Genehmigungsfiktion

Hier finden Sie Entscheidungen, in denen um den Anspruch auf Versorgung durch Eintritt der Genehmigungsfiktion gestritten wurde.

Stellen Versicherte bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen, muss diese innerhalb der in § 13 Absatz 3a SGB V benannten Fristen über den Antrag entscheiden. Versäumt sie diese Fristen, gilt die Leistung als genehmigt. Diese Genehmigungsfiktion begründet jedoch keinen eigenständigen Anspruch auf die beantragte Sachleistung, sondern vermittelt den Versicherten nur eine vorläufige Rechtsposition, die es ihnen erlaubt, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Die Krankenkasse muss den Versicherten die Kosten der selbstbeschafften Leistung auch dann erstatten, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht. Dies gilt aber nur, wenn der Versicherte bzw. die Versicherte keine Kenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs hatte. Allerdings ist die Krankenkasse auch nach eingetretener Genehmigungsfiktion weiterhin berechtigt und verpflichtet über den Leistungsantrag zu entscheiden. Die Möglichkeit der Selbstbeschaffung endet, wenn über den Leistungsanspruch entschieden worden ist.

Für einen Antrag auf Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe gelten die in § 18 SGB IX genannten Fristen.

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