Orientierungssatz:
1. § 31 Abs 1 S 3 SGB 7 verweist in vollem Umfang auf die Festbetragsregelung. Eine Beschränkung der Verweisung auf den Fall des § 27 Abs 1 Nr 4 SGB 7, wonach die Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln erfasst, hat der Gesetzgeber nicht gemacht. Eine derartige Beschränkung kann insbesondere nicht der Formulierung "verordnete Hilfsmittel" in § 31 entnommen werden, da auch ein Hilfsmittel, das ein zerstörtes Hilfsmittel nach § 27 Abs 2 SGB 7 erneuert, verordnet wird. Auch aus dem Wortlaut des § 27 Abs 2 SGB 7 lässt sicht nichts anderes herleiten. Der hier zum Ausdruck kommende Grundsatz der Naturalrestitution ist ausdrücklich eingeschränkt durch § 31 Abs 1 S 3
iVm § 29 Abs 1 S 2 SGB 7. Soweit Festbeträge festgesetzt sind, stellen diese die Obergrenze im Rahmen der Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dar.