Beihilfefähigkeit von Hilfsmitteln

Hier finden Sie Entscheidungen zur Hilfsmittelversorgung von Beamtinnen und Beamten und den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beihilfe.

Hilfsmittel sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden und in der Anlage 11 zu § 25 Absatz 1 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) aufgeführt sind. Dem Grunde nach beihilfefähig sind hierbei die Aufwendungen für den Kauf, die Reparatur, den Ersatz, die Unterweisung in den Gebrauch oder aber die Kosten für die Miete des Hilfsmittels. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden jedoch nur Kosten von mehr als 100 Euro pro Jahr als beihilfefähig anerkannt. Für einige Hilfsmittel wurden Höchstbeträge für die Beihilfe festgelegt. Bei einigen Hilfmitteln muss ein Eigenanteil geleistet werden. Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel, die einen geringen oder umstrittenen therapeuthischen Nutzen oder einen niedrigen Abgabepreis haben, der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder in Anlage 12 zu § 25 Absatz 1, 2 und 4 der Bundesbeihilfeverordnung genannt sind.

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