II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Beschluss des Sozialgerichts vom 11.05.2018, mit dem das Sozialgericht eine Streitwertfestsetzung nach § 63
Abs. 2
S.1 Gerichtskostengesetz (GKG) vorgenommen hat. Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschuss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06.06.2018 hat hingegen das Sozialgericht selbst zu befinden, § 197
Abs. 2
SGG.
Die nach § 68
Abs. 1
S. 1 und 3
i.V.m. § 63
Abs. 3
S. 2 GKG zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 66
Abs. 2
S. 2 GKG in der Besetzung durch drei Berufsrichter anstelle der Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist insofern begründet, als der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts vom 11.05.2018 aufzuheben ist. Dagegen ist der Streitwert nicht in der mit der Beschwerde beantragten Höhe festzusetzen, weil das vorliegende Klageverfahren nicht gerichtskostenpflichtig war und eine Streitwertfestsetzung daher nicht zulässig ist.
Die Festsetzung eines Streitwertes erfolgt nach § 197a
Abs. 1 i.V.m §§ 63
Abs. 2 Satz 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) nur dann, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183
SGG genannten Personen gehört.
Gemäß § 183
S. 1
SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungen, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Zwar trifft es zu, dass bezogen auf den an den Kläger persönlich gerichteten Bescheid vom 01.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2015 Leistungen an den Arbeitgeber gemäß § 34
SGB IX (hier in Form von Zuschüssen für Arbeitshilfen im Betrieb
bzw. technische Neuausstattung,
§ 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) bewilligt wurden und im Streit waren. Es handelt sich jedoch auch bei diesen Leistungen um solche zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 35
SGB VII i.V.m. § 33 SGB IX, die aus Zweckmäßigkeitsgründen direkt am Arbeitsplatz
bzw. Arbeitgeber/Unternehmer verortet werden können, aber letztlich unmittelbar dem Versicherten zugute kommen. Derartige Leistungen an Arbeitgeber, die im Zusammenhang mit Sozialleistungen nach § 11
SGB I erbracht werden (
z.B. Eingliederungszuschüsse) führen nach einhelliger Auffassung zur Anwendbarkeit des § 183
SGG auch bezogen auf den Arbeitgeber, so dass der Kläger jedenfalls als "Leistungsempfänger" im Sinne des § 183
SGG anzusehen ist (
vgl. BSG, Beschluss vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R - juris -; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG 12. Auflage 2017, § 183 Rn. 5a, 6 m.w.N; Kraus in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz 1. Aufl. 2014, § 183 Rn 18, 20
m.w.N.).
An der Entscheidung, dass für das Klageverfahren kein Streitwert festzusetzen ist, ist der Senat aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert. Nach § 63
Abs. 3 GKG kann die Festsetzung des Streitwertes von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder - wie hier - wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Da das Verbot der reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren wegen § 63 Ans 3 GKG für die Streitwertfestsetzung nicht gilt, steht der ersatzlosen Aufhebung des Streitwertbeschlusses auch nicht entgegen, dass die Beschwerde (nur) auf die Erhöhung des Streitwertes gerichtet war und die Beklagte keine Beschwerde eingelegt hatte (
vgl. LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 8 R 1107/10 B m.w.N).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68
Abs. 3 GKG, wonach das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 68
Abs. 2
S.6
i.V.m. § 66
Abs. 3
S. 3 GKG, § 177
SGG).