Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide war nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts gemäß § 131
Abs. 5 Satz 1
SGG geboten.
I. Anwendbarkeit des § 131
Abs. 5
SGG:
Gemäß § 131
Abs. 5 Sätze 1 und 4
SGG kann das Gericht binnen sechs Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt in diesen Fällen zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung.
§ 131
Abs. 5
SGG wurde durch Artikel 8
Nr. 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I
S. 2198
ff., 2205) mit Wirkung vom 01.09.2004 dem bisherigen § 131
SGG angefügt. Diese Vorschrift lehnt sich nach den Motiven des Gesetzgebers unmittelbar an die bereits vorhandenen und fast wortgleichen Vorschriften des § 113
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) sowie des § 100
Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an und soll dem Gericht eine zeit- und kostenintensive Ermittlung ersparen, die eigentlich der Behörde obliegt, weil nach Beobachtungen der Praxis die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von den Verwaltungsbehörden zum Teil unterlassen werde, was zu einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung auf die Gerichte führe (BT-Drs. 15/1508
S. 29, BR- Drs. 378/03,
S. 67).
In Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (
z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05. 2005, Az.: L 8 RJ 141/04; Sächs.
LSG, mehrere Urteile vom 26.10.2005,
z.B. Az.: L 6 SB 36/05, und Urteil vom 04.01.2006, Az. : L 6 U 150/05;
LSG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 14.06.2006, Az.: L 4 SB 24/06) geht das Gericht von der Anwendbarkeit des § 131
Abs. 5
SGG auch auf Leistungs- und Verpflichtungsklagen aus. Der in der Literatur teilweise vertretenen anderen Ansicht der Nichtanwendbarkeit (
vgl. z.B. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, § 131 RdNr. 18; Bienert, SGb 2005,
S. 84 ff) kann das Gericht nicht folgen.
Anders als § 113
Abs. 3
VwGO, dessen Anwendung bereits nach dem Willen des Gesetzgebers auf Anfechtungsklagen beschränkt ist (
vgl. BT-Drs. 11/7030,
S. 21), enthalten die Gesetzesbegründungen zu § 131
Abs. 5
SGG keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber dessen Anwendung auf reine Anfechtungsklagen beschränken wollte. Vielmehr spricht der Umstand, dass § 131
Abs. 5
SGG hinter den Regelungen des § 131 Absätze 1 bis 4
SGG über die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eingefügt wurde, dafür, dass von § 131
Abs. 5
SGG beide Klagearten, also auch die Verpflichtungsklage, erfasst werden sollen.
Die der Einführung des § 131
Abs. 5
SGG zugrunde liegenden Erwägungen sprechen für eine Anwendung auch für Anfechtungsklagen kombiniert mit der Leistungs- oder Verpflichtungsklage. Denn mit der Regelung des § 131
Abs. 5
SGG soll sicher gestellt werden, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit besteht, dem Gericht eine eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachverhaltsaufklärung zu ersparen, wenn die Verwaltungsbehörde die erforderliche Sachverhaltsaufklärung unterlassen hat. Anderenfalls wäre eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte das Ergebnis. Die typische Sachverhaltsaufklärung, gerade was medizinische Ermittlungen angeht, fällt aber typischerweise hauptsächlich bei den im Sozialrecht üblichen Verpflichtungsklagen an, wie insbesondere bei Klagen auf Gewährung von Sozialleistungen wie u.a. Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Teilhabeleistungen und Maßnahmen der Heilbehandlung. Gerade diese Fälle muss der Gesetzgeber bei der Einführung von § 131
Abs. 5
SGG im Auge gehabt haben (
vgl. SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 20.06.2006, Az.: S 26 R 107/06).
Auch der Umstand, dass - anders als in der Verwaltungsgerichtsbarkeit - in der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend Anfechtungsklagen kombiniert mit der Leistungs- oder Verpflichtungsklage erhoben werden, bei denen durch die in der Regel vorliegenden medizinischen Fragestellungen aufwändige und kostenintensive medizinische Ermittlungen erforderlich sind, spricht dafür, dass § 131
Abs. 5
SGG auch auf diese Klagen anzuwenden ist. Anderenfalls, d.h. bei der Beschränkung auf isolierte Anfechtungsklagen, verbliebe kaum ein relevanter Anwendungsbereich. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist demgegenüber - ganz anders als das sozialgerichtliche Verfahren - wesentlich stärker geprägt von Anfechtungsklagen als Klagen gegen Akte der klassischen Eingriffsverwaltung. Die ganz überwiegende Anzahl der sozialgerichtlichen Verfahren dagegen sind typischerweise Klagen auf Erbringung von Sozialleistungen durch die Leistungsverwaltung. Würde man auch für das sozialgerichtliche Verfahren die Anwendbarkeit von § 131
Abs. 5
SGG, also die Zurückverweisung an die Verwaltung, auf Anfechtungsklagen beschränken, so würde damit die Sozialgerichtsbarkeit eines wichtigen Verfahrensinstruments für die überwiegende Anzahl von Verfahren beraubt und § 131
Abs. 5
SGG nur noch einen überaus geringen Anwendungsbereich haben.
§ 131
Abs. 5
SGG kommt daher vorliegend zur Anwendung.
II. Tatbestandsvoraussetzungen des § 131
Abs. 5
SGG:
Um eine Zurückverweisung nach § 131
Abs. 5
SGG im Rahmen des gerichtlichen Ermessens aussprechen zu können, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Noch erforderliche Ermittlungen
2. Erheblichkeit der Ermittlungen
3. Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten
4. Entscheidung des Gerichts binnen sechs Monaten ab Eingang der Beklagtenakte
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zu 1.: Noch erforderliche Ermittlungen:
Die Frage, ob die Anwendung einer motorbetriebenen Bewegungsschiene beim Kläger eine geeignete Maßnahme der Heilbehandlung darstellt, ist von der Beklagten nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Gemäß § 26
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) hat der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Heilbehandlung alle geeigneten Mittel einzusetzen. Die Heilbehandlung umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27
Abs. 1
Nr. 4
SGB VII).
Die Beklagte kann die Ablehnung der Kostenerstattung für eine motorbetriebene Bewegungsschiene nicht auf den formalen Gesichtspunkt stützen, dass die fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen im Zuge der Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses aus diesem gestrichen worden sind (zur Streichung
vgl. Veröffentlichung im Bundesanzeiger
Nr. 147 vom 07.08.2004). Denn das Hilfsmittelverzeichnis im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 128
SGB V ist für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe, ohne dass daraus eine Bindungswirkung resultieren würde (vergleiche zum Beispiel
BSG SozR 3-2500 § 33 Nummer 16;
BSG, Urteil vom 30. Januar 2001, Aktenzeichen:
B 3 KR 10/00 R).
Weiter verkennt die Beklagte, wenn sie sich auf die im Klageverfahren nachgeschobene Begründung bezieht, dass Grundlage ihrer Entscheidung die der Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses zugrunde liegenden medizinischen Erkenntnisse seien, dass der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankversicherung nicht so weit geht wie der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies belegt schon der Wortlaut des Gesetzes. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat die gesetzliche Krankenversicherung die ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungen zu erbringen. Demgegenüber umfasst die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 26
Abs. 2
SGB VII alle geeigneten Mittel, also mehr. Angesichts der täglichen Praxis der Leistungserbringung der genannten Versicherungsträger erübrigen sich weitere Erläuterungen zum größeren Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nicht ohne Grund besteht daher auch keine gesetzliche Regelung, die es erlauben würde, den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung eins zu eins auf den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung zu übertragen.
Wenn sich die Beklagte auf die der Herausnahme von motorbetriebenen Bewegungsschienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde liegenden Erkenntnisse beruft, so hat sie diese Gründe fehlgedeutet. Denn aus der Herausnahme ergibt sich nicht, dass Bewegungsschienen in keinem Fall von therapeutischem Nutzen sein können. Vielmehr ist es nach der Herausnahme im Einzelfall zu klären, ob es sich um ein im Einzelfall geeignetes Mittel der Heilbehandlung handelt. Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Bindungswirkung des Hilfsmittelverzeichnisses. Zum anderen wird es deutlich durch zahlreiche Einzelfallentscheidungen, die auch der gerichtlichen Klärung zugeführt worden sind (
vgl. beispielhaft das Urteil des SG Augsburg vom 14.11.2005, Az.: S 10 KR 428/04), wobei der therapeutische Nutzen von Bewegungsschienen auch nach dem Bekanntwerden der von der Beklagten vorgetragenen neuen Erkenntnisse zum Nutzen von Bewegungsschienen aufgrund medizinischer Gutachten bejaht worden ist. Schließlich belegt auch die Praxis der gesetzlichen Krankenversicherung, dass der therapeutische Nutzen von Bewegungsschienen nicht grundsätzlich verneint werden kann. So hat beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns auf ihrer Internetseite für jedermann zugänglich "Hinweise zur Verordnung von Motorbewegungsschienen (CPM-Schienen) bis zum 01.09.2005" eingestellt. Daraus ergibt sich, dass auch nach der Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses der Einsatz von motorbetriebenen Bewegungsschienen im begründeten Einzelfall im Rahmen der Leistungserbringung der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt.
Eine Prüfung der im Rahmen der Beurteilung der medizinischen Geeignetheit einer motorbetriebenen Bewegungsschiene abzuwägenden Gesichtspunkte hat die Beklagte nicht vorgenommen. Zwar hat sie im Schreiben vom 10.07.2006, das erst nach dem gerichtlichen Hinweis auf § 131
Abs. 5
SGG ergangen ist, Ausführungen getätigt, die den Eindruck erwecken könnten, sie habe sich vor der Ablehnung der Kostenübernahme auch mit den medizinischen Aspekten der konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt (
vgl. S. 2 des genannten Schreibens). Tatsächlich ist aber aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar, dass die Beklagte die medizinischen Gesichtspunkte des hier zu entscheidenden Falls geprüft hätte. Mit Schreiben vom 25.07.2006 an das Gericht bestätigt die Beklagte auch die vorgenannte Einschätzung, dass eine Prüfung der Geeignetheit im Einzelfall nicht erfolgt ist. Denn in diesem Schreiben äußert sich die Beklagte eindeutig dahingehend, dass eine Entscheidung gemäß § 131
Abs. 5
SGG aus ihrer Sicht deshalb nicht in Betracht komme, da vom Gericht lediglich eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob durch die Herausnahme der Bewegungsschienen aus dem Hilfsmittelverzeichnis aufgrund neuerer medizinischer Erkenntnisse auch eine Kostenerstattung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausscheide, zu entscheiden sei und keinerlei weitere Ermittlungen erforderlich seien. Damit bestätigt die Beklagte deutlich die Einschätzung des Gerichts, dass eine Beurteilung der medizinischen Geeignetheit einer motorbetriebenen Bewegungsschiene anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht durchgeführt worden ist.
Nach alledem hat es die Beklagte unterlassen, der Frage der Geeignetheit einer motorbetriebenen Bewegungsschiene mit den erforderlichen Mitteln, nämlich beispielsweise im Wege der Einholung eines medizinischen Gutachtens, nachzugehen.
Zu 2.: Erheblichkeit der Ermittlungen:
Erheblich nach Art und Umfang sind die noch erforderlichen Ermittlungen in der Regel dann, wenn wegen der ausgefallenen Ermittlung nicht nur ein Befundbericht, sondern ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss (
vgl. Sächs.
LSG, Urteil vom 26.10.2005, Az.:
L 6 SB 34/05). Dies ist bei den medizinischen Sachfragen regelmäßig der Fall, weil das Gericht weder über einen ärztlichen Dienst noch selbst über ausreichende medizinische Sachkunde verfügt (Sächs.
LSG, Urteil vom 26.10.2005. Az.: L 6 SB 54/05).
In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die Notwendigkeit eines externen Sachverständigengutachtens den Ermittlungsaufwand nicht erheblich mache, weil sich der zusätzliche Aufwand des Gerichts auf die Gutachterauswahl und einen Beweisbeschluss beschränke, während die Auswertung des Gutachtens, die Anhörung der Beteiligten dazu und
ggf. die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bei einem Gutachten der Behörde anfalle (
vgl. BFH, Urteil vom 22.04. 1997, Az.: IX R 74/95, BFHE 182, 300
ff.).
Diese Ansicht ist aber nicht auf sozialgerichtliche Streitigkeiten übertragbar (
vgl. Sächs.
LSG, Urteil vom 26.10.2005, Az.: L 6 SB 34/05). Denn in der Sozialgerichtsbarkeit tritt der Umstand hinzu, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens nicht den Beteiligten auferlegt werden können, so dass die Kosten stets bei der Staatskasse anfallen und den Justizetat belasten. Angesichts der Tatsache, dass medizinische Gutachten in der Regel kostenintensiv sind, ist der noch erforderliche Ermittlungsaufwand jedenfalls dann erheblich, wenn das Sozialgericht ein externes Sachverständigengutachten einholen müsste.
Wegen der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 131
Abs. 5
SGG ist die Behörde an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden (
vgl. BT-Drs. 12/1061
S. 19; BT-Drs. 11/7030
S. 30; Kopp/Schenke,
VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rn. 169; Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 131 RdNr. 21) und zwar auch bezüglich Art und Umfang der noch durchzuführenden Beweisaufnahme. Es ist daher Aufgabe des Gerichts, in den Urteilsgründen darzulegen, welche Ermittlungen es noch für erforderlich hält, während die Behörde anschließend die geforderte Sachaufklärung betreiben muss (
vgl. Tipke/Kruse,
AO und FGO, § 100 FGO RdNr. 46). Hält das Gericht bei einem festgestellten, die Zurückverweisung rechtfertigenden Ermittlungsausfall daher
z.B. die Einholung von fehlenden Befundberichten und ein darauf aufbauendes Sachverständigengutachten mit eigener Untersuchung des Sachverständigen für erforderlich, muss die Behörde zuerst die fehlenden Befundberichte und danach auch ein solches Gutachten einholen. Sie kann sich wegen der aus der Rechtskraft des Urteils folgenden Bindung nicht auf die Befundberichte beschränken und allein darauf gestützt einen neuen Bescheid erlassen (
vgl. Sächs.
LSG, Urteil vom 26.10.2005, Az.: L 6 SB 43/05).
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen und der Tatsache, dass letztlich nur eine eingehende medizinische Stellungnahme in Form einer ausführlichen beratungsärztlichen Stellungnahme oder eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der Frage beitragen kann, ob die Verordnung der Bewegungsschiene im zu entscheidenden Fall aufgrund der konkreten Umstände eine geeignete Maßnahme der Heilbehandlung ist, ist damit die Erheblichkeit der Ermittlungen zu bejahen.
Zu 3.: Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten:
Eine Zurückweisung nach § 131
Abs. 5
SGG ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Sächs.
LSG (
vgl. z.B. Urteil vom 26. 10.2005, Az.: L 6 SB 34/05) nur dann möglich, wenn dies sachdienlich ist. Dies bedeutet, dass die begründete Möglichkeit bestehen muss, dass die noch erforderlichen, erheblichen Ermittlungen wegen der personellen und sachlichen Ausstattung der Behörde schneller vor sich gehen werden als bei Gericht. Dies wird in der Regel nur zu bejahen sein, wenn die Behörde über einen eigenen ärztlichen Dienst oder bei ihr unter Vertrag stehende Beratungsärzte verfügt, bei denen es zwar nicht sicher, aber zumindest möglich ist, dass die Begutachtung mit eigener Untersuchung schneller und kostengünstiger vor sich geht als bei einem externen Sachverständigengutachten. Dieser Gesichtspunkt wird allenfalls dann keine Rolle spielen können, wenn die Behörde aus Kostengründen systematisch eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte vornimmt (
vgl. Zeihe,
SGG, Stand:07/2005, § 131 RdNr. 31), was jedoch eher die Ausnahme sein dürfte.
Das
LSG Rheinland-Pfalz vertritt demgegenüber eine engere Auffassung (
vgl. Urteil vom 14.06.2006, Az.: L 4 SB 24/06). Das
LSG stützt sich in der genannten Entscheidung wesentlich auf die Gesetzesbegründung zu 113
Abs. 3
VwGO und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. So weist das
LSG auf den ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers zu § 113
Abs. 3
VwGO hin. Danach sei sachdienlich eine Zurückverweisung an die Behörde nur dann, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung eine Sachverhaltsermittlung besser durchführen könne als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter sei, die Behörde tätig werden zu lassen (
vgl. BT-Drs. 11/7030,
S. 30, BT-Drs. 12/1061,
S. 19; BVerwGE 117, 200 ff). Dieser Grundsatz unter Beachtung des Zwecks des § 131
Abs. 5
SGG - so das
LSG - müsse auch hier Berücksichtigung finden. Denn ebenso wie bei § 113
Abs. 3
VwGO bestehe bei Anwendung des § 131
Abs. 5
SGG ein Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Entlastung der Gerichte von umfangreichen, eigentlich der Behörde obliegenden Sachverhaltsermittlungen und dem Bedürfnis der Beteiligten nach einer abschließenden und verbindlichen gerichtlichen Beurteilung des Rechtsstreits.
In Fällen einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage werde - so das
LSG - der Verpflichtungs- oder Leistungskläger durch die Zurückverweisung gerade nicht begünstigt, sondern typischerweise belastet, weil er damit rechnen müsse, dass sich für ihn der Rechtsstreit verzögere, ohne dass er die Leistung erhalte. Denn die Zurückverweisung führe dazu, dass die Verwaltung die erforderlichen Ermittlungen zwar durchzuführen habe, dass aber nach neuer Bescheiderteilung der Versicherte erneut fristgerecht Widerspruch und Klage erheben müsste und damit unter Umständen erst zu einem viel späteren Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung ergehen könnte, als sie ergangen wäre, wenn das Sozialgericht von einer Entscheidung nach § 131
Abs. 5
SGG abgesehen hätte. Insoweit sehe das
LSG aus objektiver Sicht Hinderungsgründe gegen eine Zurückverweisung an die Verwaltung. Zudem stehe selbst bei ordnungsgemäßer Ermittlung nicht fest, ob die dann von der Behörde durch weitere Ermittlungen geschaffene Tatsachenbasis, selbst wenn sie positiv sei, auch von der Behörde rechtlich zutreffend gewürdigt werde. Insgesamt sei der Leistungs-
bzw. Verpflichtungskläger bei einer Zurückverweisung seinem eigentlichen Ziel, die begehrte Leistung zu erhalten, nicht näher, sondern in der Regel weiter entfernt davon als zuvor. Dies gelte erst recht, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Rechtsmittel gegen die Zurückverweisung Gebrauch mache.
Nach Ansicht des
LSG Rheinland-Pfalz müssten bei einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage für eine Zurückverweisung nach § 131
Abs. 5
SGG darüber hinaus besondere, übergeordnete Gesichtspunkte hinzukommen, welche es rechtfertigen würden, dass der Verpflichtungs- oder Leistungskläger mit der Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits und der Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung über die begehrte Vergünstigung belastet werde. Diese lägen nur dann vor, wenn die von der Behörde unterlassene Ermittlung wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionierenden Verwaltung (Anmerkung des Gerichts: gemeint kann nur ein funktionierender Gerichtsbetrieb sein) nicht mehr hinzunehmen sei, d.h. wenn die Verwaltung ihre Aufgabe, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, nicht wahrgenommen, sondern unterlassen habe, wenn also keine für die Beurteilung des Streitgegenstandes verwertbare Ermittlung vorliege und die Sachverhaltsaufklärung der Behörde daher ausgefallen sei. Dies sei nicht nur gegeben, wenn überhaupt keine Sachverhaltsaufklärung erfolgt sei, sondern auch dann, wenn das Ermittlungsergebnis für die Beurteilung des Streitgegenstandes nicht verwertbar sei, weil das Gericht die erforderliche Ermittlung zumindest zum Teil erstmals selbst durchführen müsse.
Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des
LSG Rheinland-Pfalz müsste daher davon ausgegangen werden, dass in der Praxis in den Fällen von Verpflichtungs- und Leistungsklagen regelmäßig kein Raum für die Anwendung des § 131
Abs. 5
SGG verbleibt.
Dieser Rechtsprechung des
LSG Rheinland-Pfalz, die - soweit aus den juristischen Datenbanken ersichtlich - in später ergehenden Entscheidungen nicht mehr in dieser Form aufgegriffen worden ist, kann das Gericht nicht folgen. Die vom
LSG Rheinland-Pfalz getroffene Auslegung ist zu eng und aus folgenden Gründen nicht haltbar:
- Die auf die Gesetzesmaterialien zu § 113
Abs. 3
VwGO gestützte Auslegung des § 131
Abs. 5
SGG kann nicht überzeugen. Bereits oben unter den Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 131
Abs. 5
SGG wurde eingehend erläutert, dass aufgrund der Verschiedenheit der zugrunde liegenden Rechtsmaterien eine Übertragung von Auslegungsgrundsätzen zu § 113
Abs. 3
VwGO auf § 131
Abs. 5
SGG nicht pauschal möglich ist, sondern die Übertragbarkeit genauer zu hinterfragen ist.
- Aus der Gesetzesbegründung zu § 131
Abs. 5
SGG ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine so strenge Auslegung der genannten Norm, wie sie durch die Gesetzesmaterialien zu § 113
Abs. 3
VwGO dokumentiert sind. Dies ist ein Beleg dafür, dass entgegen der Ansicht des
LSG Rheinland-Pfalz die zu § 113
Abs. 3
VwGO entwickelten Auslegungsgrundsätze, soweit die Sachdienlichkeit der Zurückverweisung betroffen ist, nicht auf § 131
Abs. 5
SGG übertragbar sind. Hätte der Gesetzgeber einen ähnlich eingeschränkten Anwendungsbereich wie bei § 113
Abs. 3
VwGO auch bei § 131
Abs. 5
SGG gewollt, hätte dies in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommen müssen.
- Eine so einschränkende Auslegung, wie sie das
LSG Rheinland-Pfalz vorgenommen hat, würde faktisch zu einem Leerlaufen der Regelung des § 131
Abs. 5
SGG führen. Denn im sozialgerichtlichen Verfahren stehen - im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht die Anfechtungsklagen zahlenmäßig im Vordergrund, sondern ganz eindeutig Verpflichtungsklagen.
- Auch unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung begegnet die Auslegung des
LSG Rheinland-Pfalz Bedenken. Denn es ist nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein Recht der Behörde, eine inhaltliche Entschei dung nach entsprechender Sachprüfung zu treffen. Diese Entscheidung der Verwaltung würde aber faktisch entfallen, wenn auch bei völlig unzureichender Sachprüfung der Behörde die Entscheidung der vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre. Auch aus Sicht des Versicherten wäre dies mit einem Verlust des Rechtsschutzes verbunden, da ihm neben einer Entscheidung der Verwaltung nach Sachprüfung auch die Möglichkeit genommen würde, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine inhaltlich begründeten Einwendungen geltend zu machen. Insofern muss auch bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, aber auch des umfassenden Rechtsschutzes eine Zurückverweisung an die Behörde möglich sein.
- Aus einer Zurückverweisung resultieren weder für die Behörde noch für den Versicherten Nachteile, die einer Anwendbarkeit des § 131
Abs. 5
SGG entgegenstehen würden. Das Interesse der Beteiligten an einer rechtsverbindlichen Entscheidung, insbesondere des Versicherten am Erhalt der bei einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage im Raum stehenden Leistung, steht einer Anwendung des § 131
Abs. 5
SGG auf Verpflichtungs- oder Leistungsklagen entgegen der Ansicht des
LSG Rheinland-Pfalz nicht entgegen. Denn das
LSG hat dabei übersehen, dass im Rahmen einer Entscheidung nach § 131
Abs. 5
SGG auch eine einstweilige Regelung des strittigen Sachverhalts möglich ist (
vgl. § 131
Abs. 5 Satz 2
SGG). Sollte im Interesse des Versicherten daher eine baldmögliche Regelung geboten sein, kann das Gericht auf Antrag des Versicherten diesem Anliegen über eine einstweilige Regelung im Sinne des § 131
Abs. 5 Satz 2
SGG Rechnung tragen. In einem derartigen Fall würde eine Zurückverweisung gemäß § 131
Abs. 5
SGG sogar im objektiven Interesse des Versicherten liegen, da er auf diese Art schneller - zumindest vorläufig - in den Genuss der beantragten Leistung kommen würde, als dies der Fall wäre, wenn keine Zurückverweisung erfolgen würde und stattdessen das Gericht selbst die noch erforderlichen und unzweifelhaft mit einem entsprechend größeren zeitlichen Aufwand verbundenen Ermittlungen vornehmen würde.
- Auch wenn keine einstweilige Regelung getroffen wird, ist dem Interesse der Beteiligten an einer zügigen Regelung des strittigen Sachverhalts bei einer Zurückverweisung dadurch Rechnung getragen, dass eine derartige Zurückverweisung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Eingang der Behördenakten bei Gericht möglich ist. Da nach den Erfahrungen des Gerichts zudem die Erstellung von Gutachten im Auftrag der Beklagten aufgrund der zugrunde liegenden Vereinbarungen regelmäßig schneller vonstatten geht, als dies bei einem Gutachtensauftrag durch das Gericht der Fall ist, relativiert sich der Gesichtspunkt des Zeitraums bis zum bestands-
bzw. rechtskräftigen Abschluss noch weiter.
- Sofern das
LSG Rheinland-Pfalz Gründe gegen eine Zurückverweisung darin zu erkennen glaubt, dass bei einer Zurückverweisung auch im Falle einer durch die weiteren Ermittlungen geschaffenen positiven Tatsachenbasis fraglich sei, ob die Behörde die positiven Tatsachen auch rechtlich so werte, so ist diese Argumentation höchst fragwürdig. Denn damit würde der Verwaltung unterstellt, dass sie Fakten über die Maßen oft rechtlich unzutreffend würdigen würde, sei es aus Unkenntnis, Unfähigkeit oder wider besseres Wissen. Eine derartige Unterstellung verbietet sich aber als sachfremde Überlegung.
- Auch der Hinweis des
LSG Rheinland-Pfalz darauf, dass sich bei einer Entscheidung gemäß § 131
Abs. 5
SGG gerade bei der Einlegung von Rechtsmitteln durch den beklagten Versicherungsträger eine weitere Verzögerung ergebe, was den objektiven Interessen des Versicherten widerspreche, kann nicht überzeugen. Denn faktisch würde dies dazu führen, dass eine Entscheidung nach § 131
Abs. 5
SGG bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen ausgeschlossen sein müsste, wenn das Rechtsmittel der Berufung eröffnet wäre. Dies ist aber nach den oben gemachten Ausführungen und auch nach der ausdrücklich geäußerten Ansicht des
LSG Rheinland-Pfalz nicht der Fall. Wenn jedoch Rechtsmittel nicht eröffnet wären, müsste dagegen - sofern man der Argumentation des
LSG Rheinland-Pfalz folgen würde - eine Entscheidung gemäß § 131
Abs. 5
SGG (eher) möglich sein. Das daraus resultierende Ergebnis, dass die Anwendbarkeit des § 131
Abs. 5
SGG nur in den Fällen gegeben wäre, in denen die Berufungssumme nicht erreicht ist, kann aber mit Sicherheit nicht überzeugen. Zudem ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber, wenn er denn die Befürchtungen des
LSG Rheinland-Pfalz zur Verzögerung der Entscheidung im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln geteilt hätte, diesem Umstand dadurch hätte 5
SGG einen Rechtsmittelausschluss festgeschrieben hätte. Dies wäre zwar möglich gewesen, da damit ein nicht mehr mit dem Rechtsstaatsprinzip zu vereinbarender Verlust an Rechtsschutz nicht verbunden wäre, weil die streitige Frage bei einer Zurückverweisung nochmals zu entscheiden ist und damit gerade kein Verlust an Rechtsschutz entsteht, ist aber nach der Entscheidung des Gesetzgebers gerade nicht erfolgt.
Auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen bedeutet dies Folgendes:
Nach den Erfahrungen des Gerichts erfolgt die Erstellung von medizinischen Sachverständigengutachten im Auftrag von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig sowohl schneller als auch kostengünstiger, als dies bei einem gerichtlichen Gutachten der Fall wäre. Zudem verfügt die Beklagte auch über unter Vertrag stehende Beratungsärzte, die, sollte sich dies als für die Aufklärung ausreichend erweisen, was derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann,
ggf. im Rahmen einer ausführlichen beratungsärztlichen Stellungnahme sich zu den inmitten stehenden medizinischen Fragen äußern könnten. Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Frage der Kostenübernahme für eine motorbetriebene Bewegungsschiene auch Gegenstand eines erst vor kurzem zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreits dieser Kammer war. Auch in diesem Fall hatte sich die Beklagte, die mit der Beklagten in diesem Verfahren identisch ist, auf die formale Argumentation zurückgezogen, dass motorbetriebene Bewegungsschienen aufgrund der Herausnahme aus dem Hilfsmittelverzeichnis nicht mehr erstattungsfähig seien. Insofern wäre
ggf. auch der von Zeihe (
vgl. Zeihe, a.a.O., § 131 RdNr. 31) erörterte Gesichtspunkt, dass die Behörde aus Kostengründen systematisch eine sachwidrige Aufwandsverlagerung auf die Gerichte vornehmen könnte und dies für eine Zurückverweisung spreche, weiter in die Überlegungen einzubeziehen.
Zu 4.: Entscheidung des Gerichts binnen sechs Monaten ab Eingang der Behördenakte:
Der Eingang der Beklagtenakte bei Gericht erfolgte am 14.06.2006. Damit entscheidet das Gericht mit Urteil vom 07.08.2006 innerhalb der gesetzlichen Frist.
III. Ergebnis:
Der Klage ist damit insofern stattzugeben, als der Bescheid vom 10.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. 05.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ist, nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts über die Frage der Kostenübernahme für die vom Kläger in Anspruch genommene motorbetriebene Bewegungsschiene erneut zu entscheiden. Eine inhaltliche Regelung zur Kostenerstattung kann aufgrund der Zurückverweisung nicht erfolgen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Klage teilweise zurückzuweisen wäre. Denn die Anwendung des § 131
Abs. 5
SGG führt in der Situation einer Leistungs- oder Verpflichtungsklage ohne Rücksicht auf den Willen des Klägers zu einer Reduzierung des Streitgegenstandes, nämlich auf den Anfechtungsteil seines Antrags. Auch wenn streng genommen eine teilweise Klageabweisung auszusprechen wäre, ist diese nicht zu tenorieren, damit diese teilweise Abweisung nicht in Rechtskraft erwächst (
vgl. Sächs.
LSG, Urteil vom 26.10.2005, Az.: L 6 SB 43/05).
IV. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
SGG. Auch wenn das klägerische Ziel der Kostenerstattung nicht erreicht wird, so hat doch die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten voll zu erstatten. Die Tatsache, dass nicht auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten der Bewegungsschiene ausgesprochen worden ist, kann im Rahmen der Kostenentscheidung des Gerichts nicht dem Kläger zur Last gelegt werden, da über diese Frage wegen der Regelung des § 131
Abs. 5 Satz 1
SGG und der sich daraus ergebenden Reduzierung des Streitgegenstandes, auf die der Kläger keinen Einfluss hat, nicht zu entscheiden ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass sein in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag über den Ausspruch des Gerichts in der Sache hinausgegangen ist. Denn bei einer Entscheidung im Sinne des § 131
Abs. 5 Satz 1
SGG handelt es sich um eine Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts steht. Insofern wäre es mit der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar, den Klageantrag allein in der Hoffnung darauf, dass das Gericht gemäß § 131
Abs. 5 Satz 1
SGG entscheiden wird, auf die bloße Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu beschränken. Dies bedeutet selbstredend auch, dass daraus eine teilweise Kostentragung des Klägers nicht abgeleitet werden kann.