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Urteil
Blindenführhund - Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Gericht:

BSG 3. Senat


Aktenzeichen:

3 S 4/80


Urteil vom:

14.01.1981


Grundlage:

  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182b Fassung 1974-08-07

Leitsatz:

1. An der im Urteil vom 1977-11-10 3 RK 7/77 (= BSGE 45, 133) vertretenen Auffassung, ein Blindenführhund sei kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wird nicht festgehalten.

Orientierungssatz:

Hilfsmitteleigenschaft eines Blindenführhundes:
1. Die gesetzlichen Krankenkassen haben grundsätzlich nur Hilfen zu gewähren, die unmittelbar auf die Behinderung selbst gerichtet sind; ihre Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf Maßnahmen, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern erst bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzen.

2. Mit dem Verlust der Sehfähigkeit ist unmittelbar eine Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens verbunden. Diese Beeinträchtigung stellt sich bei einer umfassenden Würdigung der Behinderung Blindheit nicht nur als eine Folge, sondern als einen Teil der Behinderung selbst dar. Durch den Blindenführhund wird die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens teilweise ausgeglichen.

Fundstelle:

RegNr 8823
NJW 1981, 648 (L1)
ErsK 1981, 138 (LT1)
KVRS A-2240/5 (LT1)
SozSich 1981, 90-91 (SP1)
NDV 1981, 118-119 (LT1)
Die Leistungen 1981, 122-123 (LT1)
FEVS 29, 213-215 (LT1)
USK 8105 (LT1)
Breith 1981, 745-746 (LT1)
Meso B 30/61 (LT1)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BVerwG 1985-04-04 3 B 45/84 Anschluß

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE014871117


Informationsstand: 01.03.1993