Hilfsmittelversorgung von Kindern und Jugendlichen

Entscheidungen zu den besonderen Aspekten der Hilfsmittelversorgung von Kindern und Jugendlichen.

Ein Hilfsmittel ist von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehört zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auch das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums - neben der Aufnahme von Informationen und der Kommunikation mit anderen Menschen gehört hierzu auch das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens. Hieraus ergibt sich eine Leistungspflicht der Krankenkassen auch für die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Schulpflicht und für Hilfsmittel zur Förderung der Integration einer behinderten minderjährigen Person in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher (z. B. Versorgung mit einem Behindertenfahrrad).
Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation ist Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme.

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