Hilfsmittel- ⁠/​Pflegehilfsmittelverzeichnis

Rechtsstreitigkeiten um die Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis, der Streichung von gelisteten Produkten aus diesem Verzeichnis und der Kostenübernahme von nicht gelisteten Produkten durch die Krankenkasse.

Nach § 139 SGB V ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen verpflichtet ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen. Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers. Im Hilfsmittelverzeichnis sind besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festgelegt. Das Hilfsmittel wird in das Verzeichnis aufgenommen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit, Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat. Das Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig fortgeschrieben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG steht den Spitzenverbänden der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung zu, ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten durch das Hilfsmittelverzeichnis im Sinne einer Positivliste abschließend festzulegen. Demzufolge können durch das Hilfsmittelverzeichnis keine Hilfsmittel von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen werden, die den gesetzlichen Anforderungen des § 33 SGB V genügen.

Urteile (66)

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