Orientierungssatz:
1. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann die Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation in eigenen Einrichtungen erbringen oder in völliger Vertragsfreiheit auf dem Markt nachfragen. Die Versicherten haben lediglich einen Grundanspruch auf die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln im Versicherungsfall. Hinsichtlich der Art, des Umfangs und der Durchführung der Heilbehandlung ist dem Träger der Unfallversicherung ein Auswahlermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung neben dem Rehabilitationsziel auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten ist.
2. Der Träger der Unfallversicherung darf daher im Interesse einer Kostendämpfung einen (preisgünstigen) Großhändler auswählen und mit der Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln betrauen. Er hält sich damit im gesetzlichen Rahmen und handelt nicht wettbewerbswidrig.