Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; die begehrte Verpflichtung zu einer Beihilfegewährung für das "Airnergy-Gerät" in Höhe vom 4.158,--
EUR kommt daher nicht in Betracht (§ 113
Abs. 1 und
Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Rechtsgrundlage für die beantragte Gewährung von Beihilfe ist die Allgemeine Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009 in der ab 24. Dezember 2009 geltenden Fassung.
Gemäß § 6
Abs. 1 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig.
Nach § 25
Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwendungen für die Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb, Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwendungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel sind nicht beihilfefähig.
Gemäß der in Anlage 5 zu § 25
Abs. 1 BBhV aufgeführten Liste über die Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör sind Aufwendungen für Inhalationsgeräte (auch Sauerstoff) und Zubehör beihilfefähig, nicht jedoch Luftbefeuchter, Luftfilter und Luftwäscher.
Bei Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben, scheidet eine Beihilfefähigkeit für das "Airnergy-Gerät" aus mehreren Gründen aus.
Zum einen handelt es sich bei dem "Airnergy-Gerät" - dessen hypothetische Wirkung unterstellt - nicht um ein beihilfefähiges Inhalationsgerät im Sinne der Anlage 5 zu § 25
Abs. 1 BBhV. Der Sachverständige .... kommt in seinem schriftlichen Gutachten vom 27. Juni 2012 nach einer umfassenden Literaturrecherche sowie in der mündlichen Verhandlung vom 9. August 2012 kompetent, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Gerät definitionsgemäß nicht um ein Beatmungsgerät
bzw. Gerät zur Atemtherapie oder Inhalation handelt. Dies ergibt sich aus der Wirkungsweise des "Airnergy-Geräts", bei der weder vermehrt Sauerstoff noch Medikamente mit der Atemluft zugeführt werden und auch keine Beatmung erfolgt.
Zum anderen ist das Gerät nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht geeignet die beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörung zu therapieren. Das Gesundheitsproblem des Klägers beruht allein auf einem gestörten Gasaustausch in der Lunge. Bei dessen chronischer Lungenkrankheit mit fortschreitender Verlegung/Verengung der Atemwege mit Husten, Auswurf und Atemnot auf dem Boden einer chronischen Bronchitis oder eines Lungenemphysems (Lungenüberblähung) kommt es zu einer zunehmenden ventilatorischen Verteilungsstörung in der Lunge, indem gut durchblutete Lungenareale schlecht beatmet werden und umgekehrt. Dadurch ist der Gasaustausch insbesondere von Sauerstoff herabgesetzt. Das Problem dieser Krankheit ist folglich die verminderte Aufnahme von Sauerstoff in der Lunge und nicht eine herabgesetzte Verwertung von Sauerstoff im Körper
bzw. in den verschiedenen Organen. Die sogenannte innere Atmung, die in den Mitochondrien (Kraftwerke der Körperzellen) abläuft, ist nicht gestört. Das "Airnergy-Gerät" hat jedoch nicht zum Ziel, die Aufnahmefähigkeit von Sauerstoff in der Lunge zu verbessern, sondern soll den Sauerstoff in der Atemluft in eine körpergerechtere Form bringen und damit für den Organismus besser verwertbar machen. Der Kläger indes leidet nicht an einer Störung der inneren Atmung in den Mitochondrien. Deshalb ist im Falle der Erkrankung des Klägers das "Airnergy-Gerät" auch kein medizinisch notwendiges. Die vom des Bevollmächtigten des Klägers vorgebrachte Argumentation, wonach die durch die Krankheit des Klägers verursachten negativen Folgen auch dadurch abgeschwächt werden könnten, dass der Organismus den zur Verfügung stehenden Sauerstoff besser verwerte, ändert an der mangelnden medizinischen Notwendigkeit nichts. Denn medizinisch betrachtet liegt beim Kläger kein Problem der Sauerstoffverwertung in den Mitochondrien vor. Vielmehr verwertet der Kläger den zur Verfügung gestellten Sauerstoff wie jeder andere Mensch optimal, sodass eine Verbesserung der Verwertung nicht angezeigt ist. Wissenschaftlich basierte Behandlungsstrategien,
z. B. mit Medikamenten haben daher zum Ziel, die Aufnahmefähigkeit von Sauerstoff in der Lunge (Sauerstoffdiffusion) zu verbessern. Gerade dies vermag das streitgegenständliche Airnergy-Gerät hingegen nicht zu leisten.
Ob darüber hinaus die Beihilfefähigkeit auch deshalb entfällt, weil es sich bei der Airnergy-Geräte-Therapie um keine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt (§ 6
Abs. 2 Satz 1 BBhV) kann offenbleiben, da sich der Ausschluss der Gewährung der beantragten Beihilfe bereits aus oben dargestellten Gründen ergibt.
Zur weiteren Begründung wird ergänzend auf den zutreffenden Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2010 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 verwiesen (§ 117
Abs. 5
VwGO).
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154
Abs. 1
VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe nach § 124a
Abs. 1 Satz 1, § 124
Abs. 2
Nr. 3
bzw. 4
VwGO nicht vorliegen.