durch die Beklagte nicht erfolgt war. Ebenso wenig kommt es hier darauf an, ob von der Klägerin die Einholung einer Zusage für die Erstattung der Kosten des Posturomed möglicherweise nicht verlangt werden durfte, weil die Klägerin die Erstattung am 6. August 2007 bei der Beklagten geltend gemacht hatte, der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 14. September 2007 bezüglich der Anerkennung des Dienstunfalls jedoch von den Beteiligten erst mit Schriftsätzen vom 18. und 19. September 2007 angenommen worden ist, d.h. im Zeitpunkt der Geltendmachung und der Ablehnung mit Bescheid vom 6. August 2007 noch keine förmliche Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall vorlag, auch wenn - ausweislich des Bescheids vom 6. August 2007 - über die Erstattung von Rechnungen auf der Grundlage der Heilverfahrensverordnung entschieden wurde.

Entscheidungserheblich ist vielmehr allein - worauf die Beklagte sowohl im Bescheid vom 6. August 2007 wie auch im Widerspruchsbescheid vom 21. September 2007 zutreffend abgestellt hat, - dass gemäß § 1 Abs. 1 HeilvfV nur die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit, kann zum Vergleich das Beihilferecht herangezogen werden; auch dort sind nur die angemessenen und notwendigen Aufwendungen beihilfefähig (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 2 zu § 1 HeilvfV). Nach § 21 Abs. 1 BayBhV vom 2. Januar 2007 setzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Geräten deren Auflistung in der Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV voraus. In dieser Auflistung ist ein Posturomed nicht enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass dieses einem der dort aufgelisteten Geräte zumindest vergleichbar wäre, sind - auch nachdem die Klägerseite mit Schreiben vom 17. Januar 2011 nochmals Gelegenheit zur Äußerung erhalten hatte - auch mit Schriftsatz vom "27.12.2010", eingegangen am 7. Februar 2011, nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die gegenüber der Beihilfegewährung gesteigerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn beim Dienstunfallschutz kann es zwar in Einzelfällen erforderlich machen, bei der Auslegung der Begriffe "notwendig" und "angemessen" über die für das Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinauszugehen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, a.a.O.). Vorliegend sind jedoch keine vom Normalfall abweichenden Gesichtspunkte erkennbar, die die Beurteilung der Beklagten, dass die Kosten für ein Posturomed nicht angemessen und notwendig seien, als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.

Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Zum einen ist innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Darlegungserfordernis nicht genügt worden (Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, Darlegung, weshalb diese für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig ist, sowie Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung, vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 72 zu § 124a). Darüber hinaus verkennt die Klägerseite offensichtlich, dass der Streitgegenstand im Verfahren auf Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall nicht identisch ist mit dem Streitgegenstand dieses Rechtsstreits, in dem es darum geht, ob die Kosten für die Beschaffung eines Geräts im Rahmen der Heilfürsorge durch einen Dienstunfall verursacht sowie angemessen und notwendig sind.

Ebenso ist der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Rechtliche Schwierigkeiten sind nicht gerügt worden. Tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht gegeben. Ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Tauglichkeit des Hilfsmittels ist nicht veranlasst, weil die Erstattungsfähigkeit schon nach der zugrunde zu legenden Anlage 3 zu § 21 Abs. 1 BayBhV zu verneinen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Posturomed einem in der Anlage 3 aufgeführten Geräte vergleichbar ist.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a VwGO).

Referenznummer:

R/R5697


Informationsstand: 09.09.2013