Urteil
Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Anfertigung und Erneuerung von Augenprothesen als Kosten der Krankenpflege

Gericht:

SG Hamburg 25. Kammer


Aktenzeichen:

25 U 343/81


Urteil vom:

16.12.1981


Grundlage:

  • RVO § 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 182b Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 1504 Abs 1 S 2 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 565 Abs 2

Leitsatz:

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Anfertigung und Erneuerung von Augenprothesen als Kosten der Krankenpflege - Kostentragung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen der Weiterbehandlung, wenn er gemäß § 565 Abs 2 RVO das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durchgeführt hat:

1. Bei rechtsgrundloser Vermögensverschiebung zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung erfolgt der Ausgleich über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

2. Augenprothesen sind orthopädische Hilfsmittel, gehören deshalb zu den Kosten der Krankenpflege und sind vom Erstattungsanspruch des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 1504 RVO ausgeschlossen.

3. Führt der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren durch, so hat er auch die Kosten der Krankenpflege in Fällen der Weiterbehandlung zu tragen.

Rechtszug:

nachgehend BSG 1983-06-23 2 RU 15/82

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE026543305


Informationsstand: 01.01.1990

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