Urteil
Ersatzforderung für ein durch einen Arbeitsunfall zerstörtes Hilfsmittel

Gericht:

SG München


Aktenzeichen:

S 23 U 667/15


Urteil vom:

11.01.2017


Leitsatz:

Ein zerstörtes Hilfsmittel ist nur dann von der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen, wenn es zum Unfallzeitpunkt zum bestimmungsgemäßen Gebrauch direkt am Körper eingesetzt war. (redaktioneller Leitsatz)

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Tenor:

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Lesebrille gegenüber der Beklagten hat.

Die Klägerin ist Beschäftigte in einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Sie stürzte am 3. August 2015 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle und verletzte sich unter anderem die linke Schulter und das linke Knie. Bei dem Sturz fiel die Klägerin auf ihre Handtasche, wodurch die darin in einem Etui befindliche Lesebrille (nebst Etui) zu Bruch ging. Am 2. September 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine Rechnung ihres Optikers vom 22. August 2015 ein und bat um Erstattung der dort aufgeführten Gesamtkosten von 500 EUR, wovon 16 EUR auf ein Brillenetui entfielen.

Mit Bescheid vom 8. September 2015 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Ihre Leistungspflicht sei nicht gegeben, da die zerstörte Brille nicht getragen oder körpernah (z.B. umgehängt oder in der Brusttasche) mitgeführt worden sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass sie die Lesebrille nur zum Lesen benötige und sie deshalb auf dem Weg zur Arbeit nicht umhängen oder aufsetzen könne, sondern jeden Tag in der Handtasche mitführe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 zurück. Voraussetzung für eine Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Hilfsmittels sei, dass das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt wurde. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein bloßes Mit-sich-Führen des Hilfsmittels in der Handtasche nicht ausreichend.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass sie die Lesebrille unmittelbar am Körper, nämlich in ihrer direkt am Oberkörper getragenen Handtasche, getragen habe. Es sei ausreichend, wenn sich ein Hilfsmittel griffbereit in der Tasche befinde.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 08.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Ersatzbeschaffung der beim Unfall vom 03.08.2015 beschädigten Brille in Höhe von 500,00 EUR zu erstatten.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erneuerung der zerstörten Lesebrille hat. Sie hat demnach auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung, da der sekundäre Zahlungsanspruch nicht weiter als ein Sachleistungsanspruch gehen kann.

Zwar hat die Klägerin einen versicherten Arbeitsunfall gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten. Dabei wurde ihre Lesebrille zerstört und damit ein Hilfsmittel nach § 31 Abs. 1 SGB VII bzw. § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, § 8 SGB VII, Rz. 603, 604), weshalb grundsätzlich deren Erneuerung nach § 27 Abs. 2 SGB VII in Betracht käme. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 SGB VII sind vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Brille nicht infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 SGB VII zerstört wurde. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 SGB VII nicht unmittelbar, sondern aus der Verweisung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (Gesundheitsschaden).

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine konkrete Aussage, wie weit das Merkmal "infolge einer versicherten Tätigkeit" auszulegen ist. Zwar ist nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77) nur erforderlich, dass ein Hilfsmittel "bei der versicherten Tätigkeit beschädigt wurde, ... nicht notwendigerweise während der Benutzung". Gleichzeitig ist der Gesetzesbegründung jedoch zu entnehmen, dass die Gleichstellung von Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels mit einer gesundheitlichen Schädigung weitgehend dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden Recht entsprechen soll. Dies würde nach dem Wortlaut des § 548 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) Kosten für Brillen nicht umfassen, wobei allerdings faktisch die Unfallversicherungsträger auch für bei Arbeitsunfällen zerstörte Brillen Ersatz leisteten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. September 2001, Az. B 2 U 38/00 R). Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/2204, S. 2) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass - abgesehen von explizit genannten Ausweitungen, die aber Hilfsmittel nicht betreffen - die Neuregelungen insgesamt als kostenneutral eingeschätzt wurden. Dies spricht für eine restriktive Auslegung des § 8 Abs. 3 SGB VII.

Das BSG hat mit Urteil vom 9. November 2010 (Az. B 2 U 24/09 R) vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass "der Verlust eines Hilfsmittels ... dem Gesundheitserstschaden deshalb (jedenfalls grundsätzlich und faktisch in aller Regel) nur gleichstehen [kann], wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war". Voraussetzung sei, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf den Körper in funktionsgemäßer Verwendung an (oder in) seinem Körper trage. Offen gelassen wurde ausdrücklich (nur), ob es als eng zu begrenzende Ausnahme genügen kann, wenn das Hilfsmittel - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird.

Die vom BSG aaO. erwähnte evtl. Ausnahmemöglichkeit ist jedenfalls auf Brillen nicht anzuwenden. Sie könnte weder auf den Gesetzeswortlaut noch auf die Gesetzesbegründung gestützt werden. Auch der Gesetzeszweck, Versicherte im Falle einer Beschädigung von bei der versicherten Tätigkeit erforderlichen Hilfsmitteln nicht schlechter zu stellen als bei Gesundheitserstschäden, spricht nicht für eine Einbeziehung von für die konkret versicherte Tätigkeit nicht benötigter Brillen. Denn wenn eine Brille für eine versicherte Tätigkeit nicht erforderlich ist und deshalb nicht bestimmungsgemäß am Körper getragen wird, sondern eher "zufällig" mitgeführt wird, ist es nicht angezeigt, sie in den Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Notwendig ist bei Brillen deshalb, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bestimmungsgemäß am Körper getragen werden (im Ergebnis ebenso SG Koblenz, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. S 2 U 274/10 und SG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. S 1 U 3461/13). Wenn eine Brille für die konkret versicherte Tätigkeit nicht erforderlich ist und deshalb nicht bestimmungsgemäß am Körper getragen wird, entsteht eine Beschädigung nicht infolge, sondern nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit.

Vorliegend war die Lesebrille für die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherte Tätigkeit, nämlich das Zurücklegen des üblichen Arbeitswegs, nicht erforderlich und deshalb in der Handtasche (und dort im Etui) verstaut. Sie wurde demnach nicht infolge einer versicherten Tätigkeit zerstört.

Die Erstattung von Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Brillenetuis kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel handelt.

Unabhängig davon würde eine Anwendung der vom BSG aaO. für Hilfsmittel im Allgemeinen ausdrücklich offengelassenen Ausnahmemöglichkeit auf Brillen zu deutlichen Abgrenzungs- und Gleichbehandlungsproblemen führen. Es wäre schlecht vermittelbar, weshalb z.B. eine (vorwiegend bei Männern) in einer Hemd- oder Sakkotasche befindliche Brille ersetzt wird, nicht aber eine (mangels Hemd- oder Sakkotasche) in einer Handtasche transportierte. Eine Ausweitung auf Handtaschen würde wiederum zu Abgrenzungsproblemen zu Aktentaschen, Rollkoffern etc. führen. Zudem wäre - würde man auch die Beschädigung von in Taschen transportierten Brillen als Gesundheitsschaden bewerten - jedenfalls die vom BSG erwähnte "eng zu begrenzende Ausnahme" überschritten. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 9. November 2010 (Az. B 2 U 24/09 R), in der es um die Kosten eines aus dem Auto abhanden gekommenen Hörgeräts ging. Für die Gefährdung eines Hörgeräts ist es unerheblich, ob es eingeschaltet ("in Funktion") oder vorübergehend ausgeschaltet am/im Ohr getragen wird.

Nicht zutreffend beruft sich die Klägerin auf die Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar-Ricke, § 8 SGB VII Rz. 35), wonach ausreichend sein soll, wenn eine Brille wenigstens zur jederzeit wiederkehrend stattfindenden Benutzung z.B. umgehängt am Körper getragen wird. Denn auch nach dieser Auslegung (im Zeitpunkt des Unfallereignisses aktuell bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht erforderlich) wäre im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Erneuerung der Brille nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar ihre Handtasche umgehängt direkt am Körper getragen und damit mittelbar die darin (in einem Etui) befindliche Brille. Dies reicht jedoch zum einen für eine jederzeit wiederkehrend stattfindende Benutzung nicht aus. Zum anderen ist auch das vom BSG aaO. für eine evtl. Ausnahme erwähnte Kriterium "unmittelbar am Körper getragen" bei einer Brille in einer Handtasche gerade nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das Rechtsmittel der Berufung wäre aufgrund der Höhe der von der Klägerin begehrten Geldleistung nur bei ausdrücklicher Zulassung gegeben, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 144 SGG Rz. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Frage von bei einem Unfall nicht getragenen Brillen divergierende gerichtliche Entscheidungen gibt. Ein Ausspruch der Nichtzulassung im Tenor war nicht erforderlich, da sich die fehlende Berufungsfähigkeit aus dem Gesetz ergibt.

Referenznummer:

R/R7411


Informationsstand: 04.10.2017

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