Urteil
Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebskosten eines Hilfsmittels - Kostentragung - Ladestrom - Elektrorollstuhl

Gericht:

LSG Halle (Saale) 6. Senat


Aktenzeichen:

L 6 U 95/00


Urteil vom:

05.02.2003


Orientierungssatz:

1. Nach den für die gesetzliche Krankenversicherung entwickelten Grundsätzen (vgl BSG vom 6.2.1997 - 3 RK 12/96 = SozR 3-2500 § 33 Nr 24 und BSG vom 14.9.1994 - 3/1 RK 56/93 = SozR 3-2500 § 33 Nr 11) gilt auch für die gesetzliche Unfallversicherung, dass die Bereitstellung von Hilfsmitteln gem §§ 26, 31 SGB 7 die Kostenübernahme für deren Energieversorgung (hier: Ladestromkosten für einen Elektrorollstuhl) umfasst.

2. Zu den durch die Verletztenrente auszugleichenden Schäden gehören nicht die Mehrkosten für den Betrieb von Hilfsmitteln. Mit den Mehraufwendungen, die durch die Unfallrente abgedeckt werden, sind nur die wirtschaftlichen Aufwendungen gemeint, die nicht ohnehin nach anderen Vorschriften im Rahmen der Heilbehandlung getragen werden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Unfallkasse gemäß § 31 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch (SGB VII) auch die Kosten für den Strom zum Wiederaufladen des Akkumulators (Akkus) im Elektrorollstuhl des Klägers zu tragen hat.

Der ... 1982 geborene Kläger erlitt am 10.06.1998 bei einer Schulwanderfahrt einen Badeunfall. Dabei brach der 5. Halswirbelkörper, was unterhalb von C 5 zu einer kompletten Querschnittslähmung und zu einer Blasen- und Mastdarmlähmung führte.

Die Beklagte erkannte den Unfall als Schulunfall an. Sie bewilligte mit Bescheid vom 14.01.1999 eine Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. Der Kläger wurde gemäß §§ 26, 31 SGB VII mit einem Elektrorollstuhl einschließlich Akkus mit einem Kostenvolumen von 23.732,70 DM versorgt.
Nach einer Zeitungsnotiz über eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes bezüglich der Übernahme von Ladestromkosten in der gesetzlichen Krankenversicherung stellte der Kläger durch seinen Vater am 16. Juni 1999 einen Antrag bei der Beklagten zur Übernahme der Ladestromkosten.

Mit Bescheid vom 24.06.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Kosten für den Unterhalt der Hilfsmittel selbst zu tragen. Im übrigen verwies die Beklagte darauf, dass die zitierte Entscheidung nur das Krankenversicherungsrecht betreffe.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.07.1999 Widerspruch durch seinen gesetzlichen Vertreter. Er wies darauf hin, dass die Krankenkasse die Kosten nicht übernehme und die Unfallkasse für die gesamte Abwicklung des Unfalls zuständig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Im Gegensatz zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung seien im Unfallversicherungsrecht die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb eines elektrischen Rollstuhls durch den Versicherten zu tragen. Die gewährte Verletztenrente enthalte zugleich einen pauschalen Ausgleich für den durch den Gesundheitsschaden auftretenden Mehrbedarf. Hierzu gehörten auch die Betriebskosten eines Elektrorollstuhls.

Hiergegen hat der Kläger durch seinen gesetzlichen Vertreter am 28.09.1999 Klage erhoben. Dabei verwies er darauf, dass der elektrische Rollstuhl ohne die ständige Stromzufuhr nicht benutzbar wäre.

Das Sozialgericht Stendal hat der Klage mit Urteil vom 09.06.2000 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Betriebskosten stellten keinen behinderungsbedingten Mehrbedarf dar, den die Verletztenrente ausgleichen wolle. Dies zeige schon der Vergleich zwischen Versicherten, denen ein Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werde, mit solchen, die kein Hilfsmittel benötigten. Würden die Betriebskosten des Hilfsmittels von der Rente zu tragen sein, entstünde eine Ungleichbehandlung zwischen diesen beiden Personengruppen.

Gegen das am 18.08.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.09.2000 Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass die Betriebskosten von Hilfsmitteln im Recht der Unfallversicherung anders zu behandeln seien als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Unfallversicherungsrecht bestehe ein Anspruch auf alle geeigneten Mittel einschließlich berufsfördernder, sozialer und ergänzender Leistungen zur Rehabilitation. Dieser Leistungskatalog sei umfassender als im Krankenversicherungsrecht, wo nur die notwendigen Maßnahmen erfasst seien. Daneben vertieft die Beklagte die Argumentation, dass die Betriebskosten aus der Verletztenrente zu tragen seien. Die Verletztenrente enthalte auch einen Anteil, der dem Ausgleich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfes diene. Dies zeige sich bei den Anrechnungsvorschriften beim Zusammentreffen der Verletztenrente mit anderen Geldleistungen aus anderen Sozialleistungsbereichen. So werde etwa beim Zusammentreffen mit einer Rente der Anteil, der einer Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) entspreche, von der Anrechnung ausgenommen. Gegen das Argument der Ungleichbehandlung von Unfallopfern mit Hilfsmittel und ohne Hilfsmittel wendet die Beklagte ein, dass Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, auch regelmäßig ein höherer Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuerkannt werde. Aus der höheren MdE wiederum resultiere eine höhere Verletztenrente, woraus auch die Betriebskosten des Rollstuhls bestritten werden könnten.

Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte darauf, dass die Betriebskosten in den gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger über Hilfsmittel (UV-Hilfsmittelrichtlinien) nicht als Leistungen genannt seien.Nach der Kommentierung zu Ziffer 6.11.3 der gemeinsamen Richtlinien (Lohmar/Schmidt/Lübcke, Körperersatzstücke, Hilfsmittel, Hilfen in der Unfallversicherung mit Behindertensport und Wohnungshilfe) werden die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Hilfsmittels von der UV-Hilfsmittelrichtlinie als Leistung nicht erfasst.


Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 9. 6. 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.


Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts Stendal für zutreffend.

Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung sind Unterlagen zum Stromverbrauch eingereicht worden. Danach beträgt der Energiebedarf für das Aufladen des Akkus -- abhängig vom Wirkungsgrad -- zwischen 1,52 kW und 1,85 kW pro Stunde. Der aufgeladene Rollstuhl fährt ca. 35 km weit. Nach seinen Angaben legt der Kläger täglich eine Strecke von 10 bis 15 km zurück. Insgesamt ergeben sich daraus bei einem Strompreis von 0,128 Euro je kW/h monatliche Kosten von knapp 3 Euro.

Bei der Beratung und Entscheidung haben dem Senat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere ist die Berufung ohne besondere Zulassung gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Bei den Kosten für den Ladestrom handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, welche für einen Zeitraum von über einem Jahr im Streit steht.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54, Abs. 4 SGG zulässig.
Im Wege eines Grundurteils gemäß § 130 Abs. 1 SGG wird die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Ladestrom verlangt. Eine solche Beschränkung auf eine Grundentscheidung ist bei einer Klage auf Geldleistung auch für bereits entstandene Kosten der Vergangenheit zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1993 -- 2 RU 30/92 -- SozR 3-1500 § 145 Nr. 2). Die Beteiligten streiten nicht über die Höhe der Stromkosten, sondern allein darüber, ob die Beklagte rechtlich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen.

Das Sozialgericht Stendal hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Ladestromkosten zu übernehmen. Die von der Beklagten getroffene Verwaltungsentscheidung war nicht rechtmäßig und der Bescheid vom 24.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. 9. 1999 war aufzuheben.

Der Anspruch des Klägers auf eine Versorgung mit dem Hilfsmittel eines elektrischen Rollstuhles gemäß §§ 26, 31 SGB VII umfasst zugleich die Übernahme der Kosten für den Ladestrom des Akkus, um den Rollstuhl funktionsfähig zu halten.
Eine explizite Regelung, wer die Betriebskosten für Hilfsmittel zu tragen hat, findet sich weder im SGB VII noch in der die Ausstattung mit Körperersatzstücken regelnden Rechtsverordnung oder in den gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger. Nach §§ 26, 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Nach § 31 SGB VII umfasst diese Leistung auch die Bereitstellung von Hilfsmitteln. Die Ausstattung ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB VII in einer Rechtsverordnung geregelt (Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 -- Bundesgesetzblatt I Seite 871 in der Fassung vom 7.8.1996 -- Bundesgesetzblatt I Seite 1254 --). Dort wird in § 1 der Umfang der orthopädischen Versorgung durch die Ausstattung mit Körperersatzstücken und Hilfsmitteln, die geeignet sind, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern, die Folgen der Verletzung zu erleichtern oder die durch den Versicherungsfall geschaffene Lage zu verbessern, genannt. Hierzu zählen nach § 2 Abs. 1 der Verordnung auch Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen.

Die weiteren Einzelheiten sind nach § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB VII durch gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger geregelt (UV-Hilfsmittelrichtlinie, abgedruckt z. B. in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, § 31 Anm. 9). In den UV-Hilfsmittelrichtlinien wird in Ziffer 3.1. festgehalten, dass die Versicherten einen Anspruch auf die erforderliche Versorgung mit Hilfsmitteln als Leistungen zur Rehabilitation haben. Diese Förderung mit Hilfsmitteln umfasst dabei die Erstausstattung, Instandsetzung, Änderung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch (Ziffer 4.1. der UV-Richtlinie). Bei den näheren Bestimmungen über die Hilfsmittel heißt es in Ziffer 6.11.3., dass die Lieferung motorisierter Rollstühle zusätzlich erforderlich sein kann, falls die Versorgung mit handbetriebenen Rollstühlen nicht ausreicht. Weiter ist aufgeführt, dass die Rollstühle gemäß Ziffer 6.11.4. mit dem erforderlichen Zubehör auszustatten sind und gegebenenfalls der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen müssen. Die Unterhaltungskosten für einen Elektrorollstuhl fallen weder direkt unter den Begriff der Instandsetzung noch des Zubehörs. Die Stromversorgung dient nicht der Wiederherstellung oder der Ergänzung der Sache, sondern ermöglicht die Funktionsfähigkeit. Gemeinsam ist den ausdrücklich genannten Elementen: Instandsetzung, Zubehör und Ausbildung im Gebrauch, dass dem Verletzten ein gebrauchstaugliches Hilfsmittel gestellt werden soll. Der Betreffende soll in den Stand gesetzt werden, die Sache zu nutzen. Selbst nach dem Verständnis der Unfallversicherungsträger sind Energiekosten von Hilfsmitteln bei der Hilfsmittelversorgung nicht generell ausgeklammert; so werden nach Ziffer 6.8.2 der UV-Hilfsmittelrichtlinie bei Hörgeräten bei Bedarf die Energiequellen ersetzt.

Obwohl die Stromkosten des Elektrorollstuhls bei der expliziten Aufzählung der erfassten Leistungen nicht aufgeführt sind, ergibt sich die Verpflichtung, die Ladestromkosten zu tragen, schon aus dem Sinn und Zweck der Bereitstellung eines Hilfsmittels.
Der auch in anderen Sozialversicherungsbereichen gebrauchte Begriff des Hilfsmittels umfasst alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen (vgl. zum Krankenversicherungsrecht: BSG, Urteil vom 6.2.1997 -- 3 RK 12/96 -- SozR 3-2500 § 33 Nr. 24 und BSG, Urteil vom 14. 9. 1994 -- 3/1 RK 56/93 -- SozR 3-2500 § 33 Nr. 11). Diese Auslegung des Begriffes des Hilfsmittels nach dem Sinn und Zweck hat das Bundessozialgericht für das Krankenversicherungsrecht getroffen.

Hierzu zählen auch die Stromkosten für die Energieversorgung eines Hilfsmittels (BSG, Urteil vom 6.2.1997 aa O). Ein Hilfsmittel kann den Erfolg der Heilbehandlung nur sichern bzw. die Folgen von Gesundheitsschäden nur mildern oder ausgleichen, wenn es funktionsbereit ist. Allein das Stellen eines Hilfsmittels wäre nicht ausreichend, wenn der Versicherte davon nur Gebrauch machen könnte, indem er auf eigene Kosten die Energieversorgung sicherstellen müsste. Dann würde die Hilfe letztlich doch von den finanziellen Möglichkeiten des Versicherten abhängen.
Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich vorliegend um Kosten von nur ca. 3 Euro monatlich handelt. Ein Ausschluss wegen Geringfügigkeit käme nur in Betracht, wenn er in den betreffenden Vorschriften geregelt wäre. Weder das SGB VII noch die Verordnung über die orthopädische Versorgung oder die UV- Hilfsmittelrichtlinien sehen eine solche Geringfügigkeitsgrenze für Kostenerstattungen vor.

Auch die Energieversorgung durch Strom als Energiequelle stellt keine Besonderheit dar. Dem steht weder entgegen, dass Strom eine unkörperliche Leistung ist, noch dass praktische Probleme bei der Trennung der Stromkosten für den Rollstuhl von den Stromkosten für die allgemeine Stromversorgung bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 6.2.1997 -- 3 RK 12/96 -- a. a. O.). Eine für den Gebrauch notwendige Leistung kann auch unkörperlicher Natur sein. Dies zeigt schon die in § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB VII genannte Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel, deren Kosten ebenfalls erstattet werden. Ob die Stromkosten wegen eines einheitlichen Stromzählers tatsächlich auseinandergehalten werden können oder nicht, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Unterhaltung des Gerätes höhere Kosten auslöst, welche bei der allgemeinen Lebenshaltung nicht anfallen. Es kann bei der Energieversorgung eines elektrischen Rollstuhls nicht darauf ankommen, ob das Hilfsmittel mit Einmal-Batterien oder aufladbaren Akkus ausgestattet ist. Gehört das Bereitstellen einer Energiequelle zu der Versorgung mit einem Hilfsmittel, ist die Art der Energiequelle rechtlich nicht bedeutsam.

Diese für das Recht der Krankenversicherung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Unfallversicherung ( vgl. Benz in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 1/03 § 31 Rn. 22; Franz in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 04/02, § 31 Anm. 20; Bayer. LSG 25.11.1998 HVBG-INFO 1999, 1670).
Gehört die Energieversorgung eines Elektrorollstuhls nach dem Sinn und Zweck notwendigerweise zur Bereitstellung des Hilfsmittels selbst, weil das Hilfsmittel sonst unbrauchbar ist, gilt dies gleichermaßen im Krankenversicherungs- wie im Unfallversicherungsrecht. Der Gesetzgeber hat die gleiche Terminologie gewählt und die Hilfsmittel erfüllen die gleiche Funktion. Auch im SGB V dient ein Gegenstand, welcher als Hilfsmittel anzusehen ist, der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung, der Vorbeugung der drohenden Behinderung oder dem Ausgleich der Behinderung (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Besonderheiten im Krankenversicherungsrecht im Vergleich zum Unfallversicherungsrecht wirken sich hier nicht aus. Auch das BSG hat nicht auf den Leistungsträger, sondern auf die Funktion des Hilfsmittels und das, was erforderlich ist, um den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen, abgestellt.

Der Senat vermochte auch der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, dass die Verletztenrente diesen Mehrbedarf bereits abdeckt.
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die Verletztenrente nicht nur eine Einkommensersatzfunktion hat, sondern auch immaterielle Schäden kompensieren soll (vgl. BSG, Urteil vom 31.3.1998 -- B 4 RA 49/96 R -- BSGE 82, 83 ff.). Der Verletztenrente kommt eine Doppelfunktion eines abstrakten materiellen und immateriellen Schadensausgleiches zu (vgl. N. Ruppelt in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 48 Rdn. 6). Diese über einen Einkommensverlustausgleich hinausgehende Funktion zeigt sich auch darin, dass eine Verletztenrente auch bei Weiterbezug desselben Arbeitsverdienstes oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet wird. Der Gesetzgeber hat die Doppelfunktion in der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zum Ausdruck gebracht. Dort ist geregelt, dass der Anteil der Unfallrente, der als Grundrente nach dem BVG geleistet würde, von der Anrechnung ausgenommen bleibt. Die BVG-Grundrente stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar und soll zudem Mehraufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte infolge der Schädigung gegenüber gesunden Menschen erlitten hat (BSG, Urteil vom 31.3.1998 -- B 4 RA 49/96 R -- a. a. O. ) . Dabei erschöpft sich die wirtschaftliche Funktion im Ersatz der schädigungsbedingten Mehraufwendungen.

Zu diesen durch die Verletztenrente ausgeglichenen Schäden gehören jedoch nicht die Mehrkosten für den Betrieb von Hilfsmitteln.
Mit den Mehraufwendungen, die durch die Unfallrente abgedeckt werden, sind nur die wirtschaftlichen Aufwendungen gemeint, die nicht ohnehin nach anderen Vorschriften im Rahmen der Heilbehandlung getragen werden.
Für das soziale Entschädigungsrecht hat das Bundessozialgericht dargestellt, welche Mehraufwendungen für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch die Beschädigtenrente erfasst werden sollen. Es ist gerechtfertigt, dass die Allgemeinheit den Mehraufwand für die Heilbehandlung in vollem Umfang übernimmt, ohne dass der Geschädigte die zum Ausgleich dienende Grundrente nach § 31 BVG antasten muss; denn diese Rente dient insbesondere dem ideellen Ausgleich des vom Beschädigten erbrachten Opfers (vgl. Urteil des BSG vom 14. 2. 2001 -- B 9 U 10/00 R -- SozR 3-3100 § 11 Nr. 6) Auch bei der Blindenhilfe ist der abzudeckende Mehrbedarf nur für den blindheitsbedingten Mehrbedarf gedacht, der nicht mit den Hilfsmitteln der Krankenversicherung abgedeckt wird (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.1995 -- 3 RK 7/95 -- SozR 3 - 2500 § 33 Nr. 16) .
Nichts anderes gilt auch in der Unfallversicherung.
Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz, dass die Ausgleichsfunktion, die der Verletztenrente/ Versorgungsrente innewohnt, nicht durch eine Abschmelzung der Leistungen der Heilbehandlung geschmälert werden darf. Aufwendungen, die im Rahmen von Heilbehandlungen anfallen, müssen nicht vom Beschädigten wegen des Bezugs von Grundrente getragen werden. Auch der Leistungskatalog des SGB VII zu Heilbehandlungen gem. §§ 27 ff. SGB VII vermindert sich nicht wegen des Bezuges einer Verletztenrente nach § 56 ff. SGB VII.
Wenn die Beklagte zu Recht darauf verweist, dass die Verletztenrente wie die Grundrente im sozialen Entschädigungsrecht auch einem immateriellen Zweck dient, so kann seine Funktion nicht über den dargestellten ideellen Ausgleich im Beschädigtenrecht hinausgehen. Beziehen sich dort die beschädigungsbedingten Mehraufwendungen, welche von einer Grundrente nach dem BVG geleistet werden sollen, nicht auf die Betriebskosten von Hilfsmitteln, so gilt dies gleichermaßen für die Unfallrente.

Die Trennung in die Versorgung mit funktionierenden Hilfsmitteln einerseits und Rentenzahlungen andererseits darf nicht auf diesem Weg zu Lasten der Versicherten aufgehoben werden.

Daraus ergibt sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, auch die Stromkosten für das Aufladen des Elektrorollstuhls zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage, ob der im Krankenversicherungsrecht entwickelte Grundsatz, dass die Bereitstellung von Hilfsmitteln auch die Übernahme der Kosten für den Ladestrom umfasst, auch im Unfallversicherungsrecht gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.


Rechtsweg:
nachfolgend: Urteil des BSG vom 22.06.2004 - B 2 U 11/03 R

Referenznummer:

KSRE034190322


Informationsstand: 09.09.2003

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SGB VII beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz