Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Kraftfahrzeug-Hilfe (
Kfz-Hilfe) in Anspruch, und zwar auf Gewährung eines Zuschusses zum Kaufpreis des erworbenen Pkw und auf Erstattung der Kosten für ein Sportlenkrad mit Schaltfunktion und elektrische Fensterheber hinten.
Der Kläger, geboren 1941, bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der Bahnversicherungsanstalt B. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen; außerdem erhält er eine Unfallrente aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (
MdE) von 50 vom Hundert. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt; der Grad der Behinderung (
GdB) beträgt 50 aufgrund "Verlusts des zweiten bis fünften Fingers rechts bei Einschränkung der Greiffunktion der linken Hand, degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen, Diabetes mellitus" (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 2. März 1993).
Von 1956 an war der Kläger bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt gewesen, zunächst als Schlosser und dann nach dem im Januar 1960 erlittenen Arbeitsunfall als Sachbearbeiter
bzw. Technologe. Als Unfallfolge wurde ein traumatischer Abriss der Finger 2 bis 5 rechts und als mittelbare Unfallfolge eine Tendovaginitis stenosans der linken Hand anerkannt (Änderungs- bescheid der Deutschen Reichsbahn vom 14. Juli 1977).
Im Jahr 1991 erwarb der Kläger als Neuwagen einen Audi 80 zum Kaufpreis von 31.703,- DM mit Fünfganggetriebe, der u.a. mit einer Servolenkung ausgestattet war (Rechnung des Autohauses W. G vom 11. Januar 1991). Die Beklagte gewährte einen Zuschuss zum Kaufpreis in Höhe von 4.956,- DM sowie die nach ihrer Auffassung in der Rechnung enthaltenen Mehrkosten für das Automatikgetriebe in Höhe von 1.025,- DM, bei denen es sich um die Kosten für die Servolenkung handelte.
Im Oktober 2001 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung von
Kfz-Hilfe und konkretisierte diesen Antrag am 23. November 2001 dahin gehend, dass er einen Zuschuss zum Kauf eines neuen Autos und die Kostenübernahme für eine behindertengerechte Ausstattung beanspruche. Ebenfalls am 23. November 2001 erwarb er einen Audi A4 zum Kaufpreis von 24. 583,19
EUR (Rechnung des Autohauses J O. R vom 21. Februar 2002), der serienmäßig u.a. mit Fensterhebern vorn ausgestattet ist.
Nachdem auf Veranlassung der Beklagten bei dem D. e.V. ein Gutachten in Auftrag gegeben worden war, nach dem der Kläger behinderungsbedingt nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe fahren darf (Gutachten vom 3. Juli 2002), bescheinigte der Verkäufer des Audi A4 J O. R mit Schreiben vom 6. September 2002 die folgenden Zusatzkosten: Getriebe Multitronic 2.100,-
EUR, Fensterheber hinten 260,-
EUR, Lenkrad mit Schaltfunktion 390,-
EUR.
Mit Bescheid vom 24. September 2002 entschied die Beklagte, dass das Multitronic-Getriebe (Automatik) wegen der Behinderung geboten sei und übernahm hierfür die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.636,-
EUR. Die Gewährung eines Zuschusses zum Kaufpreis lehnte sie ab mit der Begründung, dass dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar sei
bzw. die Wege von dem Kläger zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden könnten. Eine Kostenübernahme für die Fensterheber und das Sportlenkrad lehnte sie ab, da diese Zusatzausstattungen wegen der Behinderung nicht erforderlich
bzw. serienmäßig vorhanden seien und im Übrigen auch von der DEKRA nicht gefordert würden. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. geltend machte, dass bei Bergabfahrten im Winter mit der Tipptronic gefahren werden sollte, was ohne Loslassen des Lenkrades nur mit einem Sportlenkrad möglich sei, blieb erfolglos ( Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2002).
Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger ein Schreiben des Verkäufers J O. R vom 21. November 2002 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Er hat beantragt, die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihm eine
Kfz-Hilfe in Form eines Zuschusses zum Kaufpreis des erworbenen Audi A4, eines Sportlenkrades mit Schaltfunktion und elektrischen Fensterhebern hinten zu gewähren.
Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 21. November 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Voraussetzungen einer
Kfz-Hilfe unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Rehabilitation nach den §§ 26
Abs. 2
Nr. 1 und 31 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (
SGB VII) lägen nicht vor. Derartige Leistungen kämen im Rahmen der Hilfsmittelversorgung insbesondere dann in Betracht, wenn durch die Unfallfolgen die Geh- oder Fortbewegungsfunktion des Körpers beeinträchtigt worden sei. Eine solche erhebliche Gehbehinderung liege jedoch bei dem Kläger in Anbetracht seiner sich auf beide Hände auswirkenden Unfallfolgen offensichtlich nicht vor.
Es bestehe auch kein Anspruch auf
Kfz-Hilfe als Maßnahme der berufliche Rehabilitation, da der Kläger seit dem Bezug der Altersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei.
Schließlich scheide die Gewährung einer
Kfz-Hilfe auch unter dem Gesichtspunkt der sozialen Rehabilitation nach den §§ 26
Abs. 2
Nr. 4, 39 und 40
SGB VII aus. Der Kläger könne in Anbetracht der durch den Unfall vom 15. Januar 1960 hervorgerufenen Gesundheitsstörungen durchaus auch ohne die Inanspruchnahme eines Pkw am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Insoweit stehe ihm nach seinen eigenen Einlassungen in
ca. 1
km Entfernung der öffentliche Nahverkehr in Form der S-Bahn zur Verfügung. Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass es dem Kläger in Anbetracht der inzwischen üblichen elektronischen Türöffnungen ohne weiteres möglich sei, die Waggon-Türen zu öffnen und damit die S-Bahn zu benutzen. Außerdem führe der Kläger selber aus, dass in der Umgebung seines Wohnhauses ein Busverkehr bestehe. Dass es dem Kläger hierbei nicht möglich sein solle, vor dem Anfahren des Busses Platz zu nehmen oder sich gegebenenfalls festzuhalten, sei nicht nachvollziehbar. So sei der Akte der Beklagten zu entnehmen, dass der Kläger die Dienststelle der Beklagten mit einem Fahrrad ohne Rücktrittsbremse erreicht habe. Der Kläger habe insoweit angegeben, dass er mit dem Fahrrad seit seinem 19. Lebensjahr unterwegs sei. Wenn ihm aber die Benutzung des Fahrrades unter Verwendung einer Handbremse möglich sei, lägen keine Gründe dafür vor, ihm nicht auch die sichere Benutzung eines öffentlichen Linienbusses zuzumuten.
Außerdem habe die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein Pkw für den Transport des täglichen Einkaufs nicht erforderlich sei; denn der Kläger könne die fußläufig erreichbaren Einkaufsmöglichkeiten ohne weiteres aufsuchen und die eingekauften Gegenstände in Einkaufsrollis oder Rucksäcken nach Hause transportieren.
Auch der Einwand, wonach die Beklagte entsprechend den Grundsätzen des § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) zu einer vollen Schadenskompensation verpflichtet sei, gehe offensichtlich fehl, denn der Kläger verkenne, dass die Vorschriften des
BGB für den Bereich des zivilrechtlichen Schadensausgleichs maßgeblich seien. Für den Bereich der öffentlich-rechtlich zu beurteilenden gesetzlichen Unfallversicherung seien jedoch ausschließlich die Vorschriften des
SGB VII maßgeblich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt zur Begründung vor: Das SG habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass er inzwischen aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei. Diese Auffassung verstoße eindeutig gegen das Gleichheitsprinzip. Zum anderen ermöglichten die Regelungen der §§ 39 f.
SGB VII auch eindeutig die Bewilligung von Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Wenn das SG ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumute, wäre er erheblich schlechter gestellt als vor dem Arbeitsunfall. Im Rahmen der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zudem zu berücksichtigen, dass er neben dem Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs auch oft einen Kasten mit Mineralwasser benötige. Ein Transport eines Kastens mit dem Bus sei nicht zu bewältigen und ein Tragen eines Kastens über eine Strecke von 500 m sei sogar gänzlich unmöglich. Im Übrigen beabsichtige die BVG die Buslinie 297 einzustellen. Wegen der Erforderlichkeit des Lenkrades mache er geltend, dass er seine Hände möglichst immer am Lenkrad haben müsse. Bei Bergabfahrten sowie beim Befahren von Kurven sei dies besonders wichtig. Allein deswegen bestehe er auf einem Sportlenkrad mit Tipptronic-Funktion. Insoweit rege er an, einen Sachverständigen zu hören. Er hätte auch mit dem Abschluss des Kaufvertrages nicht eine diesbezügliche Entscheidung der Beklagten abwarten müssen. Denn er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm bezüglich seiner Forderungen ein Rechtsanspruch zustehe. Die Beklagte habe im Übrigen auch bereits einen Teilbetrag in Höhe von 1.636,-
EUR gezahlt. Soweit das Gericht auf die "bekannt guten Verkehrsverhältnisse in Berlin" abstelle, sei festzustellen, dass es hierauf in keiner Weise ankommen könne, da ihm diesbezüglich ein Bestands-
bzw. Vertrauensschutz zuzubilligen sein dürfte.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 16. Februar 2004),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 24. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm eine
Kfz-Hilfe in Form eines Zuschusses zum Kaufpreis des erworbenen Pkw Audi A4, eines Sportlenkrades mit Schaltfunktion und elektronischen Fensterhebern hinten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat einen Befundbericht von der Ärztin für Allgemeinmedizin B vom 28. April 2004 erstatten lassen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Die Akte der Beklagten, die von der Beklagten eingereichten Kraftfahrzeug-Hilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie ein Leitfaden zu den Kraftfahrzeug-Hilfe-Richtlinien und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Zuschusses zum Kaufpreis des von ihm am 23. November 2001 erworbenen Audi A4 und auf die - nach seinem Vorbringen beanspruchte - Übernahme der Kosten für das Sportlenkrad mit Schaltfunktion und elektrische Fensterheber hinten im Rahmen der nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewährenden
Kfz-Hilfe. Anzuwenden sind ungeachtet des bereits im Januar 1960 erlittenen Arbeitsunfalls die Vorschriften des
SGB VII (§ 214
Abs. 1 Satz 1
SGB VI).
Die erhobenen Ansprüche scheitern bereits daran, dass der Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages über den Audi A4 am 23. November 2001 nicht die Entscheidung der Beklagten über den im Oktober 2001 gestellten und ebenfalls am 23. November 2001 konkretisierten Antrag auf
Kfz-Hilfe abgewartet hatte. Denn § 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (
KfzHV), der aufgrund der §§ 26
Abs. 1 Satz 1, 35
Abs. 1
SGB VII i.V.m. § 33 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (
SGB IX) und der §§ 39, 40
SGB VII bei den aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe heranzuziehen ist, misst der
Antragstellung bei der
Kfz-Hilfe eine materiell-rechtliche Bedeutung zu (
BSG SozR 3-5765 § 10
Nr. 1). Nach dem Satz 1 der Vorschrift sollen Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und/oder die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. Daraus folgt, dass dem Rehabilitationsträger im Regelfall vor der Bedarfsdeckung eine ordnungsgemäße Entscheidung über die beanspruchten Leistungen der
Kfz-Hilfe ermöglicht werden muss (
BSG a.a.O.). Außer in den Fällen eines unaufschiebbaren Bedarf ist der behinderte Mensch daher gehalten, die Entscheidung des
Rehabilitationsträgers über die beantragte
Kfz-Hilfe abzuwarten (
BSG SozR 3-5765 § 10
Nr. 3). Gründe, die bei der konkretisierten Antragstellung auf
Kfz-Hilfe am 23. November 2001 den sofortigen Abschluss eines Kaufvertrages über den Audi A4 noch am selben Tage erfordert hätten, sind aber weder vom Kläger vorgetragen worden noch zu ersehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Kläger im Oktober 2001 nach seinen eigenen Angaben ein Bora mit Gangschaltung zur Verfügung stand, mit dem er zwar "nicht gut zurechtkam", dessen weitere Benutzung aber jedenfalls nicht behinderungsbedingt ausgeschlossen gewesen sein kann, weil der Kläger bereits seit 1991 Personenkraftwagen mit Gangschaltung fuhr.
Dass die Beklagte einen Zuschuss zu den Kosten des Automatikgetriebes in Höhe von 1.636,-
EUR gezahlt hat, spielt für die zusätzlich erhobenen Ansprüche auf
Kfz-Hilfe keine Rolle. Denn die Ansprüche auf Zuschuss zum Kaufpreis und die jeweilige Zusatzausstattung sind getrennt voneinander zu prüfen (
vgl. §§ 4 und 7
KfzHV).
Im Übrigen liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Kfz-Hilfe nicht vor. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass die beanspruchten Leistungen auf Gewährung von
Kfz-Hilfe allein unter dem rechtlichen Blickwinkel der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den §§ 39, 40
SGB VII in Betracht zu ziehen sind. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist im Unterschied zu der 1991 beantragten
Kfz-Hilfe die Gewährung von
Kfz- Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Denn der Kläger war bereits altersbedingt aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen indes voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen (
vgl. § 3
Abs. 1
Nr. 1
KfzHV). Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem Personenkreis der erwerbstätigen behinderten Menschen und der nicht mehr erwerbstätigen behinderten Menschen um völlig unterschiedliche Personenkreise handelt, bei denen allenfalls eine Gleichbehandlung eine Rechtsverletzung indizieren könnte.
Nach §§ 39, 40
SGB VII wird
Kfz-Hilfe als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt (§ 39
Abs. 1
Nr. 1
SGB VII), wenn der Versicherte infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen zu können (§ 40
Abs. 1
SGB VII). Der Kläger ist aber aufgrund der bei ihm vorliegenden Unfallfolgen nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, weil er trotz der Behinderungen an beiden Händen nicht gehindert ist öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Anders als noch im Jahr 1991, als der Kläger wegen der seinerzeit in der S-Bahn vorhandenen Türöffner auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen war, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, ist es dem Kläger nunmehr zuzumuten, die S-Bahn zu benutzen. Denn die nächstgelegene S-Bahn-Station befindet sich in
ca. 1
km Entfernung von seinem Wohnhaus; das ergibt sich aus den Feststellungen, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens im Jahr 1991 getroffen worden waren. Danach betrug der Fußweg zwischen der Wohnung des Klägers und der nächsten Haltestelle der S-Bahn einen Kilometer. Die Adresse des Klägers ist aber zwischenzeitlich dieselbe geblieben. Die S-Bahntüren sind inzwischen, wie allgemein bekannt ist, mit einer Türöffnungsautomatik versehen, sodass sich die Türen auch von dem Kläger problemlos öffnen lassen dürften.
Das Vorbringen des Klägers, er sei behinderungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen wegen des Kaufs von Mineralwasserkästen, vermag die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines Kraftfahrzeugs ebenfalls nicht zu begründen. Denn die Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken gehört jedenfalls nicht zum Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sondern zählt zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des Einzelnen, die allein im Rahmen von Pflegeleistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Soziale Pflegeversicherung (
SGB XI) im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (
vgl. § 14
Abs. 4
Nr. 4
SGB XI) eine Rolle spielen können.
Die beantragte Übernahme der Kosten für die elektrischen Fensterheber hinten, die unabhängig von dem beantragten Zuschuss zum Kaufpreis des Audi A4 zu prüfen ist (
vgl. §§ 4 und 7
KfzHV), scheidet schon deswegen aus, weil nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen der Kläger, der beim Fahren des Audi A4 vorn sitzt, wegen der Unfallfolgen an den Händen auf Fensterheber hinten angewiesen sein könnte. Gründe dafür sind von dem Kläger auch auf entsprechende Nachfrage hin nicht vorgetragen worden.
Auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Sportlenkrad mit Schaltfunktion besteht nach den §§ 39, 40
SGB VII i.V.m. § 7
KfzHV nicht. Diese Zusatzausstattung mag zwar das Fahren des Audi A4 für den Kläger bequemer und angenehmer gestalten. Dafür, dass er wegen der Unfallfolgen an den Händen auf dieses Lenkrad angewiesen sein könnte, um den Audi A4 sicher zu fahren, fehlt aber jedweder Anhalt. Denn der Kläger hatte von 1991 bis 2001 Personenkraftwagen gefahren, die nicht einmal über ein Automatikgetriebe verfügten. Auch der DEKRA e.V. hatte in seinem Gutachten vom 3. Juli 2002 außer dem Automatikgetriebe weitere Bedienungseinrichtungen nicht für behinderungsbedingt erforderlich gehalten. Dass ein Sportlenkrad mit Schaltfunktion beim Bergabfahren und in den Kurven ein sichereres Fahren für den Kläger gewährleistet, weil er die Hände am Lenkrad lassen kann, ist ein Vorbringen, dass sich nach den allgemein bekannten Verhältnissen bei Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe nicht nachvollziehen lässt. Denn ein Automatikgetriebe lässt sich auch durch Einschalten des entsprechenden "Bergganges" vor Bergfahrten entsprechend der zu befahrenden Steigung einstellen und die Hände können dann während der Bergfahrt am Lenkrad bleiben. Zum sicheren Befahren von Kurven ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs zudem nur gehalten, die Geschwindigkeit herabzusetzen. Ein sportliches Fahren in Kurven mag zwar aus der Sicht des Fahrers wünschenswert erscheinen, behinderungsbedingt erforderlich ist das Umstellen auf die Gangschaltung vor dem Befahren von Kurven aber jedenfalls nicht. Für wünschenswerte Zusatzausstattungen bieten aber die §§ 39, 40
SGB VII keine denkbare Grundlage. Der Anregung des Klägers, einen Sachverständigen zum Erfordernis eines Sportlenkrades zu hören, war deshalb nicht zu folgen.
Das Vorbringen des Klägers, dass die Beklagte bei der Ablehnung der beantragten Leistungen auf
Kfz-Hilfe gegen Grundsätze des Schadensersatzprinzips verstoßen habe, geht schließlich schon deshalb fehl, weil mit der Gewährung von
Kfz-Hilfe bestimmte Zielsetzungen verfolgt werden, nämlich die Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Kfz-Hilfe wird indes nicht gewährt, um allen behinderten Menschen die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs oder einer erwünschten Zusatzausstattung zu erleichtern (
vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 -
4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39
Nr. 1). Denn alle Leistungen zur Teilhabe werden nur erbracht, um die Folgen der Behinderung auszugleichen (
vgl. § 4
SGB IX). Ein derartiger behinderungsbedingter Ausgleich dürfte im Übrigen auch nach dem Schadensersatzrecht des
BGB, das im Sozialleistungsrecht nicht gilt, vorliegend nicht geboten sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2 Nrn. 1 oder 2
SGG liegen nicht vor.