Leitsatz:
1. Zur Frage der Übernahme von Kosten für Zusatzeinrichtungen in dem Kraftfahrzeug eines Verletzten, die wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind, damit der Verletzte sein Kraftfahrzeug benutzen darf, durch den Unfallversicherungsträger.
Orientierungssatz:
Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kfz wegen Verletzungsfolgen - Übernahme der Kosten durch den Unfallversicherungsträger - Wiedereingliederung - soziale, gesellschaftliche Rehabilitation:
1. In einem Fall, in dem zur sozialen (gesellschaftlichen) Rehabilitation nicht die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kfz erforderlich ist, kann nicht zugleich verneint werden, daß der Verletzte dann auch nicht der zusätzlichen Bedienungseinrichtungen bedarf. Der Gebrauch eines Kfz, auch wenn es nur für Privatfahrten benutzt werden soll, vermittelt dem Verletzten die Mobilität zu einer intensiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Erhaltung der Mobilität durch ein Kfz ist auch bei Verletzten, denen ein Zuschuß zur Beschaffung eines Kfz nicht gewährt werden kann, ein geeignetes Mittel, die Verletzungsfolgen leichter und besser überwinden zu helfen. Darüber hat der Träger der Unfallversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Rechtszug:
vorgehend SG Bayreuth 1982-03-04 S 7 U 165/81
vorgehend LSG München 1984-08-07 L 3/8 U 108/82