Urteil
Unfallversicherung - Schadensersatzanspruchshöhe für zerstörte Brille - keine Begrenzung auf Festbetragsregelung der Krankenversicherung - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitssatz

Gericht:

LSG Stuttgart 7. Senat


Aktenzeichen:

L 7 U 1515/00


Urteil vom:

24.08.2000


Leitsatz:

Der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für ein bei einem Arbeitsunfall beschädigtes bzw verloren gegangenes Hilfsmittel wird der Höhe nach nicht durch Festbetragsregelungen der Krankenversicherung begrenzt.

Orientierungssatz:

Ein systematischer Widerspruch in der Behandlung von Unfallfolgen eines Gesundheitsschadens an den Augen und einer bei einem Unfall geschädigten Brille besteht nicht. Auch Art 3 GG gebietet keine solche Gleichbehandlung. Denn mit der Unterscheidung zwischen Vermögens- und Gesundheitsschaden besteht ein sachlich zutreffendes Differenzierungsmerkmal, weshalb die Sachverhalte nicht gleich sind und eine Gleichbehandlung rechtlich nicht geboten ist.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

Der Schadensersatzanspruch gegen den Unfallversicherungsträger für ein bei einem Arbeitsunfall beschädigtes bzw verloren gegangenes Hilfsmittel wird der Höhe nach nicht durch Festbetragsregelungen der Krankenversicherung begrenzt.


Orientierungssatz:

Ein systematischer Widerspruch in der Behandlung von Unfallfolgen eines Gesundheitsschadens an den Augen und einer bei einem Unfall geschädigten Brille besteht nicht. Auch Art 3 GG gebietet keine solche Gleichbehandlung. Denn mit der Unterscheidung zwischen Vermögens- und Gesundheitsschaden besteht ein sachlich zutreffendes Differenzierungsmerkmal, weshalb die Sachverhalte nicht gleich sind und eine Gleichbehandlung rechtlich nicht geboten ist.

Referenznummer:

KSRE028110322


Informationsstand: 09.03.2001

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