Direkt zum Inhalt

Urteil
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Anfechtungsklage - Feststellungsklage - Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses - keine Verwaltungsaktqualität - kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - keine Verletzung des Art 12 Abs 1 GG

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 KR 6125/06


Urteil vom:

07.05.2008


Leitsätze:

Klagen von Hilfsmittelherstellern gegen die Fortschreibung des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellten Hilfsmittelverzeichnisses (§ 139 SGB V) sind unzulässig. Mit der Festlegung oder Streichung indikations- oder einsatzbezogener besonderer Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel im Produktuntergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses (§ 139 Abs. 2 SGB V) werden weder Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) erlassen noch feststellungsfähige Rechtsverhältnisse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) begründet. Verwaltungsaktqualität kommt allein dem Bescheid über die Einzellistung eines bestimmten Hilfsmittels nach § 139 Abs. 6 Satz 4 SGB V zu.

Die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses greift mangels objektiv berufsregelnder Tendenz in das Grundrecht des Hilfsmittelherstellers auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht ein.

Rechtsweg:

SG Freiburg Urteil vom 21.09.2006 - S 5 KR 3170/04
Das Verfahren beim BSG (B 3 KR 2/09 R) wurde mit einem Vergleich beendet.

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Leitsätze:

Klagen von Hilfsmittelherstellern gegen die Fortschreibung des von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellten Hilfsmittelverzeichnisses (§ 139 SGB V) sind unzulässig. Mit der Festlegung oder Streichung indikations- oder einsatzbezogener besonderer Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel im Produktuntergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses (§ 139 Abs. 2 SGB V) werden weder Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) erlassen noch feststellungsfähige Rechtsverhältnisse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) begründet. Verwaltungsaktqualität kommt allein dem Bescheid über die Einzellistung eines bestimmten Hilfsmittels nach § 139 Abs. 6 Satz 4 SGB V zu.

Die Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses greift mangels objektiv berufsregelnder Tendenz in das Grundrecht des Hilfsmittelherstellers auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht ein.

Referenznummer:

R/R3066


Informationsstand: 14.01.2011