Leitsätze:
1. Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen kann, braucht der Arbeitgeber das Ergebnis eines dem Arbeitnehmer bewilligten Heilverfahrens jedenfalls dann nicht abzuwarten, bevor er die Kündigung erklärt, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen.
2. Hat ein Arbeitnehmer eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt, erschüttert dies eine aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegebene negative Zukunftsprognose nicht.
3. Sind die Voraussetzungen einer Arbeitgeberkündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegeben, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Kündigung zwei Wochen vor dem Zeitpunkt erklärt, zu dem der Arbeitnehmer in den Genuß eines tariflichen Alterskündigungsschutzes gelangt.