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Urteil
Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund durch die Krankenversicherung

Gericht:

LSG Niedersachsen-Bremen 16. Senat


Aktenzeichen:

L 16/4 KR 65/12


Urteil vom:

29.08.2017


Pressemitteilung:

(des LSG Celle-Bremen, Nr. 14/2017 vom 18.09.2017)

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder von seiner Krankenkasse mit einem Blindenhund und nicht nur mit einem Blindenlangstock zu versorgen ist, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

Geklagt hatte ein 50-jähriger Mann, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining. Dem hielt der Kläger entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne.
Das SG Osnabrück hatte die Klage abgewiesen.

Das LSG Celle-Bremen hat die Krankenkasse verurteilt, den Kläger im Wege der Sachleistung mit einem Blindenführhund zu versorgen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts müssen Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch wirtschaftlich angemessen sein. Es komme nicht auf die generellen Vorteile eines Blindenführhundes im Vergleich mit einem Blindenlangstock an. Es sei vielmehr die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall zu prüfen, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses habe aufgezeigt, dass die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert sei. Während Beeinträchtigungen eines einzelnen Sinnesorganes noch durch andere Organe kompensiert werden könnten, könne dies bei Doppelbehinderungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein. Hiergegen habe die Krankenkasse auch nicht erfolgreich einwenden können, dass der Kläger inzwischen mit Hörgeräten versorgt worden wäre und Fortschritte im Mobilitätstraining erzielt habe, da dies über die Defizite nicht ausreichend habe hinweghelfen können.

Rechtsweg:

SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2012 - S 3 KR 143/10

Quelle:

Justizportal des Landes Niedersachsen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgemäß erhoben worden und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist auch begründet. Dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 20. Januar 2012 sowie dem Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund.

Die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind im Wege der Auslegung als Leistungsablehnung zu qualifizieren. Zwar hat sie ursprünglich mit Bescheid vom 15. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2010 noch keine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung eines Blindenführhundes getroffen, sondern diese hinter die Durchführung des Orientierungs- und Mobilitätstrainings zurückgestellt. Nach Durchführung dieses Trainings hat sie aber im Laufe des Verfahrens mehrfach bekräftigt, dass eine Leistungsgewährung - nach ihrer Auffassung - aus materiellen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. Schriftsatz vom 19. Juni 2015). Auch ein Schriftsatz eines Leistungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren kann ausnahmsweise als Verwaltungsakt verstanden werden, wenn er seinen Regelungswillen klar erkennen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 3 P 5/10 R Rdnr 21 mwN; BSG, Urteil vom 18. März 1982 - 11 RA 19/81 BSGE 53, 194, 195 = SozR 2200 § 1303 Nr 24). Damit sind die Verwaltungsentscheidungen in die ursprünglich fehlende Qualität der Leistungsablehnung hineingewachsen und damit inhaltlich voll überprüfbar.

Auch die ursprünglich fehlende Verordnung durch den behandelnden Arzt ist nunmehr nachgeholt worden. Im Übrigen ging das BSG jedenfalls bis zur Einführung des § 33 Abs 5a SGB V zum 30. Oktober 2012 (BGBl. I 2246) davon aus, dass eine fehlende Verordnung den Leistungsanspruch nicht ausschließt (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 1/09 R Rdnr 31 mwN; Nolte, Kasseler Kommentar, Stand: März 2017, § 33 Rdnr 64a).

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln. Gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst gemäß § 33 Abs 1 Satz 4 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Gemäß § 12 Abs 1 Satz 1 SGB V müssen Hilfsmittel ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen bzw Erforderlichen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte gemäß § 12 Abs 1 Satz 2 SGB V nicht beanspruchen.

Der Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V (BSG, Urteil vom 25. Februar 1981- 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; vgl Hilfsmittelkatalog Produktnummer 99.99.01.0001). Der Blindenführhund ist weder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen noch ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, der üblicherweise von einer großen Zahl von nicht behinderten Menschen regelmäßig benutzt wird (dazu BSG, Urteil vom 03. November 1993 - 1 RK 42/92, SozR 3-2500 § 33 Nr 5 mwN; BSG, Urteil vom 16. April 1998 - B 3 KR 9/97 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 27 mwN).

Hierbei lässt der Senat bewusst offen, ob es sich bei einem Blindenführhund um ein Hilfsmittel des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs handelt. Denn ein Leistungsanspruch ist in jedem Falle gegeben.

Ein unmittelbarer Funktionsausgleich liegt nach der Rechtsprechung des BSG vor, soweit das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion ausgleicht, indem es die entsprechende Körperfunktion ermöglicht oder sie weitestgehend ersetzt (BSG, Urteil vom 17.Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2.). Hierbei ist der aktuelle Stand der Medizin und der Medizintechnik maßgebend. Kosten-Nutzen-Erwägungen sind im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs grundsätzlich nicht anzustellen. Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleichs dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen (BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 3 KR 5/09 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 30 Rdnr 11 mwN; BSG, Urteil vom 6. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R, SozR 3-2500 § 33 Nr 44 S. 248). Der Leistungsanspruch hinsichtlich eines fortschrittlicheren Hilfsmittels wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein vollständiges Gleichziehen mit einem gesunden Versicherten auch damit nicht erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7). Soweit das Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktion weder ganz noch weitestgehend ersetzen kann, handelt es sich um einen mittelbaren Behinderungsausgleich. In diesem Falle kommt ein Leistungsanspruch nur in Betracht, soweit es um den angemessenen Ausgleich von direkten und indirekten Folgen der Behinderung geht (Beck/Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 33 SGB V, Rn. 27).

Der Blindenführhund ist nach älterer Rechtsprechung des 5a. Senats des BSG unmittelbar auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet (BSG, Urteil vom 25. Februar 1981 - 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206). Dem soll nicht entgegenstehen, dass das Hilfsmittel nicht direkt am Körper ausgleichend wirkt (BSG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 9a RV 16/82, BSGE 54, 140). Entscheidend soll sein, dass das Hilfsmittel die beeinträchtigte Funktion - hier das Sehen - ermöglicht, ersetzt oder ergänzt. Der Blindenführhund biete Ersatz für die durch Blindheit ausgefallene oder zumindest erschwerte Möglichkeit der Umweltkontrolle. Dieser Funktionsausgleich soll unmittelbar diese Behinderung betreffen und nicht erst bei den Folgen der Behinderung in bestimmten Lebensbereichen einsetzen (BSG, Urteil vom 25. Februar 1981 - 5a/5 RKn 35/78, BSGE 51, 206; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - L 11 KR 804/11; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 2013 - L 5 KR 99/13; SG Bremen, Urteil vom 24. Mai 2016 - S 4 KR 153/15 -).

Dem ist entgegenzuhalten, dass Umweltkontrolle und Orientierungsfähigkeit keine unmittelbaren Körperfunktionen wie Sehen oder Hören sind, sondern vielmehr intellektuelle Kombinationsleistungen aus verschiedenen Sinneseindrücken. Dies könnte für eine Qualifikation als mittelbarer Behinderungsausgleich sprechen.

Im Ergebnis kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da die Versorgung mit einem Blindenführhund im Falle des Klägers zum Behinderungsausgleich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen ist. Denn die Kombination von Langstock und erhaltenem Mobilitätstraining ist nicht ausreichend. Auch neben einem Blindenlangstock kann der Blindenführhund im Einzelfall erforderlich sein, wenn er wesentliche Gebrauchsvorteile bietet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 2013 - L 5 KR 99/13). Ebenso wenig schließt die Möglichkeit, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, den Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V aus, denn es ist wesentliches Ziel der Hilfsmittelversorgung, dass behinderte Menschen nach Möglichkeit von der Hilfe anderer Menschen unabhängig oder zumindest deutlich weniger abhängig werden (BSG, Urteil vom 12. August 2009 - B 3 KR 8/08 R, SozR 4-2500 § 33 Nr 27 Rdnr 18).

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist nicht auf die abstrakt generellen Gebrauchsvorteile eines Blindenführhundes im Vergleich mit einem Blindenlangstock abzustellen, sondern vielmehr auf die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Denn nach der Rechtsprechung des BSG besteht selbst im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleiches kein Automatismus im Sinne einer höherwertigen Versorgung. Vielmehr kann die Versorgung mit einem fortschrittlicheren oder höherwertigen Hilfsmittel nur derjenige beanspruchen, der nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat (BSG, Urteil vom 06. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr 44, SozR 3-2500 § 31 Nr 9, Rn. 14). Ansonsten fehlt es an der Erforderlichkeit dieses speziellen Hilfsmittels (BSG, Urteil vom 06. Juni 2002 - B 3 KR 68/01 R -, SozR 3-2500 § 33 Nr 44, SozR 3-2500 § 31 Nr 9, Rn. 14).

Hierzu stützt sich der Senat auf die Gesamtheit aller über den Kläger bekannt gewordenen medizinischen Unterlagen und dabei insbesondere auf das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme. Nach dem Gutachten des Augenarztes Dr O. vom 4. Mai 2015 besteht bei dem Kläger seit 25 Jahren Blindheit nach Augenentfernung rechts, nach Verletzung und Glaukom, Opticusatrophie und Retinopathia sclopetaria am linken Auge. Infolgedessen kann der Kläger nur noch Lichtschein und Handbewegungen mit dem linken Auge wahrnehmen. Diese Feststellungen bestätigen sich auch in dem aktuellen Gutachten des Augenarztes Dr P.. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten des HNO-Arztes Dr Q., dass bei dem Kläger eine Innenohrschwerhörigkeit links mehr als rechts vorliegt. Auch wenn die Schwerhörigkeit vergleichsweise moderat ausgeprägt ist, wirkt sie sich in Kombination mit der bestehenden Blindheit stark erschwerend aus. Denn eine Kompensation der Schwierigkeit durch die Augen ist dem Kläger nicht möglich. Dies gilt auch trotz der erfolgten Hörgeräteversorgung.

Zwar ist festzustellen, dass der Kläger mit Mobilitätstraining und Langstock inzwischen so geschult ist, dass er sich gut orientieren kann. Nach den Berichten der Rehabilitationslehrerin R. vom 6. Juli 2013 und 19. Januar 2014 sind nennenswerte Fortschritte ersichtlich. Es wurden grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten, Übungen zur Verbesserung grundlegender Orientierungsfähigkeiten, Anwendung von Langstocktechniken sowie das Fortsetzen und Anwenden der Langstocktechniken vermittelt. Nach einem ersten Block von 39,5 Unterrichtseinheiten waren noch nicht alle erforderlichen Inhalte vermittelt, sodass der Unterricht noch nicht abgeschlossen war. In der Folge sind weitere 20 Einheiten erbracht worden mit dem Schwerpunkt auf der Schulung blinden- und sehbehindertenspezifischer Strategien und Techniken bei Dämmerung und Dunkelheit. Gleichwohl können diese Fortschritte nach dem Gutachten des Augenarztes Dr P. nicht darüber hinweg helfen, dass für einen Langstock ungeeignete Wegstrecken verbleiben sowie akustisch nicht gesicherte oder gefährliche Straßenübergänge. Dies macht gerade in Anbetracht der bei dem Kläger bestehenden Hörbehinderung die zusätzliche Versorgung mit einem Blindenführhund unverzichtbar. Diesen Ausführungen ist in Ermangelung jedweder Einwendungen der Beklagten nichts hinzuzufügen.

Mithin war die Berufung antragsgemäß zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).

Referenznummer:

R/R7492


Informationsstand: 18.09.2017