Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
An die Entscheidung des SG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit (§ 51 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist der Senat gebunden (§ 202
SGG i.V.m. § 17a
Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verurteilt, gemäß ihrer Kostenzusage einen Betrag in Höhe von 28.264,-- DM ( entsprechend 14.451,15 EURO) zu zahlen.
Der Anspruch des Klägers begründet sich allerdings nicht aus § 433
Abs. 2
BGB (Kaufvertrag), sondern aus §§ 631
Abs. 1, 641
Abs. 1
BGB, denn zwischen den Beteiligten ist ein Werkvertrag geschlossen worden. Die Beteiligten haben sich nicht allein über einen Kauf des Hundes geeinigt, sondern die Beklagte hat dem Kläger vielmehr die Kostenzusage erteilt für die Anschaffung und Ausbildung des betreffenden Hundes, dem der Kläger zugestimmt hat. Darin liegt aber die Vereinbarung über die Erstellung eines Werkes
i.S.d. § 631
Abs. 1
BGB i.V.m. § 90a
BGB, weil der Kläger die erfolgreiche Ausbildung eines Blindenführhundes schuldete.
Dieses Werk hat der Kläger zwar mangelhaft erstellt, weil sich der Hund aufgrund seiner Wesensunsicherheit als nicht hinreichend geeignet zur Blindenführung erwiesen hat, hieraus kann die Beklagte jedoch keine Rechte gegen den Vergütungsanspruch des Klägers herleiten. Da der bei der vertragsgemäß nach Abschluss der Ausbildung durchgeführten Gespannprüfung anwesende Vertreter der Beklagten, M ..., und die im Auftrag der Beklagten tätig gewordene Prüferin T ... nach Durchführung der Gespannprüfung der Herausgabe des Hundes an den Versicherten nicht widersprochen haben, lag hierin konkludent die Abnahme des Werkes. Infolge der bei dieser Prüfung offen zu Tage getretenen Wesensunsicherheit des Hundes war der Beklagten dieser Mangel im Zeitpunkt der Abnahme bekannt, da sie sich das Wissen ihres Vertreters zurechnen lassen muss. Da ein Vorbehalt wegen dieses Mangels bei der Abnahme entsprechend den Bekundungen der Zeugin T ... nicht ausgesprochen worden ist, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, ist die Beklagte nach § 640
Abs. 2
BGB gehindert, eine Nachbesserung (§ 636
BGB), Wandlung oder Minderung (§ 634
BGB) zu verlangen. Dass der Mangel später im Prüfungsprotokoll vermerkt worden ist, ist insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten bedeutungslos, weil das Protokoll nicht nach Abschluss der Prüfung und anlässlich der Abnahme überreicht worden ist.
Allerdings schließt § 640
Abs. 2
BGB Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 635
BGB auf Schadensersatz nicht aus (
vgl. BGHZ 77, 134; 127, 378, 384). Ersterer Anspruch scheidet jedoch offensichtlich aus, weil keinerlei Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten des Klägers vorliegen. Ein Schaden ist im übrigen von der Beklagten nicht behauptet worden, weil sie nicht dargetan hat, dass sie ihrem Versicherten erneut zur Leistung verpflichtet war.
Unabhängig davon scheitern entsprechende Gegenrechte der Beklagten daran, dass der Vergütungsanspruch des Klägers unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158
Abs. 1
BGB) der erfolgreichen Gespannprüfung stand. Diese rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann nur dahin ausgelegt werden (§§ 133, 157
BGB), dass mit dem Erfolg der Prüfung die hierdurch zu belegenden Eigenschaften des Hundes als nachgewiesen galten und der Beklagten nachträgliche Einwendungen gegen die Unrichtigkeit dieses Nachweises entzogen sein sollten. Andernfalls wäre eine entsprechende Abschlussprüfung nicht nötig gewesen, da der Versicherte schon zuvor über längere Zeit mit dem Hund eingearbeitet worden war. Zum anderen wäre das Haftungsrisiko für den Kläger unübersehbar, weil das zukünftige Verhältnis zwischen Hund und Blinden von vielen Faktoren abhängig ist, auf die der Ausbilder des Hundes keinerlei Einfluss hat.
Die Gespannprüfung ist aber als erfolgreich absolviert anzusehen. Bis auf die Frage der Wesenssicherheit hat die Prüferin die Prüfung - wenn auch mit kleineren Schwächen - als erfolgreich bestanden angesehen, wie es dem Prüfbericht und ihren Bekundungen vor dem Senat entspricht.
Dem Prüfungserfolgt steht auch nicht der im Prüfbericht enthaltene Vermerk über die Wesensunsicherheit des Hundes entgegen. Die Zeugin T ... hat anlässlich ihrer Vernehmung bekundet, aus der gezeigten Wesensunsicherheit des Hundes gegenüber Artgenossen habe keinerlei Gefahr für das Gespann resultiert, allerdings sei insoweit noch an dem Verhalten des Hundes zu arbeiten gewesen. Gleichwohl hat sie der bedingungslosen Herausgabe des Hundes an den Versicherten nicht widersprochen. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Prüfung gegenüber der Tochter des Klägers, der Zeugin W ..., ausdrücklich als bestanden bezeichnet hat, wie letztere angegeben hat, denn die Zeugin T ...hat zumindest eingeräumt, dass sie ersterer das Gefühl gegeben habe, dass die Einarbeitung erfolgreich gewesen und eine Wiederholung der Prüfung nicht erforderlich sei. Wenn trotzdem das im Prüfprotokoll vermerkte Kontakttraining mit anderen Hunden erforderlich war, hätte dies unmittelbar nach Abschluss der Prüfung dem Kläger
bzw. der für ihn anwesenden Tochter mitgeteilt werden müssen, sofern hierin entsprechend den Bekundungen der Zeugin T ... eine relevante Auflage gesehen werden sollte, die Einfluss auf den Erfolg der Prüfung hätte haben können. Dies gilt deshalb weil mit der Herausgabe des Hundes die Realisierung eines solchen Kontakttrainings im wesentlichen allein vom Willen des Versicherten abhing und dem Einfluss des Klägers entzogen war. Damit konnte er keinen Einfluss mehr auf die Erfüllung dieser Auflage und damit dem Bestehen der Prüfung nehmen. Sollte diese "Auflage" daher tatsächlich über das Bestehen der Prüfung mit entscheiden, hätte die Beklagte, die sich das Verhalten der Prüferin als ihrer Erfüllungsgehilfin zurechnen lassen muss (§ 278 Satz 1
BGB), den Kläger unverzüglich auf diesen Umstand aufmerksam machen müssen, um ihm die Wahl zu ermöglichen, den Hund bei sich zu behalten und ein entsprechendes Kontakttraining nach seinen Bestimmungen durchzuführen, oder das Risiko der Herausgabe des Hundes ohne eine solche zusätzliche Ausbildung einzugehen. Hat die Beklagte aber diesen Hinweis in zurechenbarer Weise unterlassen, muss sie sich jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242
BGB) so behandeln lassen, als sei die Gespannprüfung erfolgreich bestanden. Dies gilt umso mehr, weil die Beklagte durch den Deutschen Blindenführhundehalterverein
e.V. über die zweifelhafte Qualifikation des Klägers unterrichtet worden war.
Da die nach dem Vertrag weiter beizubringenden Bescheinigungen und ärztlichen Atteste durch den Kläger vorgelegt worden sind und die Beklagte mit der Zulassung des Hundes zur Prüfung auch auf weitere Unterlagen verzichtet hätte, ist der Vergütungsanspruch des Klägers in der geforderten Höhe entstanden.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 284
Abs. 1 Satz 1, 286
BGB als Verzugsschaden begründet. Jedoch ist der Verzug der Beklagten erst mit dem 13.02.1999 eingetreten, weil der Kläger mit Schreiben vom 05.02.1999 der Beklagten bis zum 12.02.1999 Zahlungsfrist eingeräumt hatte.
Die Berufung musste daher mit der entsprechenden Maßgabe, dass Zinsen erst ab dem 13.02.1999 zu zahlen sind, zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) sind nicht gegeben.