Urteil
Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund

Gericht:

SG Aachen


Aktenzeichen:

S 21 (4) KR 9/07


Urteil vom:

25.06.2007


Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2007 verurteilt, dem Kläger einen Blindenführhund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Versorgung mit einem Blindenführhund streitig.

Bei dem am 00.00.00 geborenen alleinstehenden Kläger besteht eine Retinitis pigmentosa. Im November 2005 war das Gesichtsfeld auf unter 5 Grad beidseitig eingeschränkt. Der Visus rechts und links lag jeweils bei 0,2. Er ist mit einem weißen Blindenlangstock versorgt und absolvierte drei Schulungen in Orientierung und Mobilität (OuM-Training).

Am 18.11.2005 verordnete der behandelnde Augenarzt Dr. I. einen Blindenführhund. Diese Verordnung legte der Kläger zusammen mit einer ergänzenden augenärztlichen Bescheinigung sowie einer ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes, wonach der Kläger physisch und psychisch in der Lage sei, einen Blindenführhund zu führen, bei der Beklagten vor. Seinen Antrag begründete er damit, dass sich seine Augenerkrankung und Körperbehinderung fortschreitend verschlechtert habe und immer öfters lebensbedrohliche Situationen auftreten. Sehr oft komme es im Straßenverkehr bei nicht beampelten Übergängen zu lebensbedrohlichen Zwischenfällen. Aufgrund dieser Tatsache habe er hochgradige Ängste, einhergehend mit Schlagstörungen und völliger Unsicherheit außerhalb seines Wohnbereiches, wo er alleine wohne. Ihm sei von seinem Hausarzt eine psychologische Betreuung angeraten worden.

Nach Einholung von weiteren Befundberichten erfolgte am 26.01.2007 eine Begutachtung durch den MDK Nordrhein einschließlich eines ein Orientierungsgang von 1,5 Stunden. Danach sei eine zwingende Notwendigkeit für einen Blindenführhund bei dem Kläger in vertrauter täglicher Umgebung nicht gegeben. Zum nochmaligen Erlernen eines besseren Schutzes der rechten Seite würden z.B. zehn Stunden Orientierungs- und Mobilitätstraining empfohlen. Gegebenenfalls sollte eine Erprobung eines elektronischen Leitgeräts zum Oberkörperschutz durchgeführt werden.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.02.2007 den Antrag auf einen Blindenführhund ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2007 als unbegründet zurück.

Am 06.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben mit der er im wesentlichen darauf verweist, dass mit dem zur Verfügung stehenden Blindenlangstock eine ausreichende Sicherheit zur Teilnahme am öffentlichen Leben nicht sicher gestellt sei. Bei dem Blindenführhund handele es sich um ein ersetzendes Hilfsmittel. Der Führhund sei in der Lage, ihn um unerkannte Hindernisse herumzuführen und vor lautlosen Hindernissen bzw. Gefahren zu warnen. Bei dem Langstock sowie dem Blindenleitgerät handelt es sich lediglich um Hinderniserkenner, wobei er sich den Weg um das Hindernis herum selber suchen müsse. Langstock und Blindenleitgerät könnten darüber hinaus auch keine Örtlichkeiten erkennen und wiedererkennen. Sie vermittelten lediglich Tast- und Höreindrücke, die ihm nach Auswertung ein Erkennen und Wiedererkennen einer örtlichen Gegebenheit ermöglichen. Da Blindheit u.a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und als Folge hiervon den Verlust der Mobilität bedeute, werde die zur Umweltkontrolle erforderliche Sehfähigkeit durch den Blindenführhund als ersetzendes Hilfsmittel ausgeglichen. In diesem Sinne ermögliche der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens, insbesondere die Teilnahme am Straßenverkehr und diene damit elementaren Grundbedürfnissen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2007, zugestellt am 15.06.2007, zu verurteilen, die Anschaffungskosten für einen Blindenführhund der Blindenführhundschule L. in Höhe von 19.153,00 Euro abzgl. 10,00 Euro Eigenanteil zu übernehmen bzw. den Kläger von diesen Kosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 00.00.00 aus dem Verfahren S 13 KR 99/06 des SG Aachen mit der Zeugenaussage des Herrn N., Erzieher am Arbeitsplatz mit der Zusatzqualifikation als Orientierungs- und Mobilitätstrainer, beigezogen. Auf den Inhalt der Anlage wird Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben.

Die zulässige Klage ist im Sinn der Versorgung mit einem Blindenführhund begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 28.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2007 beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht die Versorgung mit einem Blindenführhund abgelehnt.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind.

Bei dem Kläger besteht aufgrund der Retinitis pigmentosa mit einem Restgesichtsfeld von unter 5 vom Zentrum beidseits eine Sehbehinderung, die auszugleichen ist. Die Beeinträchtigung des Sehvermögens ist aufgrund dessen so stark, dass der Kläger als blind anzusehen ist. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Darüber hinaus sind Menschen, deren Sehfähigkeit nur einen bestimmten Umfang erreichen, ebenfalls als blind zu bezeichnen. So sind nach § 72 Abs. 5 SGB XII blinden Menschen Personen gleichstehend, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichstehende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Dementsprechend sieht § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG-NRW) vor, dass als Blinde im Sinn des Gesetzes auch Personen gelten, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt (1.) oder Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfasste, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG-NRW können u.a. auch mit dem Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden, wenn dieser das Merkmal Bl aufweist (siehe dazu: "Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und Nachteilsausgleiche" Stand Juni 2007, 29. Aufl., S. 94 unter www.lwl.org).

Letztlich ist für diese Eintragung Nr. 23 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit, Stand 2005 (Anhaltspunkte) maßgeblich. Nr. 23 Abs. 2 der Anhaltspunkte enthält eine Definition der Blindheit entsprechend § 72 Abs. 5 SGB XII oder § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG NRW. In Nr. 23 Abs. 3 der Anhaltspunkte werden Fallgruppen genannt, in denen nach den Richtlinien der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 1/50 oder weniger gleichzusetzende Sehbehinderung vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Einengung des Gesichtsfelds, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5 vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50 unberücksichtigt bleiben.

Besteht eine allseitige Einengung doppelseitig auf 5 Abstand vom Zentrum, so bedingt dies nach Nr. 26.4, S. 55 der Anhaltspunkte einen Grad der Behinderung von 100. Auf die Kriterien der Nr. 23 der Anhaltspunkte kann im Rahmen der Frage, ob Blindheit im Sinn der Krankenversicherung vorliegt, ebenfalls zurückgegriffen werden. Dementsprechend ist der Kläger auch im Sinn der Krankenversicherung als blind anzusehen. Dass bei ihm ein gewisses Restsehvermögen vorhanden ist, ist dafür unerheblich. Bei einer Einengung des Gesichtsfelds auf 5 Abstand vom Zentrum wird auch bei normaler Sehschärfe angenommen, dass eine der vollständigen Blindheit vergleichbare Einschränkung vorliegt.

Ein Blindenführhund ist nicht nach der Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4 SGB V von der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Er ist kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Blindenführhunde sind für die speziellen Bedürfnisse sehbehinderter Menschen gedacht und entsprechend geschult.

Sie werden dementsprechend auch nur von diesem Personenkreis benutzt (SG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2002 - S 13 KR 30/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -).

Blindenführhunde sind als Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1981 - 5a/5 RKn 35/78 = BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr. 19 = SozSich 1981, 218 = Breithaupt 1981, 938 = USK 8139; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2002 - S 13 KR 20/02, aaO). Ein Blindenführhund ist als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung auch erforderlich, um eine Behinderung des Klägers auszugleichen. Ein Hilfsmittel ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 26.02.1991 - 8 RKn 13/90 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 = Breithaupt 1991, 529; Urteil vom 03.11. 1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 4 = Breithaupt 1994, 551 = SozSich 1994, 132) dann "erforderlich", wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung in Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören zum einen die körperlichen Grundfunktionen (Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung).

Zum anderen werden davon auch umfasst die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die dazu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums, der auch die Aufnahme von Informationen und die Kommunikation mit anderen zur Vermeidung von Vereinsamung umfasst. Maßstab ist stets der gesunde Mensch. Zu dessen Grundbedürfnissen soll der kranke oder der behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation oder mithilfe des von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittels wieder aufschließen (vgl. BSG, Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R = SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 = Breithaupt 2000, 542 = NZS 2000, 296 = SozSich 2000, 325).

Blindheit bedeutet u. a. den Verlust der Orientierungsfähigkeit und als Folge davon der Mobilität. Durch einen Blindenführhund wird die zur Umweltkontrolle erforderliche Sehfähigkeit nicht ersetzt, aber - in Grenzen - ausgeglichen. In diesem Sinne ermöglicht der Führhund allgemeine Verrichtungen des täglichen Lebens - so insbesondere die Teilnahme des Blinden am Straßenverkehr - und dient damit elementaren Grundbedürfnissen (BSG, Urteil vom 25. Februar 1981 - 5a/5 Rkn 35/78, aaO.; SG Aachen, Urteil vom 22.10.2002 - S 13 KR 30/02, aaO) .

Allerdings folgt daraus nicht, dass die Krankenkasse zur Befriedigung dieses Grundbedürfnisses jedes Hilfsmittel zur Verfügung stellen muss, das den Behinderten in die Lage versetzt, dasselbe zu befriedigen. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich auf einen Basisausgleich (BSG, Urteil vom 16.09. 1999 - B 3 KR 8/98 R, a. a.O.). Zu den vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens (Mobilität) gehört die Fähigkeit sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung verlassen zu können, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen erreichen zu können, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (BSG, Urteile vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R, - a.a.O. -, B 13 KR 13/98 R und B 13 KR 2/99 R).

Ein Blindenführhund ist notwendig im Sinn dieses Basisausgleichs, um die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums zu gewährleisten. Er ist insbesondere eine notwendige Ergänzung zum Blindenlangstock (vgl. SG Aachen, Urteil vom 29.5.2007, S 13 KR 99/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de -). Nur die kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund ermöglicht blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität sowie eine sichere Fortbewegung im Verkehr. (SG Aachen, Urteil vom 29.05.2007, S 13 KR 99/06, aaO; Riederle, SGb 2002, 96, 98). Blindheit hat zur Folge, dass sich der Behinderte in einer nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann. Wer sich infolge körperlicher Mängel nicht sicher im ( Straßen-)Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Blinde Fußgänger können ihre Behinderung durch einen weißen Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr und gelbe Abzeichen mit drei schwarzen Punkten kenntlich machen (§ 2 Abs. 2 Satz FeV). Kann sich ein blinder Mensch im (Straßen-)Verkehr nicht sicher fortbewegen, so darf er am öffentlichen Verkehr nicht teilnehmen (vgl. § 2 Abs. 1 FeV).

Durch die erhebliche Einschränkung der Sehfähigkeit ist der Kläger zwar nicht gehindert zu gehen. Es fehlt ihm jedoch ohne Hilfsmittel die Fähigkeit, sicher zu gehen. Dieser Verlust wird durch das Hilfsmittel "Blindenlangstock" nur unvollständig ausgeglichen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch aus dem beigezogenen Protokoll des Verfahren S 13 KR 99/06 des SG Aachen mit der Aussage des Zeugen N ... Der Blindenlangstock ermöglicht zwar durchaus ein Gehen im Straßenverkehr. In vielen Situationen gelangt er aber an Grenzen und kann seine Funktion nicht oder nur bedingt erfüllen kann. Der Blindenlangstock ist ein wesentliches Hilfsmittel zum Ertasten von Untergründen und zur Fortbewegung. Sein Gebrauch verlangt gerade im Straßenverkehr eine hohe Konzentration. Auch wenn das akustische Lokalisieren und das Geradeausgehen einen wesentlichen Anteil des OuM-Trainings ausmacht, ist selbst ein gut geschulter Blinder beim Überqueren sehr breiter großer Straßen oder Kreuzungen nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Der Gebrauch des Blindenlangstocks schützt den Blinden nicht davor, mit Hindernissen oberhalb der Gürtellinie zu kollidieren. Der Blindenlangstock ermöglicht nicht das Auffinden von Ampelmasten oder Treppen, Aufzügen und Türen in großen Gebäuden. Bei Schnee sind die Konturen der Straßen und Straßenbegrenzungen verschüttet, so dass sie mit dem Blindenlangstock nicht mehr erkannt werden können. Beim Überqueren sehr breiter Straßen, sehr großer Kreuzungen, beim Überwinden großer Plätze oder freier Flächen ist auch ein sehr gut geschulter Blinder nicht in der Lage, allein mit dem Blindenlangstock eine gerade Linie einzuhalten. Demgegenüber ist ein Blindenführhund in der Lage, auch bei widrigen Witterungen (insbesondere Schnee) den behinderten Menschen zu führen. Mit seiner Hilfe können große Straßen oder Kreuzungen gerade überquert werden aufgrund der speziellen Schulung des Blindenführhunds. Er kann beim Auffinden von Treppen, Aufzügen und Türen in Gebäuden helfen. Außerdem schützt er vor Hindernissen in Kopfhöhe. Ein gut geschulter Blindenführhund erkennt solche Hindernisse und stellt sich quer, um dem Blinden zu signalisieren, dass ein hier ein großes Hindernis ist.

Ein "sicheres" Gehen mit dem Blindenlangstock ist allenfalls innerhalb der eigenen vertrauten Wohnung gewährleistet. Außerhalb der Wohnung im Straßenverkehr gelingt dies nur noch nach intensivem OuM-Training, mit hoher Konzentration und unter beherrschbaren "normalen" Straßenverkehrs- und Ortsbedingungen. Aufgrund dessen kann ein Blinder das Grundbedürfnis des sicheren Gehens im Rahmen der Erschließung der näheren Wohnumgebung in den geschilderten Situationen durch einen Blindenlangstock nicht mehr befriedigen. In diesen Situationen bedarf der Blinde einer Begleitperson oder einen Blindenführhundes (vgl. SG Aachen, Urteil vom 29.05.2007, S 13 KR 99/06 aaO). Die Rehabilitation behinderter Menschen hat u. a. zum Ziel, ihnen eine "möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und zu erleichtern" ( vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Dem allein lebenden Kläger kann es deshalb nicht zugemutet werden, bei Bedarf Freunde und Bekannte als Begleitperson um Hilfe zu bitten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R2915


Informationsstand: 07.03.2008