Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 144
Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig. Da hier eine allgemeine Leistungsklage zu Grunde liegt, war ein Vorverfahren nicht durchzuführen (§ 78
SGG). Gemäß § 51
Abs. 2
Nr. 3
SGG ist für die Klage der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben (Meyer-Ladewig,
SGG, 6. Auflage, § 51, Rndnr. 35). Eine Beiladung des Versicherten war nicht erforderlich (§ 75
SGG).
Die Berufung ist unbegründet; die Beklagte ist zur Zahlung des streitigen Restbetrags nicht verpflichtet.
Es handelt sich bei dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Lieferung eines Blindenführhundes für den Versicherten um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft.
Bei den Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Erbringern von Heil-und Hilfsmitteln auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs V (
SGB V) sind, wie im früher geltenden Recht der Reichsversicherungsordnung, drei Ebenen zu unterscheiden nämlich 1. die Zulassung zur Versorgung der Versicherten als Grundverhältnis, 2. die Rahmenvereinbarungen zwischen den Kassenverbänden und den Leistungserbringern oder deren Verbänden, unter anderem zur Festsetzung von Höchstpreisen, die für die Einzelverträge verbindlich sind, und 3. die Einzelverträge zwischen Einzelkasse und Leistungserbringer über die jeweilige Leistung an den Versicherten (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes SozR 1500 § 51
Nr. 39; Bundessozialgericht (
BSG) vom 10.07.1996 SozR 3-2500 § 125
Nr. 5
m.w.N. der Literatur). Die erste Ebene ist nunmehr im
SGB V als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ausgestaltet, das durch Verwaltungsakt zu regeln ist.
Die hier allein streitige dritte Ebene bleibt auch nach dem
SGB V weiterhin als privaten Rechtsverhältnis ausgestaltet. Zwar hat der Gesetzgeber durch das
GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 § 69
SGB V, der den grundlegenden Anwendungsbereich der Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern betrifft, neu gefasst. Danach werden die nachfolgend geregelten Beziehungen zu den Leistungserbringern ab 01.01.2000 abschließend durch das Leistungserbringerrecht im vierten Kapitel des
SGB V geregelt. Satz 3 ordnet ergänzend die entsprechende Heranziehung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) an, soweit diese mit den Vorgaben des
SGB V vereinbar sind.
Die Neufassung des § 69
SGB V ist hier nicht einschlägig, da der anzuwendende Vertrag zwischen den Beteiligten vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 69
SGB V geschlossen worden ist.
Das auf der dritten Ebene angesiedelte Abrechnungsverhältnis zwischen Einzelkrankenkasse und dem Leistungserbringer für ein Heil- oder Hilfsmittel kommt in der Regel dadurch zu Stande, dass der Versicherte zugleich als Vertreter seiner Krankenkasse sich mit dem Leistungserbringer über den Abschluss eines Beschaffungvertrages einigt, der den Leistungserbringer verpflichtet, dem Versicherten die vereinbarte Leistung nach den Vorgaben des maßgebenden Rahmenvertrages zu erbringen, und die Krankenkasse verpflichtet, die Vergütung zu zahlen. Das Einzelleistungverhältnis entspricht danach einem üblichen privaten Rechtsgeschäft, das auf der Grundlage rechtlicher Gleichordnung abgeschlossen wird (allgemeine Meinung,
z.B. Heinze in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Krankenversicherungsrecht, 1994, § 40, Rn. 70 f.; Peters, Handbuch der Krankenversicherung,
SGB V, § 127, Rn. 2; § 125, Rn. 3
m.w.N.).
Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten war der Kostenvoranschlag der Klägerin vom 22.06.1998 auf der Grundlage der betriebswirtschaftlichen Kalkulationen für die Blindenführhund-Versorgung, d.h. Blindenführhund mit Qualitäts- und Leistungsprüfung am Ende der Ausbildung und Gespannprüfung vier bis fünf Monate nach Beginn des Einführungslehrgangs zu einem Grundpreis von 32.507,00 DM. In diesem Vertragsangebot war als optionale Ausbilderleistung die Gespannprüfung am Ende des Einführungslehrganges in Höhe von 2.169,00 DM vorgesehen. Da die Beklagte dem Versicherten lediglich eine Kostenzusage von 32.507,00 DM erteilt hat, war zunächst auch nur ein Kaufpreis für die Lieferung des Blindenführhundes vereinbart worden. Die Beklagte hatte allerdings auch die optionale Ausbilderleistung nicht abgelehnt. Da die Inanspruchnahme dieser Leistung ausgeklammert blieb, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass in der Kostenzusage über 32.507,00 DM die Ablehnung des klägerischen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag lag (§ 150
Abs. 2
BGB).
Es kommt vorliegend darauf an, ob in dem Schreiben des Trainers vom 25.09.1998, der Versicherte wolle die vorgezogene Gespannprüfung durchführen, wofür Prüfungskosten in Höhe von 371,00 DM anfallen, ein Angebot für die Inanspruchnahme der vertraglich geregelten optionalen Ausbilderleistungen liegt. Dies ist aus zwei Gründen zu verneinen. Denn zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Trainer im Namen der Klägerin gehandelt hat, zum anderen hat die Klägerin mit dem Schreiben vom 22.06.1998 selbst mitgeteilt, dass sie sich an das Kostenangebot für Bestellungen im Zeitraum von drei Monaten bindet. Diese Frist war mit Eingang des Schreibens des Trainers vom 25.09.1998 bei der Beklagten am 02.10.1998 bereits abgelaufen. Damit ist eine Einigung über die vertraglich vorgesehenen Zusatzleistungen nicht zu Stande gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1, 4 Satz 2
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1, 2
SGG).