Urteil
Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers nach § 567 Abs 1 Nr 1, § 569a Nr 5 RVO - Ansprüche des Behinderten nach Schwerbehindertengesetz gegenüber Arbeitgeber oder Hauptfürsorgestelle

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 2. Senat


Aktenzeichen:

L 2 Ua 1719/82-3


Urteil vom:

24.08.1983


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Die Leistungspflicht der Unfallversicherungsträger umfaßt auch Hilfen, die erforderlich sind, um die Eingliederung in das Erwerbsleben zu sichern und aufrechtzuerhalten, wenn aus Gründen, die rechtlich wesentlich mit dem Arbeitsunfall zusammenhängen, der Arbeitsplatz gefährdet wird oder aufgegeben werden muß.

2. Gegenüber der Leistungsverpflichtung der Unfallversicherungsträger nach §§ 567 Abs 1 Nr 1, 569a Nr 5 RVO und der Leistungspflicht des Arbeitgebers nach dem Schwerbehindertengesetz sind die von den Hauptfürsorgestellen aus der Ausgleichsabgabe zu gewährenden Leistungen der Arbeits- und Berufsförderung sowie der nachgehenden Hilfe nachrangig (§§ 8 Abs 3, 28 Abs 4 SchwbG).

3. Der Unfallversicherungsträger hat Leistungen nach § 567 RVO stets dann zu erbringen, wenn ein einmal abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet oder wenn auch durch Veränderungen im betrieblichen Bereich der Arbeitsplatz gefährdet wird bzw nur durch zusätzliche Aufwendungen erhalten werden kann. Dies gilt dann nicht, wenn die "Gefährdung" des Arbeitsplatzes lediglich durch innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen des Arbeitgebers herbeigeführt wird.

Referenznummer:

KSRE029191105


Informationsstand: 01.01.1990

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