Leitsatz:
1. Ein faltbarer Krankenfahrstuhl ist ein Hilfsmittel iS der KV (KVLG § 16 Abs 2, RVO § 182b), wenn ihn der Behinderte im Rahmen der normalen Lebensführung zum Ausgleich einer Gehbehinderung benötigt.
Orientierungssatz:
Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung:
1. Ist ein Hilfsmittel unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet, dann erscheint es nicht gerechtfertigt, gesellschaftliche, berufliche oder private Bedürfnisse des Behinderten beim Ausgleich seiner Behinderung schlechterdings unbeachtet zu lassen.
Eine derartige Einengung kommt in KVLG § 16 Abs 2 (= RVO § 182b) nicht zum Ausdruck; das Gesetz verlangt die Ausstattung mit einem Hilfsmittel, das erforderlich ist, um die körperliche Behinderung auszugleichen.
Sonstiger Orientierungssatz:
Begriff "Hilfsmittel" iS des RVO § 182b (Faltfahrer):
1. Bei schulpflichtigen Kindern schließt der Lebensbereich, in dem ihnen die Fortbewegung mittels Krankenfahrzeug ermöglicht werden muß, den Schulort ein.
2. Neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Krankenfahrzeug ist bei Bedarf ein Faltfahrer für den außerhäuslichen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
SG Berlin 1983-06-10 S 73 Kr 346/82 Vergleiche
Information StW 1980, 386, Buss, W
Rechtszug:
vorgehend SG Kiel 1977-11-25 S 3 Kr 17/77
vorgehend LSG Schleswig 1978-09-15 L 1 Kr 27/77