Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Kostenerstattung für die Ersatzbeschaffung eines beschädigten Hilfsmittels - Lesebrille in der Handtasche

Gericht:

SG Karlsruhe 1. Kammer


Aktenzeichen:

S 1 U 3461/13


Urteil vom:

12.12.2013


Leitsätze:

Ein Gesundheitsschaden durch die Beschädigung eines Hilfsmittels liegt nicht vor, wenn der Versicherte das Hilfsmittel im Unfallzeitpunkt nicht in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trägt. Das bloße Mitführen eines Hilfsmittels außerhalb des Körpers reicht insoweit nicht aus.

Offen bleibt, ob es ausnahmsweise ausreicht, wenn das Hilfsmittel - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen und dabei durch äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört wird.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine zerbrochene Brille in Höhe von 331,20 EUR aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die 1961 geborene Klägerin ist seit März 2011 als Einkäuferin bei der Fa. D. GmbH & Co. KG, G., beschäftigt. Am 12.12.2012 rutschte sie nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht auf dem Weg zu ihrem PKW auf einer vereisten Fläche aus. Dabei fiel sie auf ihre Handtasche, in welcher sich in einem Etui ihre Lesebrille befand. Hierdurch zerbrach die Brille. Für deren Ersatzbeschaffung waren 331,20 EUR erforderlich (vgl. Rechnung der Fa. Optik G., C., vom 11.01.2013).

Auf die Unfallanzeige des Arbeitgebers der Klägerin vom 28.01.2013 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille mit der Begründung ab, eine solche komme nur in Betracht, wenn der Versicherte das Hilfsmittel im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper verwendet, d.h. getragen, oder zumindest zu jederzeitigen Benutzung, z.B. umgehängt, habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Aufbewahrung des Hilfsmittels in einer Tasche nicht erfüllt (Schreiben vom 30.01.2013).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt zwar nicht bestimmungsgemäß "im Gesicht" getragen. Durch die Aufbewahrung der Brille in einem Etui in ihrer Handtasche habe sie die Lesebrille, die sie beruflich benötige, jedoch jederzeit bestimmungsgemäß einsetzen können. Dies reiche für die Begründung eines Erstattungsanspruchs gegen den Unfallversicherungsträger aus. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013).

Deswegen hat die Klägerin am 07.10.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, für den Erstattungsanspruch sei eine unfallbedingte Beschädigung des Hilfsmittels nicht notwendigerweise "bei der Benutzung" erforderlich. Die gegenteilige restriktive Auslegung der Beklagten stehe im Widerspruch zur herrschenden Literaturmeinung. Hätte sie die Lesebrille in ihrer Jackentasche getragen, hätte die Beklagte diese ersetzt. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Versicherter die Brille - wie vorliegend - zum Unfallzeitpunkt in einer Handtasche mit sich geführt habe.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 30. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille in Höhe von 331,20 EUR aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten,

hilfsweise, die Berufung zuzulassen.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Klägerin mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn bei verständiger Würdigung des Inhalts dieses Schreibens hat die Beklagte durch Ablehnung der Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille der Klägerin eine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolge getroffen. Dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, steht seinem Charakter als Verwaltungsakt nicht entgegen, sondern führte vorliegend allein dazu, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu laufen begann, sondern die Klägerin Widerspruch innerhalb eines Jahres einlegen konnte (§ 66 Abs. 1 und 2 SGG).

2. Die Klage ist indes unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung ihrer am 12.12.2012 auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Lesebrille.

Dabei kann die Kammer offen lassen, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt an Stelle eines - primären - Anspruchs auf Sachleistung - hier: gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) - ein Kostenerstattungsanspruch analog § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - oder des § 15 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - geltend gemacht werden kann. Jedenfalls reicht der hier allein streitige - sekundäre - Zahlungsanspruch nicht weiter als der eventuelle primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch gegebenenfalls treten kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 32). Der Zahlungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Lesebrille gegen die Beklagte nicht bestand.

a) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, d.h. u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dieser Anspruch umfasst u.a. einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels in Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII (§ 27 Abs. 2 SGB VII). Die am 12.12.2012 bei dem Sturz der Klägerin zerbrochenen Lesebrille ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 23 und Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 27, Rand-Nr. 10), denn sie dient dem Ausgleich einer Sehschwäche der Klägerin.

Eine Wiederherstellung oder Erneuerung des Hilfsmittels muss indes infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne von § 8 Abs. 3 SGB VII erforderlich werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Das Gesetz fingiert damit die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels als Gesundheitsschaden und erweitert damit den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Im Übrigen müssen aber die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllt sein (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr.24). Damit gilt für die vorliegende Fallgestaltung: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zur Beschädigung oder dem Verlust eines Hilfsmittels führt.

Nach § 8 Abs. 3 SGB VII wird an Stelle eines Gesundheitsschadens eines Versicherten ausnahmsweise (die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden; vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand März 2011, § 8, Rand-Nr. 600) ein Sachschaden kompensiert. Dies ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Die Beschädigung eines Hilfsmittels ist der Gesundheitsstörung gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleicht oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Funktionseinbuße des Körperorgans selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunktion nicht mehr wahrnehmen kann. Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 28 und SG Koblenz vom 29.02.2012 - S 2 U 274/10 -, Rand-Nr. 14 f. (Juris); ferner Stähler in jurisPK-SGB VII, Stand 04.11.2013, § 27, Rand-Nr. 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt deshalb voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trägt (vgl. BSG, a.a.O. sowie SG Koblenz, a.a.O.).

Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin, was sie einräumt, die Lesebrille nicht aufgesetzt, mithin nicht funktionsgemäß verwendet; vielmehr trug sie die Brille in einem Etui in ihrer Handtasche, auf die sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem PKW witterungsbedingt stürzte. Die Lesebrille wurde damit nicht bei der Benutzung beschädigt, weshalb - da auch kein sonstiger Gesundheitserstschaden erwiesen ist - kein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. SG Koblenz, a.a.O., Rand-Nr. 15).

b) Das bloße Mitführen eines Hilfsmittels, auch wenn dieses, wie im Fall der Klägerin, aus beruflichen Gründen benötigt wird, reicht nicht aus, um eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8, Rand-Nr. 241; Stähler, a.a.O.; Schmitt, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 12; ferner Mutschler in SGb 2011, 684, 690; wohl auch LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2007 - L 1 U 892/07 ER-B - (veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de)). So ist z.B. auch die ursprünglich im PKW-Handschuhfach aufbewahrte und durch einen Verkehrsunfall zerstörte Ersatzbrille des Versicherten nicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen (vgl. Stähler, a.a.O.). Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 SGB VII (vgl. BT-Drucks 13/2204, Seite 77) eine Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels "bei der versicherten Tätigkeit", nicht aber "während der Benutzung" erforderlich. Da durch die Gleichstellung in § 8 Abs. 3 SGB VII aber nur das Merkmal des Gesundheitsschadens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, nicht aber auch das Erfordernis einer äußeren Einwirkung auf den Körper ersetzt wird, ist zwingend notwendig, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes bestimmungsgemäß am Körper verwendet - hier konkret: getragen - wird.

In seinem Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 24/09 R - (= SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, dort Rand-Nr. 30) hat das Bundessozialgericht zwar ausdrücklich offen gelassen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs. 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird (dies bejahend Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 13a; Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 106; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 18.5 a.E.; Mutschler, a.a.O., Seite 690; Schwerdtfeger, a.a.O, Rand-Nr. 602 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2013, § 8 SGB VII, Rand-Nr. 35). Das erkennende Gericht braucht diese Frage vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Sachverhalt lag hier nicht vor: Weder hatte die Klägerin ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt unmittelbar am Körper z.B. umgehängt noch jederzeit griffbereit, z.B. in einer Jackentasche, getragen; vielmehr führte sie die Lesebrille, zudem noch in einem Brillenetui verwahrt, in ihrer Handtasche, und damit außerhalb ihres Körpers, mit sich. Überdies war die Brille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum "alsbaldigen Einsatz" im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorgesehen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits beendet. Und als Lesebrille war das Hilfsmittel weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen.

Da mithin vorliegend die Lesebrille nicht in einem Fall des § 8 Abs. 3 SGB VII beschädigt worden ist, bestand kein Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung oder Ersetzung aus § 27 Abs. 2 SGB VII. Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst vorgenommene Ersatzbeschaffung.

3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Berufung, die mit Blick auf die Höhe des Streitwerts von 331,20 EUR nicht schon kraft Gesetzes zulässig ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), hat die Kammer nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R6100


Informationsstand: 10.04.2014

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