Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151
SGG), aber unbegründet.
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 124
Abs. 2
SGG im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass die Aufsichtsanordnung vom 14.08.2001, die die Anordnung vom 14.03.2001 vollständig ersetzte (§ 96
SGG) und die damit alleiniger Streitgegenstand wurde, rechtswidrig ist.
Die Klägerin und die Beigeladene 2 unterliegen der Rechtsaufsicht des Beklagten
gem. § 46
Abs. 6 Satz 1
SGB XI i.V.m. § 90
Abs. 2
SGB IV. § 89
Abs. 1
SGB IV räumt der Aufsichtsbehörde das Recht zum Eingreifen ein, wenn das Handeln oder Unterlassen eines ihrem Aufsichtsrecht unterliegenden Versicherungsträgers das Recht verletzt. Sie hat zunächst beratend darauf hinzuwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt und kann, falls dieser der Aufforderung nicht in angemessener Frist nachkommt, dazu verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Voraussetzung für das aufsichtsrechtliche Einschreiten ist eine Rechtsverletzung durch den Versicherungsträger.
Eine derartige Rechtsverletzung vermag der Senat nicht festzustellen. Das Vorgehen der Beklagten, bei der Gewährung von Hilfsmitteln an Pflegebedürftige unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes über die Notwendigkeit der Versorgung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Versorgung der Erleichterung der Pflege oder der Linderung von Beschwerden dient und ob der Krankenversicherungsträger vorrangig zu leisten hat, entspricht der Vorschrift des § 40
Abs. 1
SGB XI. Nach
§ 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. § 40
SGB XI räumt Pflegebedürftigen einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln ein, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Die Entscheidung, ob ein Hilfsmittel den in
§ 33 SGB V genannten Zielen der Krankenversicherung oder den in § 40
SGB XI postulierten Zwecken der Pflegeversicherung dient, orientiert sich ausschließlich an den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufnahme eines Hilfsmittels in ein Hilfsmittelverzeichnis, sei es in das der Krankenversicherung oder in das der Pflegeversicherung, bestimmt hingegen nicht die Zugehörigkeit zum jeweiligen Leistungsumfang des Versicherungsträgers. Das
gem. § 128
SGB V von den Spitzenverbänden der Krankenkassen errichtete Hilfsmittelsverzeichnis stellt eine Meinungsäußerung der Spitzenverbände dar; es regelt die Zuordnung der Hilfsmittel zum jeweiligen Leistungsumfang des Versicherungsträgers rechtlich nicht verbindlich, sondern ist als unverbindliche Auslegungshilfe gedacht (Höfler in Kasseler Kommentar § 33
SGB V Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen).
Gleiches gilt vom Hilfsmittelsverzeichnis der Pflegeversicherung, das
gem. § 78
SGB XI von den Spitzenverbänden der Pflegekassen errichtet wird (Udsching,
SGB XI, 2. Aufl., § 78
Anm. 4; Spinnarke in Lehr- und Praxiskommentar, Klie und Krahmer, 2. Aufl., § 78
Rdnr. 12). Eine normative Wirkung kommt beiden Hilfsmittelverzeichnissen nicht zu. Damit orientiert sich die Zuordnung eines bestimmten Hilfsmittels ausschließlich an den vorgenannten §§ 33
SGB V und 40
SGB XI. Voraussetzung für die Hilfsmittelversorgung nach § 33
SGB V zu Lasten der Krankenversicherung ist, dass mittels dieses Gegenstandes einer drohenden Behinderung vorgebeugt oder eine Behinderung ausgeglichen
bzw. der Erfolg der Krankenbehandlung gesichert werden kann (§ 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V). Das Gesetz sichert dem Versicherten einen solchen Versorgungsanspruch zu, wenn die Zuordnung eines entsprechenden Hilfsmittels im Einzelfall erforderlich ist, um die Zielsetzung der Krankenversicherung zu erreichen. Pflegebedürftige haben nach § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn diese zur Erleichterung der Pflege oder zu Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständige Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder von anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.
Allein der Gesetzestext legt nahe, dass es Hilfsmittel gibt, die der Erleichterung der Pflege oder der Linderung von Beschwerden dienen und zugleich beispielsweise einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine solche ausgleichen können. Wenn nach dem Wortlaut des § 78
SGB XI im Verzeichnis der Pflegehilfsmittel nur solche Mittel aufgeführt werden dürfen, die im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung nicht enthalten sind, so begründet dies kein gesetzliches Abgrenzungskriterium zwischen den Zielen der Krankenversicherung und den Zielen der Pflegeversicherung, die allein in
§ 33 Abs. 1 SGB V und § 40
SGB XI definiert sind. In der Literatur (Vogel in Lehr- und Praxiskommentar
SGB XI, § 40
Rdnr. 9) wird explizit darauf hingewiesen, dass Mittel, die nicht im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, nicht gleichsam automatisch von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung ausgegrenzt sind. Wenn sie im Einzelfall notwendig sind, können sie auch beansprucht werden, obwohl sie im Pflegehilfsmittelverzeichnis nicht enthalten sind.
Bereits aus diesem Grunde gelangt der Senat zum Ergebnis, dass die Verpflichtungsanordnung von ihrem materiellen Gehalt her rechtswidrig ist, soweit sie verlangt, ohne Prüfung im Einzelfall Hilfsmittelversorgungen aus der Pflegeversicherung zu versagen, wenn es sich um Hilfsmittel handelt, die im Katalog der Krankenversicherung aufgeführt sind. Die Subsidiarität der Pflegeversicherung gegenüber der Krankenversicherung hat ihre Bedeutung im konkreten Einzelfall. Werden bestimmte Hilfsmittel in einem Verzeichnis nach Art des
§ 128 SGB V bzw. des § 78
SGB XI genannt, so begründet dies keinen darüber hinausgehenden Ausschluss.
Im Übrigen scheint auch der Beigeladene 2 dieser Auffassung anzuhängen, wie aus seinem an die Barmer Ersatzkasse gerichteten Schreiben vom 04.01.2005 hervorgeht. Ausdrücklich heißt es darin, es wäre verfehlt, die Bewilligungsentscheidung pauschal danach zu treffen, ob das beantragte Hilfsmittel im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei oder nicht. Zudem weist der Beigeladene 2 darauf hin, dass der MDK ordnungsgemäß an der Prüfung zu beteiligen ist. Der sich aus § 40
Abs. 1 Satz 1
SGB XI ergebende Subsidiaritätsgrundsatz müsse in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Dies deckt sich mit der Praxis der Klägerin. Dass aus der Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 22.07. 2004 -
B 3 KR 5/03 R)) folge, wie der Beigeladene 2 meint, solche Einzelfälle setzten voraus, dass der Pflegebedürftige auf Grund schwerster Funktionsstörungen Bestimmungen über sein eigenes Schicksal nicht mehr treffen könne und er zum Objekt der Pflege geworden sei, vermag der Senat hingegen nicht nachzuvollziehen.
Der Senat räumt ein, dass eine Einzelfallprüfung, wie sie die Klägerin für notwendig hält, zunächst unklare Verhältnisse hinsichtlich der Frage, welcher Leistungsträger für die entsprechende Hilfsmittelversorgung aufzukommen hat, und damit auch unklare Finanzverhältnisse zur Folge hat. Die vom Gesetzgeber gewünschte Beitragsstabilität kann unter solchen Umständen auf den ersten Blick überhaupt nicht beurteilt werden. Dies sind in der Tat Nachteile von großer Tragweite. Die damit verbundenen Vermögensverwerfungen zu vermeiden, ist jedoch nicht Aufgabe der Gerichte sondern des Gesetzgebers
bzw. der jeweiligen Spitzenverbände. Es steht dem Gesetzgeber jederzeit offen, eine entsprechende Vorleistungspflicht zu schaffen und dem Vorleistungspflichtigen aufzuerlegen, Erstattungsansprüche zeitnah zur Leistungserbringung zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Dass er in diese Richtung bisher offensichtlich bewusst nicht tätig geworden ist, zeigt das vom Beklagten mehrfach angesprochene Gesetzgebungverfahren zu einem Hilfsmittelsicherungsgesetz, das nicht umgesetzt wurde. Für eine ergänzende richterliche Auslegung ist nach Auffassung des Senats bei dieser Sachlage kein Raum.
In Anbetracht dieser grundlegenden Abgrenzung von Hilfsmittelversorgungen zu Lasten der Krankenversicherung einerseits und zu Lasten der Pflegeversicherung andererseits an Hand des konkreten Einzelfalls ist festzustellen, dass die Verpflichtungsanordnung des Beklagten vom 14.08.2001 rechtswidrig war. Das Verfahren der Klägerin, bei der Hilfsmittelversorgung Pflegebedürftiger im Einzelfall zu prüfen, ob damit wesentlich Ziele der Pflegeversicherung erreicht werden, entspricht der Rechtslage. Das vom Beklagten in der Verpflichtungsanordnung verlangte Verfahren hingegen widerspricht der Rechtslage.
Auf die weiteren Einwendungen, die für das SG entscheidungserheblich waren, kommt es nicht an. Das Fehlen einer Beratung vor dem Erlass der ersetzenden Anordnung vom 14.08.2001 wird von den Beteiligten nicht gerügt. Sie sehen auf Grund der vorausgegangen Auseinandersetzungen keinen Beratungsbedarf. Dass das Sozialgericht eine Überraschungsentscheidung zu Lasten des Beklagten getroffen hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Schließlich waren die Streitpunkte zwischen den Beteiligten über Jahre hinweg bekannt und wiederholt vorgetragen worden.
Soweit die Klägerin rügt, die Verpflichtungsanordnung sei nicht hinreichend bestimmt
i.S.d. § 31
SGB X, teilt der Senat diese Auffassung. Dies trifft vor allem auf den zweiten Teil der Anordnung zu. Danach sollten zum einen die Fälle zwischen dem 19.08.1996 und dem 31.01.2002 festgestellt werden, bei denen im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenversicherung aufgeführte Hilfsmittel zu Lasten der Pflegekasse gewährt worden waren. Zum anderen sollte eine konkrete Einzelfallprüfung nur dann erfolgen, wenn zu Lasten der Pflegekasse bewilligte, im Hilfsmittelkatalog der Krankenversicherung enthaltene Hilfsmittel nachweislich allein der Erleichterung der Pflege dienten. Zudem sollten diese Fälle gesondert dokumentiert werden. Zu Recht wendet die Klägerin insoweit ein, dass eine Anleitung, nach welchen Gesichtspunkten dieser Nachweis zu führen sei, vom Beklagten nicht genannt worden ist. Insoweit ist die Anordnung zu unbestimmt.
Die weitere Forderung, die Höhe der Aufwendungen der nach Satz 1 festgestellten Fälle zu ermitteln und diesen Betrag dem Vermögen der Pflegekasse wieder zuzuführen, ist eine rechtlich nicht erfüllbare Verpflichtung. Ersichtlich geht der Beklagte davon aus, dass Pflegekasse und Krankenkasse einen gemeinsamen Haushalt führen, innerhalb dessen Umbuchungen jederzeit möglich sind. Nach Meinung des Senats folgt allein aus der unterschiedlichen Beitragspflicht, dass die Beiträge keineswegs einem gemeinsamen Haushalt zugeführt werden. Lediglich das mit der Verwaltung betraute Personal ist identisch. Ansonsten ist die Pflegekasse eine eigene Körperschaft und nicht identisch mit der Körperschaft der Krankenversicherung. Dies hat das
BSG bereits am 07.11.2000 - B 1 A 4/99 R so entschieden. Wäre nicht schon die Abgrenzung der Hilfsmittelversorgung ausschließlich innerhalb des Gesetzesrahmens der §§ 33
SGB V und 40
SGB XI für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidend, so hätte der Senat eine Teilrechtswidrigkeit in Bezug auf die Forderung, Vermögen zurückzuführen, feststellen müssen. Daran kann die zugleich ausgesprochene Duldungspflicht der Beigeladenen 1 nichts ändern.
Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass der Aufsichtsbescheid vom 14.08.2001
gem. § 89
SGB IV bereits deshalb rechtswidrig ist, weil der Klägerin keine Rechtsverletzung angelastet werden kann, wenn sie ihre Gepflogenheit beibehält, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Hilfsmittelgewährung nach § 40
SGB XI erfüllt sind. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht München vom 12.05.2004 war zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben einander
gem. § 193
Abs. 4 Satz 1
SGG in der Fassung vor dem 6. SGGÄndG vom 17.09.2001 keine Kosten zu erstatten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich der Abgrenzung von Hilfsmittelversorgungen nach § 33
Abs. 1
SGB V von solchen nach § 40
SGB XI im Bereich der häuslichen Pflege war die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG ).