Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm beantragte Hörgeräteversorgung, die über die Festbeträge hinausgeht, da bei ihm nur durch diese Versorgung das Rehabilitationsziel erreicht wird.
Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach § 153
Abs. 2
SGG auf die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug.
Im Berufungsverfahren haben sich keine Tatsachen ergeben, die eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Hilfsmittel sind nach § 31
Abs. 1 Satz 1
SGB VII alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Nach § 26
Abs. 1 Satz 1
SGB VII haben Versicherte unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26
Abs. 2
Nr. 3
SGB VII frühzeitig Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bereitzustellen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, der nach § 26
Abs. 1
Nr. 1
SGB VII als Vorschrift des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist, bestimmt, dass Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen umfassen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Maßgeblich für die Frage nach der Geeignetheit eines Mittels ist, ob die maßgeblichen Rehabilitationszwecke damit erreicht werden können. Eine Beschränkung auf Festbeträge nach § 31
Abs. 1 Satz 3
SGB VII ist damit bei Hilfsmitteln nur möglich, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit Festbeträgen zu erreichen ist, was sich auch aus dem Verweis auf § 29
Abs. 1 Satz 2
SGB VII ergibt. Maßgeblich bleibt der Grundsatz des § 26
SGB VII, dass die Heilbehandlung "mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen ist" (
vgl. hierzu Benz, in Hauck/Noftz,
SGB VII, Kommentar, § 29, Rn. 4a). Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation. Die Grenze ist allein die Geeignetheit des Mittels, sodass im Konfliktfall zwischen Qualität der medizinischen Versorgung und Kostenreduzierung im Regelfall der Qualität der medizinischen Versorgung Vorrang einzuräumen ist (
vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 11.10. 2005 -
L 3 U 273/04).
Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung kommt der sozialen Rehabilitation (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) eine gleichberechtigte Bedeutung neben anderen Zielsetzungen zu. Nach
§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen nach § 58
Nr. 1
SGB VII Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie nach
Nr. 2 des § 58
SGB VII Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Zu berücksichtigen ist damit jedenfalls auch der persönliche Lebensbereich des Versicherten, soweit er in die Gesellschaft hinein wirkt und die Tätigkeit auch unter Nichtbehinderten üblich ist.
Durch sein vielfältiges ehrenamtliches Engagement im Musikverein nimmt der Kläger eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr, die über seine persönlichen Interessen hinausgeht und von allgemeiner gesellschaftlicher Relevanz ist. Ehrenamtliches Engagement in Musikvereinen ist auch bei nichtbehinderten Menschen üblich. Der Kläger betätigt sich im kulturellen Bereich. Der Kläger ist, wie sich aus dem vorgelegten Zeitungsausschnitt vom 05.01.2005 ergibt, seit mehr als 50 Jahren ehrenamtlich in einem Blasorchester engagiert. Er ist mehr als 30 Jahre Dirigent und bildet seit mehr als 26 Jahren Nachwuchs aus. Bereits hieraus ergibt sich ein hohes gesellschaftliches Engagement des Klägers, das sich auf das Leben in seiner Wohnortgemeinde auswirkt und offensichtlich einen erheblichen Anteil im Leben des Klägers einnimmt. Es handelt sich damit nicht um ein spezielles Hobby, dem nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Um die gesellschaftlich relevanten Funktionen in seinem Musikverein weiter ausüben zu können, bedarf der Kläger der von ihm begehrten Hörgeräteversorgung. Sie ist das allein geeignete Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.