Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufgehoben. Der Bescheid vom 15.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008 ist rechtswidrig.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Streichung des Speedy-Tandems aus dem
HMV durch den angefochtenen Bescheid vom 15.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2008. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54
Abs. 1
SGG). Die Bewilligung des Eintragungsantrages der Klägerin durch Aufnahmebescheid vom 03.04.1998 erfolgte durch Verwaltungsakt, wie sich ab dem 01.01.2004 unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 139
Abs. 2 Satz 5
SGB V a.F., ab 01.04.2007
§ 139 Abs. 6 Satz 4 SGB V) und zuvor schon durch die Rechtsprechung geklärt war (
BSG, Urteil vom 24.01.2013,
B 3 KR 22/11 R, juris Rn.9 mit Hinweis auf BSGE 87, 105, 106). Auch die Streichung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren (
BSG, a.a.O.). Der Beklagte ist seit dem 01.07.2008 als Funktionsnachfolger der Spitzenverbände der Krankenkassen für die Führung des
HMV zuständig (§139
Abs. 1 Satz 1
SGB V), so dass kraft Gesetzes ein Beteiligtenwechsel eingetreten ist (§ 202
SGG i.V.m. §§ 239 ff
ZPO;
vgl. BSG, Urteil vom 08.07.2015,
B 3 KR 6/14 R, juris Rn. 10).
Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihn vorliegend nur auf § 48
Abs. 1
SGB X (Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse) gestützt hat. Mit Inkrafttreten des § 139
Abs. 6 Satz 5
SGB V zum 01.04.2007, wonach die Aufnahme zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen des
Abs. 4 nicht mehr vorliegen, richtet sich die Befugnis des Beklagten allein nach dieser Norm, so dass die §§ 45, 48
SGB X keine Anwendung mehr finden (
BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 10 f.; Engelmann in jurisPK-SGB V, Stand 05.11.2013, § 139 Rn. 63.1). Zwar galt § 139
Abs. 6 Satz 5
SGB V noch nicht bei Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides, er ist aber vor Erteilung des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides, dessen Gestaltung des Ausgangsbescheides für das Klageverfahren maßgeblich ist (§ 95
SGG), in Kraft getreten, so dass sich die Rechtslage nach letzterer Norm beurteilt (für eine weitergehende Rückwirkung wohl
BSG a.a.O.).
Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage ist vorliegend zulässig. Die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Aus diesem Grund ist die im Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung regelmäßig gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (
BSG, Urteil vom 25.03.2002, B 11 AL 69/01, juris Rn. 16
m.w.N.;
BSG, Urteil vom 29.06.2000, B 11 AL 85/99 R, juris Rn. 20). Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist grundsätzlich zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert wird (
BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 45/09 R, juris Rn. 17). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn § 139
Abs. 6 Satz 5
SGB V verlangt für den Widerruf wie § 48
SGB X für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Wegfalls der Anforderungen des § 139
Abs. 4
SGB V.
Die Voraussetzungen für eine Streichung des Speedy-Tandems aus dem
HMV sind jedoch nicht gegeben. Ein Produkt ist aus dem
HMV gemäß § 139
Abs. 8 Satz 2
SGB V zu streichen, wenn das Hilfsmittel den maßgeblichen Aufnahmevoraussetzungen entweder im Zeitpunkt der Streichung nicht mehr genügt oder es sie schon bei Aufnahme in das
HMV nicht erfüllt hat (
vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 16).
Bei anfänglich zu Unrecht erfolgter Aufnahme in das
HMV ist für die Rücknahmeentscheidung allein maßgebend, ob die materiellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 139
Abs. 4
SGB V nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rücknahme gegeben sind oder ob die weitere Listung des Hilfsmittels im
HMV mit diesen Anforderungen nicht in Einklang steht (
BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 18). Dies ist nicht der Fall, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen. Gemäß § 139
Abs. 4
SGB V ist das Hilfsmittel aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach
Abs. 2 und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Funktionstauglichkeit, Sicherheit und erforderlichen Qualitätsanforderungen sowie Informationen bei Aufnahme in das
HMV gefehlt haben könnten (wobei Letzteres im Zeitpunkt der Aufnahme des Speedy-Tandems in das
HMV noch nicht gesetzliche Voraussetzung war,
vgl. § 139
Abs. 2 Satz 1
SGB V i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.1988 - BGBl. I 2477), bestehen nicht. Besondere Qualitätsanforderungen oder der Nachweis des medizinischen Nutzens sind ersichtlich nicht erforderlich gewesen. Ebenso wenig ist das Speedy-Tandem als Gegenstand des täglichen Lebens anzusehen.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf gemäß
§ 139 Abs. 6 Satz 5 SGB V liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist die Aufnahme zu widerrufen, wenn die Anforderungen nach
Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind. Hinweise dafür, dass die genannten Eintragungsvoraussetzungen nach § 139
Abs. 4
SGB V nicht mehr vorliegen oder sich das streitige Produkt zu einem alltäglichen Gegenstand gewandelt haben könnte, sind nicht gegeben und dies wird im Übrigen auch nicht von dem Beklagten geltend gemacht.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, infolge der ihm obliegenden Aufgabe der Fortführung des
HMV komme es für die Streichung/Widerruf eines Hilfsmittels auch maßgeblich darauf an, dass dieses nach der Rechtsprechung nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig ist, findet dies zunächst weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 139
SGB V eine Bestätigung. Nach § 139
Abs. 8 Satz 2
SGB V umfasst die Fortschreibung des
HMV die Streichung von Produkten, deren Aufnahme zurückgenommen oder nach
Abs. 6
S. 5 widerrufen wurde. § 139
Abs. 6 Satz 5
SGB V macht den Widerruf allein davon abhängig, dass die Anforderungen nach
Abs. 4 nicht mehr erfüllt sind. Letztere Bestimmung stellt nach ihrem Wortlaut aber gerade nicht darauf ab, ob ein Hilfsmittel verordnungsfähig ist. Dies folgt auch nicht aus dem Verweis auf
Abs. 2, weil insoweit nur die dort genannten besonderen Qualitätsvoraussetzungen erfasst werden. Auch die Gesetzesbegründung führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, dass durch die neue Regelung in
Abs. 8 Satz 2 klargestellt wird, dass die Fortschreibung nicht nur die Weiterentwicklung und Änderung der Systematik und die Aufnahme von Hilfsmitteln umfasst, sondern auch die Weiterentwicklung der Qualitäts- und sonstigen Anforderungen gemäß
Abs. 2 sowie die Streichung von Produkten, deren Aufnahme zurückgenommen oder widerrufen wurde (BT- Drucks. 16/3100
S. 151). Ein Hinweis darauf, dass die Streichung (Widerruf) schon dann erfolgen soll, wenn ein den Funktions-, Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprechendes Hilfsmittel von der Rechtsprechung nicht mehr als zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig angesehen wird, fehlt.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass im Hinblick auf das Ziel der Fortschreibung des
HMV der Wegfall der Hilfsmitteleigenschaft im Sinne des § 33
SGB V den Widerruf rechtfertigt, ist die Entscheidung des Beklagten rechtswidrig, weil das Speedy-Tandem weiterhin die Voraussetzungen gemäß § 33
SGB V erfüllt.
Nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh-, Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (1. Variante), einer drohenden Behinderung vorzubeugen (2. Variante) oder eine Behinderung auszugleichen (3. Variante), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Hilfsmittel im Sinne von § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist (
BSG, Urteil vom 18.05.2011,
B 3 KR 12/10 R, juris Rn. 10).
Das Speedy-Tandem ist grundsätzlich zur Sicherstellung eines der in § 33
SGB V genannten Versorgungsziele geeignet, nämlich zur Sicherstellung des mittelbaren Behinderungsausgleichs. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Versorgung Behinderter mit einer Rollstuhl-Fahrradkombination nicht infolge der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Einschränkung ausgeschlossen (
BSG, a.a.O.; Urteil vom 12.08.2009,
B 3 KR 11/08 R, und Beschluss vom 29.01.2009,
B 3 KR 39/08 B, beide unter Juris). Zwar entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass im Rahmen des mittelbaren Behinderungsausgleichs die Versorgung erwachsener Behinderter mit behindertengerechten Fahrzeugen, die lediglich der Erreichung eines größeren Radius, als er von Fußgängern gewöhnlich zurückgelegt wird, dient, nach § 33
SGB V nicht in Betracht kommt (
BSG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 19 und Beschluss vom 29.01.2009, a.a.O. Rn. 5 f;
BSG SozR 4-2500 § 33
Nr. 37 Rn. 15). Erwachsene Behinderte haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl-Bike oder einem dem Speedy-Tandem vergleichbaren Therapie-Tandem (
BSG a.a.O., einschränkend aber wieder
BSG, Urteil vom 18.05.2011,
B 3 KR 12/10 R, juris Rn. 24
ff.). Dies gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, soweit im Rahmen ihrer Entwicklung ihre Integration in den Kreis Gleichaltriger zu fördern oder der Schulbesuch zu ermöglichen ist (
BSG, SozR 4-2500 § 33
Nr. 35 Rn. 16; SozR 4-2500
Nr. 37 Rn. 15 jeweils m. w. Nachw.). Zwar ist die entsprechende Integrationsmöglichkeit verneint worden, soweit ein Erwachsener das Tandem lenken muss (
BSG, Urteil vom 21.11.2002,
B 3 KR 8/02 R, juris Rn. 19), dies gilt aber schon dann nicht mehr, wenn ein etwa gleichaltriges Geschwisterkind das Fahrzeug lenken kann (
vgl. Urteil des Senats vom 27.01.2005,
L 16 KR 137/03, juris Rn. 18). Ebenso kommt die Notwendigkeit einer solchen Versorgung nach wie vor in Betracht, wenn die Eltern des Kindes über keinen PKW verfügen und das Kind zwecks Schulbesuchs (zu dessen Ermöglichung als Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung
BSG, SozR 4-2500 § 33
Nr. 37 Rn. 15 m. w. Nachw.) nicht in zumutbarer Weise auf einen anderweitigen Behinderten-Transport verwiesen werden kann. Damit verbleibt aber Raum jedenfalls für eine Versorgung jugendlicher Behinderter mit dem Speedy-Tandem zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.
Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass ein Hilfsmittel, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung "grundsätzlich nicht zur Sicherstellung des Behinderungsausgleichs erforderlich ist", nicht im
HMV zu listen sei, weil es nicht ihre Aufgabe sein könne, im Rahmen der Antragsprüfung nach § 139
SGB V alle denkbaren Sonderfälle zu antizipieren, in denen ein grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht umfasstes Hilfsmittel im Einzelfall ausnahmsweise doch einem allgemeinen Grundbedürfnis und damit dem Behinderungsausgleich diene, rechtfertigt dieser Gesichtspunkt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass schon Erkenntnisse darüber fehlen, in welchem Umfang eine entsprechende Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung stattfindet, ist nicht die Aufnahme, sondern die Streichung eines Hilfsmittels aus dem
HMV Streitgegenstand. Entscheidend für die Streichung des Speedy-Tandems aus dem
HMV ist aber allein dessen konkrete Hilfsmitteleigenschaft (
BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 15, 20). Eine Unterscheidung zwischen Hilfsmitteln mit größerer
bzw. untergeordneter Bedeutung wird von der gesetzlichen Regelung des § 139
SGB V nicht getragen (
BSG, Urteil vom 15.03.2012,
B 3 KR 6/11 R, juris Rn. 16).
Auch die Funktion des
HMV als reine Auslegungs- und Orientierungshilfe für die medizinische Praxis steht der Beurteilung des Senats nicht entgegen. Zwar ist dem
HMV unabhängig von Leistungsansprüchen der Versicherten eine wesentliche Steuerungsfunktion für die Hilfsmittelversorgung in der
GKV zugedacht. Denn ein gelistetes Hilfsmittel hat den in § 139
SGB V im Einzelnen vorgeschriebenen Nachweis- und Prüfungsprozess durchlaufen, so dass dessen objektive Erforderlichkeit, also die objektive Eignung und Notwendigkeit des begehrten Hilfsmittels zur Erreichung der in § 33
Abs. 1 Satz 1
SGB V genannten Versorgungsziele, im Sinne einer generellen Tatsache feststeht und nicht in jedem einzelnen Versorgungsfall erneuter Überprüfung bedarf (
BSG, Urteil vom 15.03.2012, a.a.O. Rn. 17). Dem
HMV kommt jedoch keine abschließende Steuerungsfunktion für den Leistungsanspruch der Versicherten zu. So wie eine Verordnung des konkreten Hilfsmittels trotz der fehlenden Listung im
HMV nicht ausgeschlossen ist (
BSG, Urteil vom 25.06.2009,
B 3 KR 4/08 R, juris Rn. 9), kommt die Bewilligung
bzw. die Kostenübernahme eines gelisteten Hilfsmittels nicht in Betracht, sofern es gemessen an den Voraussetzungen des § 33
SGB V zu Unrecht im
HMV aufgenommen worden oder im konkreten Fall nicht zur Sicherstellung eines der in § 33
SGB V genannten Versorgungsziele erforderlich ist (
BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 13).
Rechtlich unbeachtlich ist, dass das
HMV 2005 bezüglich der Produktgruppe 18 "Krankenfahrzeuge" unter der neuen Bezeichnung "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" fortgeschrieben und in dieser Produktgruppe die Positionsnummer 18.51.03. "Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen" aus dem
HMV herausgenommen und mit "nicht besetzt" gekennzeichnet wurde. Es ist unzulässig, durch bloße Streichung von Produktarten der Listung von Hilfsmitteln die Grundlage zu entziehen. Eine solche Streichung wirkt sich auf den Bestand eines im
HMV gelisteten Hilfsmittels nicht aus (
BSG, Urteil vom 24.01.2013, a.a.O. Rn. 20). Denn die Streichung von Produkten im Rahmen der Fortschreibung des
HMV setzt gemäß § 139
Abs. 8 Satz 2
SGB V voraus, dass deren Aufnahme wirksam zurückgenommen oder nach
Abs. 6 Satz 5 widerrufen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
Abs. 1 Satz 1
SGG i. V. m. § 154
Abs. 2
VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a
Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. §§ 63
Abs. 2, 52
Abs. 1 und § 47
Abs. 1 GKG.
Gründe, die Revision gemäß § 160
Abs. 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.