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Festbetragsregelung

Entscheidungen zur Festbetragsregelung und den sich hieraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten zur Übernahme der Mehrkosten durch die Leistungsträger bei Ausstattung mit teureren, über dem Festbetrag liegenden Hilfsmitteln.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt nach § 36 SGB V Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden. Funktional gleichartige und gleichwertige und damit grundsätzlich miteinander austauschbare Hilfsmittel sind in Gruppen zusammengefasst, für die ein gemeinsamer Festbetrag festgesetzt wurde. Hinsichtlich der Höhe der Festbeträge sind von Seiten des Gesetzgebers nur allgemeine Vorgaben gemacht worden. Durch sie sollen Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft und ein Preiswettbewerb ausgelöst werden; daher haben sich die Festbeträge an preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit der Übernahme der Kosten in Höhe dieses Festbetrags (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Absatz 2 SGB V). Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. Derzeit gelten Festbeträge für Einlagen, Hörhilfen, ableitende Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie und Sehhilfen.

Urteile (176)