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Urteil
Krankenversicherung - Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Blindenführhund unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots

Gericht:

LSG Bremen 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 Kr 1/96


Urteil vom:

06.09.1996


Grundlage:

Leitsatz:

1. Auch wenn eine Krankenkasse mangels eines Vertrages mit einem Lieferanten eine Kostenübernahme für einen Blindenführhund im Einzelfall zugesagt hat, müssen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Leistung nach § 13 Abs 3 SGB 5 vorliegen. Es besteht keine uneingeschränkte Freiheit der Versicherten, sich Blindenführhunde privat und unter Außerachtlassung der Vorgaben der Krankenkasse zu verschaffen und anschließend volle Kostenerstattung zu verlangen.

2. Weil es weder allgemein anerkannte oder gar verbindliche Regeln der Führhundeausbildung noch eine unabhängige, von kommerziellen Interessen freie Überwachungseinrichtung gibt (vergleiche SG München vom 13.6. 1988 - S 18/Kr 233/87 = Ersk 1990, 37,38), lassen sich objektive Aussagen über die Qualität eines Blindenführhundes kaum treffen. Angesichts dieser Lage ist es sachgerecht, wenn die Krankenkasse durch Einholung von Kostenvoranschlägen das übliche Preisniveau ermittelt. Auch wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Führhundhalter und dem Führhundausbilder von Bedeutung ist, kann dieses angesichts des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 12 Abs 1 SGB 5 erst dann ausschlaggebend sein, wenn es sich um Schulen mit in etwa gleichem Preisrahmen handelt (entgegen SG Gießen vom 17.3.1993 - S 9 Kr 577/92).

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Bremen 1996-02-05 S 7 Kr 71/95

Referenznummer:

KSRE065560518


Informationsstand: 03.04.1997