Urteil
gesetzliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - analoges Hörgerät - ausreichende Versorgung - digitales Hörgerät - Festbetragsregelung - Hochtonschwerhörigkeit - Kostenübernahme - optimale Versorgung - Rehabilitationsziel - Wirtschaftlichkeitsgebot

Gericht:

LSG Schleswig 8. Senat


Aktenzeichen:

L 8 U 80/01


Urteil vom:

19.12.2001


Leitsatz:

1. Anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Umfang der Heilbehandlung nicht durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt, sondern der Unfallverletzte hat einen Anspruch auf eine optimale Heilbehandlung und Rehabilitation.

2. Sind für Hilfsmittel Festbeträge festgesetzt, sind diese in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann leistungsbegrenzend, wenn die zu diesen Festbeträgen gelieferten Hilfsmittel die Unfallfolgen optimal ausgleichen oder mildern, dh so gut das nach dem neuesten medizinischen und technischen Stand möglich ist.

3. Kann eine unfallbedingte Hochtonschwerhörigkeit eines Versicherten nur durch digitale Hörgeräte optimal ausgeglichen werden, handelt der Unfallversicherungsträger ermessenswidrig, wenn er sich unter Hinweis auf die
Unfallversicherungshilfsmittelrichtlinien und die Festbetragsregelung nur bereit erklärt, die Hälfte der
Anschaffungskosten der digitalen Hörgeräte zu übernehmen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Leitsatz:

1. Anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Umfang der Heilbehandlung nicht durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt, sondern der Unfallverletzte hat einen Anspruch auf eine optimale Heilbehandlung und Rehabilitation.

2. Sind für Hilfsmittel Festbeträge festgesetzt, sind diese in der gesetzlichen Unfallversicherung nur dann leistungsbegrenzend, wenn die zu diesen Festbeträgen gelieferten Hilfsmittel die Unfallfolgen optimal ausgleichen oder mildern, dh so gut das nach dem neuesten medizinischen und technischen Stand möglich ist.

3. Kann eine unfallbedingte Hochtonschwerhörigkeit eines Versicherten nur durch digitale Hörgeräte optimal ausgeglichen werden, handelt der Unfallversicherungsträger ermessenswidrig, wenn er sich unter Hinweis auf die
Unfallversicherungshilfsmittelrichtlinien und die Festbetragsregelung nur bereit erklärt, die Hälfte der
Anschaffungskosten der digitalen Hörgeräte zu übernehmen.

Referenznummer:

KSRE031141322


Informationsstand: 31.07.2002

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