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Urteil
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Ausbildung eines Blindenführhundes - vertragsloser Zustand mit entsprechenden Leistungserbringern

Gericht:

SG Marburg 6. Kammer


Aktenzeichen:

S 6 KR 108/03


Urteil vom:

27.05.2004


Orientierungssatz:

1. Ergibt sich wegen fehlender Vereinbarungen mit Leistungserbringern im Hilfsmittelbereich (hier: Blindenführhundeschulen) eine Preisvielfalt, so kann der Versicherte nicht unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs 1 SGB 5 auf den billigsten Anbieter verwiesen werden. Selbst der Durchschnittspreis stellt nicht die im Einzelfall maßgebliche Obergrenze dar.

2. Mangelt es, an von Krankenkassen bzw Landesverbänden von Krankenkassen entwickelten Qualitätsstandards mit entsprechenden Zulassungen von Leistungserbringern und Qualitätskontrollen, sind blinde Versicherte bei der Wahl der Führhundeschule ihres Vertrauens grundsätzlich berechtigt, auf die Qualitätskriterien und die Prüfergebnisse des Deutschen Vereins für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen abzustellen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule Dr. S. G. in Höhe von weiteren 6.305,50 Euro streitig.

Die Klägerin stellte am 17.06.2002 bei der Beklagten Antrag auf Gewährung eines Blindenführhundes gemäß dem beigefügten Kostenvoranschlag der Blindenführhundeschule Dr. S. G. vom 18.03.2002 in Höhe von 23.237,00 Euro bzw. 24.954,71/24.206,00 Euro. Die Klägerin legte ergänzend eine augenärztliche Bescheinigung der Dr. Z. vom 05.06.2002 vor, wonach sie beidseits blind sei, sie einen Blindenführhund benötige und auch in der Lage sei, einen solchen Hund zu führen.

Die Beklagte holte daraufhin einen Kostenvoranschlag der Hessischen Blindenführhundeschule B. in B. vom 07.08. 2002 ein, der sich auf einen Gesamtbetrag von 17.900,50 Euro beläuft. Durch Bescheid vom 20.08.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die beantragten Kosten in Höhe von 24.954, 71 Euro für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule Dr. S. G. könnten in diesem Umfang nicht übernommen werden, weil andere Leistungserbringer günstiger seien. So habe die Hessische Blindenführhundeschule B. in B. ein Angebot über 17. 900,50 Euro unterbreitet. Sofern sich die Klägerin dennoch für die Blindenführhundeschule Dr. S. G. entscheide, könne nur dieser Betrag gezahlt werden. Der Differenzbetrag sei von der Klägerin zu tragen.

Die Klägerin erhob Widerspruch am 09.09.2002 und machte im Wesentlichen geltend, bei der Blindenführhundeausbildung müssten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Blindenführhundeschule Dr. S. G. erbringe diese Qualitätsstandards, weil sie sich freiwillig der Qualitäts- und Leistungsprüfung des Deutschen Vereins für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen e.V. ( DVBM) unterwerfe. Bislang gebe es kein Abnahmeverfahren zur Qualitätsprüfung, obwohl ein solches Verfahren von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen zwingend vorgeschrieben sei. Dies habe zur Folge, dass der Versicherte ein Wahlrecht habe und sich an einen Führhundetrainer seines Vertrauens wenden könne. So hätten bereits das Landessozialgericht Bayern und die Sozialgerichte Frankfurt und Gießen entschieden. Bei ihr sei weiter zu berücksichtigen, dass sie bereits einmal mit einem Blindenführhund versorgt worden sei. Dabei habe es sich um eine Billigversorgung gehandelt. Sie habe den Hund wegen dessen Bissigkeit zurückgeben müssen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kostenübernahme erfolge unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Der von der Klägerin vorgelegte Kostenvoranschlag belaufe sich auf 24.206,00 Euro zuzüglich einer Nachschulungspauschale. Das Alternativangebot der Blindenführhundeschule B. belaufe sich dagegen lediglich auf 17.900,50 Euro. In diesem Rahmen sei eine kostenfreie Versorgung als Sachleistung sichergestellt. Sofern sich die Klägerin dennoch für das von ihr eingeholte Angebot entscheide, stehe ihr dies frei. Die dadurch entstehenden Mehrkosten würden jedoch in den eigenverantwortlichen Bereich fallen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Blindenführhundeschule über eine Zulassung verfüge, denn bislang seien noch keine Zulassungen ausgesprochen worden, so dass auch der von der Klägerin favorisierte Leistungserbringer über keine Zulassung verfüge. Im Ergebnis verbleibe es dabei, dass sie entweder einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule B. kostenfrei zur Verfügung stelle oder sich an den Kosten eines Blindenführhundes der Blindenführhundeschule Dr. S. G. mit 17.900,50 Euro beteilige.

Die Klägerin hat am 13.02.2003 Klage erhoben. Sie begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Übernahme von weiteren Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule Dr. S. G. in Höhe von 6.305. 50 Euro. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, grundsätzlich würden Sachleistungen durch zugelassene Leistungserbringer erbracht. Hier fehle es aber an einer entsprechenden Zulassung deutschlandweit. Dies führe in Abweichung von dem Sachleistungsgrundsatz zum Anspruch auf Kostenerstattung. Das Sozialgericht Frankfurt habe entschieden, dass Preisunterschiede von Blindenführhundeschulen nicht zu Lasten des Versicherten gehen könnten, so lange keine Qualitätskontrollen der Schulen durchgeführt würden und kein einheitlicher Qualitätsstandard der Ausbildung von Blindenführhunden garantiert sei. Aufgrund der fehlenden Zulassungen bzw. des fehlenden einheitlichen Qualitätsstandards habe der Versicherte das Recht, sich selbst mit einem Blindenführhund aus einer Blindenführhundeschule seines Vertrauens zu versorgen. Sie habe sich für die Blindenführhundeschule Dr. S. G. entschieden.Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 zu verurteilen, die Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule Dr. S. G. in Höhe von weitere 6.305, 50 Euro zu übernehmen.


Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Umstand, dass keine Leistungserbringer für die Versorgung mit Blindenführhunden zugelassen seien, führe nicht dazu, dass hier eine Prüfung nach § 12 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) verwehrt sei. Weiter lasse sich aus § 2 SGB V auch nicht entnehmen, dass eine Sachleistung im Sinne dieser Vorschrift nur dann erbracht sei, wenn ein zugelassener Leistungserbringer diese Leistung abgegeben habe. Sie sei hier in der Lage, einen Anbieter zu benennen, der eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund im Rahmen der Kostenübernahmeerklärung sicherstellen könne. Deshalb bleibe kein Raum für einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin, weil die beantragte Leistung nicht zu Unrecht abgelehnt worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt. Dieser Entscheidung habe die Fallgestaltung zugrunde gelegen, dass die von der Krankenkasse benannte Blindenführhundeschule keinen für den Kläger geeigneten Blindenführhund zur Verfügung stellen konnte. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht ersichtlich, dass die von ihr benannte Blindenführhundeschule keinen für die Klägerin geeigneten Blindenführhund zur Verfügung stellen könne. Es ergäben sich hier aus den vorgelegten Unterlagen keine Besonderheiten bezüglich der angebotenen Blindenführhunde. Die beiden Kostenvoranschläge enthielten keine wesentlich voneinander abweichenden Leistungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden.

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundeschule Dr. S. G. in Höhe von weiteren 6.305, 50 Euro. Der angefochtene Bescheid vom 20.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2003 ist rechtswidrig.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V, wonach Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkasse nicht bewilligen.

Ein Blindenführhund ist ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 25.02. 1981, Az: 5a/5 RKn 35/78 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 = BSGE 51, 206-209), was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Die Versorgung der Klägerin mit einem Blindenführhund der Blindenführhundeschule Dr. S. G. ist auch notwendig und wirtschaftlich im Sinne der vorstehenden Vorschriften. Dabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Für die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen sowie die Versorgung mit Hilfsmitteln hat der Gesetzgeber die Pflicht der Krankenkassen bzw. der Landesverbände der Krankenkassen geregelt, Verträge mit den Leistungserbringern bzw. deren Verbänden zu schließen (§§ 2 Abs 2 Satz 2 und 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB V) . Darüber hinaus ist in § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V geregelt, dass Hilfsmittel an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden dürfen. Beide Vorgaben sind hier jedoch nicht erfüllt. Weder existieren im Hinblick auf Blindenführhunde Verträge mit Leistungserbringern noch sind bislang entsprechende Leistungserbringer zugelassen worden. Gründe dafür, dass beiden Vorgaben trotz klarer gesetzlicher Regelungen nicht Rechnung getragen worden ist, sind nicht ersichtlich.
Soweit als Konsequenz aus den fehlenden vertraglichen Vereinbarungen erhebliche Preisunterschiede bestehen, können diese nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Insofern haben es die Krankenkassen bzw. die Landesverbände der Krankenkassen in der Hand, Preisvereinbarungen mit den Leistungserbringern zu treffen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Ergibt sich wegen fehlender entsprechender Vereinbarungen eine Preisvielfalt, so kann der Versicherte nicht unter Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V auf den billigsten Anbieter verwiesen werden. Selbst der Durchschnittspreis stellt nicht die im Einzelfall maßgebliche Obergrenze dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Versorgung eines Versicherten mit einem Blindenführhund um einen Sonderfall handelt.
Hierbei steht aus naheliegenden Gründen die Qualität der Ausbildung des Hundes ganz im Vordergrund. Der Versicherte muss sich in jeder Lage und insbesondere im Straßenverkehr auf die Fähigkeiten des Führhundes verlassen können. Er vertraut ihm gewissermaßen sein Leben an. Dies setzt ein tragfähiges Vertrauensverhältnis voraus, dass nur erreicht werden kann, wenn eine solide Ausbildung des Führhundes erfolgt und zudem der Versicherte im Führen des konkret für ihn vorgesehenen Hundes geschult wird. Nur so entsteht ein Führgespann, dass weder sich selbst noch Dritte gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist nicht verständlich, warum die Krankenkassen bzw. die Landesverbände der Krankenkassen bislang keine einheitlichen Qualitätsstandards für die Ausbildung von Blindenführhunden entwickelt und Verträge mit denjenigen Leistungserbringern geschlossen haben, die diese Qualitätsstandards erfüllen. Angesichts dessen kommt hier der Vorschrift des § 33 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB I) besondere Bedeutung zu, wonach bei der Ausgestaltung von Rechten den Wünschen des Berechtigten entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Hier hat sich die Klägerin für die Blindenführhundeschule Dr. S. G. entschieden und dabei vor allem die Qualität der dortigen Hundeausbildung berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die Leistungserbringerin Dr. S. G. unterwirft sich freiwillig der Qualitätskontrolle des Deutschen Vereins für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen e.V. Stuttgart (DVBM). Es handelt sich zwar um eine privatrechtliche Vereinigung ohne unmittelbaren Bezug zum Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichwohl sind deren Prüfergebnisse durchaus im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Insoweit mangelt es - wie ausgeführt - an von Krankenkassen bzw. Landesverbänden von Krankenkassen entwickelten Qualitätsstandards mit entsprechenden Zulassungen von Leistungserbringern und Qualitätskontrollen. Darüber hinaus existiert - soweit ersichtlich - keine weitere vergleichbare Institution. Solange dieser Zustand besteht, sind blinde Versicherte bei der Wahl der Führhundeschule ihres Vertrauens grundsätzlich berechtigt, auf die Qualitätskriterien und die Prüfergebnisse des DVBM abzustellen. Nach den Veröffentlichungen des DVBM auf seiner Internetseite (www.dvbm.de) sind bislang fünf Führhundeschulen in folgenden Punkten geprüft worden: 1. mehr als fünf erfolgreiche Prüfungen, 2. regelmäßige Prüfungen, 3. auf Anhieb bestandene Prüfungen) 80 Prozent, 4. Junghundtraining und 5. Wirtschaftsprüfertestat. Die Führhundeschule Dr. S. G. hat als einzige alle genannten Prüfkriterien erfüllt.

Bereits dies rechtfertigt die Wahl der Klägerin. Sie hat im übrigen nachvollziehbar und von der Beklagten unwidersprochen auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen: Die Ausbildung eines Führhundes bei der Führhundeschule Dr. S. G. dauert etwa ein Jahr, die Ausbildung bei der von der Beklagten angebotenen Führhundeschule B. dagegen lediglich sechs bis neun Monate. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Ausbildungszeit einen unterschiedlichen Umfang hat (412 Stunden Dr. G., 360 Stunden B.). Zum anderen werden den auszubildenden Hunden von der Führhundeschule Dr. G. Regenerationszeiten zwischen den Ausbildungsphasen eingeräumt. Weiter beruht die dortige Ausbildung auf dem Prinzip "Lob" und nicht auf dem Prinzip "Strafe". Dies alles führt zu einer größeren Solidität der Ausbildung und lässt eine größere Verlässlichkeit des Hundes erwarten. Dies spiegelt sich auch in den Gewährleistungszeiten wieder. Während die Führhundeschule Dr. S. G. eine Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten im Rahmen des Grundpreises übernimmt, schließt die Führhundeschule B. eine Gewährleistung nach erfolgter Abnahme vollständig aus. Wird letztlich berücksichtigt, dass die Klägerin bereits einmal durch die Beklagte mit einem untauglichen Hund ( allerdings von einem anderen Anbieter) versorgt worden ist, was ihre erhöhte Sensibilität bei der Auswahl der Führhundeschule verständlich macht, so steht in der Gesamtschau für die Kammer fest, dass sich die Klägerin beanstandungsfrei für einen Blindenführhund der Führhundeschule Dr. S. G. entschieden und die Beklagte die hierfür anfallenden Kosten im Rahmen notwendiger und wirtschaftlicher Hilfsmittelversorgung zu übernehmen hat. Soweit die Beklagte demgegenüber geltend gemacht hat, das Leistungsspektrum der Führhundeschule B. entspreche in etwa dem der Schule Dr. G., gebietet dies keine andere Sicht der Dinge. Allein aus einer Vergleichbarkeit des Leistungsspektrums ergibt sich nicht auch eine Vergleichbarkeit des Qualitätsniveaus. Mit welchen Qualitätsstandards Hunde von der Führhundeschule B. ausgebildet werden, bleibt unklar. Entsprechende verlässliche Informationen sind nicht greifbar. Insbesondere gehört die Führhundeschule B. nicht zu den von dem DVBM überprüften Schulen. Die Klägerin muss sich deshalb nicht auf einen Führhund dieser Schule verweisen lassen.

Nach alledem hat die Beklagte die Kosten nicht nur in Höhe der bereits angebotenen 17.900,50 Euro, sondern darüber hinaus in Höhe von weiteren 6.305,50 Euro, mithin insgesamt in Höhe von 24.206,00 Euro zu übernehmen. Der Klage war stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Referenznummer:

KSRE097910618


Informationsstand: 11.03.2005