Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII).
Bei dem am ... 1939 geborenen Kläger erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2002 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach
Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an. Des Weiteren wurde als Folge der Berufskrankheit eine beidseitige geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit festgestellt.
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 08.01.2009, der in der Verwaltungsakte enthalten ist, fragte der Kläger bei der Beklagten hinsichtlich einer Hörgeräteversorgung an.
Die Beklagte wertete die vorliegenden audiometrischen Befunde hinsichtlich Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung aus und kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die Kriterien für eine Hörgeräteversorgung bei beidseitiger Schwerhörigkeit erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 18.03.2009 beantwortete der Beratungsarzt D. eine Anfrage der Beklagten dahingehend, dass aus seiner Sicht keines der zugesandten Tonaudiogramme lärmtypisch sei. Die Anerkennung einer beruflichen Lärmschwerhörigkeit zumindest dem Grunde nach könne jedoch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Des Weiteren führte er aus, dass im Tonaudiogramm vom 06.11.2008 der Verlust beidseits 10 Prozent betrage.
Mit Bescheid vom 30.03.2009 lehnte die Beklagte daraufhin die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten ab. Ausweislich des Tonaudiogramms, dass der ohrenärztlichen Verordnung für eine Hörhilfe vom 06.11.2008 zugrunde liege, bestehe ein beidseitiger Hörverlust von 10 Prozent. Dieser Hörverlust begründe keine Notwendigkeit einer hörprothetischen Versorgung.
Mit Schreiben vom 16.04.2009 legte der Kläger, gewerkschaftlich vertreten, gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Die Beklagte habe selbst festgestellt, dass die Voraussetzungen der Kriterien nach den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorliegen würden und eine Hörgeräteversorgung bei beiderseitiger Schwerhörigkeit empfohlen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte keine weiteren Ermittlungen aufgenommen habe. Es bestehe zudem keinerlei Veranlassung, dem hörgeräteversorgenden Unternehmen seitens des Beratungsarztes zu unterstellen, dass die Höraudiogramme nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien.
Die Beklagte holte daraufhin weitere Tonaudiogramme aus der Vergangenheit ein. Des Weiteren beauftragte sie den behandelnden Hals-Nasen-Ohren-Facharzt des Klägers C. mit der Erstellung eines neuen Tonaudiogramms. Auf Basis der übersandten Befunde prüfte die Beklagte erneut die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung und kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger die Kriterien für eine Hörgeräteversorgung nicht erfüllt seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Versorgung mit Hörgeräten sei nach dem in der versicherungsrechtlichen Praxis und Rechtsprechung anerkannten Königsteiner Merkblatt bei Lärmschwerhörigen dann indiziert, wenn mindestens eine geringgradige Schwerhörigkeit vorliege. Dies sei jedoch beim Kläger nicht der Fall. Aus den Hörbefunden, die durch C. erhoben worden seien, ergebe sich kein lärmbedingter Hörverlust, der einer
MdE von 15 v. H. entspreche und somit einer geringgradigen Schwerhörigkeit entspreche. Nach dem HNO-ärztlich angefertigten Sprachaudiogramm vom 02.02.2010 würden die Voraussetzungen der Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für eine Versorgung mit Hörgeräten nicht vorliegen, obgleich die sprachaudiometrische Untersuchung durch den Hörgeräteakustiker zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Der Befund des Hörgeräteakustikers sei nicht schlüssig und spiegele nicht den tatsächlichen Hörverlust wider.
Mit seiner am 09.06.2010 zum Sozialgericht M. erhobenen Klage verfolgt der Kläger, gewerkschaftlich vertreten, sein Begehren fort. Zur Begründung verweist er auf die Widerspruchsbegründung und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 30.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2010, ihn mit Hörgeräten zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie legt zwei beratungsärztliche Stellungnahmen des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Phoniatrie und Pädaudiologie F. vor. Dieser habe plausibel dargelegt, dass und warum beim Kläger keine Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung zu Lasten der Beklagten zu erfolgen habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beim Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
S. vom 28.10.2010.
Der Sachverständige
S. geht von der Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung beim Kläger aus. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Blatt 27
ff. der SG-Akte Bezug genommen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der SG-Akte Bezug genommen.
I. Die beim zuständigen Sozialgericht form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null vollumfänglich begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
II. 1. Gem. § 26
Abs. 2
Nr. 1
SGB VII hat die Beklagte mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Hierbei ist ihr
gem. § 26
Abs. 5
SGB VII ein Ermessen eingeräumt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist gerichtlich nur auf so genannte Ermessensfehler überprüfbar.
Im einzelnen sind folgende Ermessensfehler zu unterscheiden (Maurer, Verwaltungsrecht AT, § 7 Rn 19, 23): Bei einem Ermessensnichtgebrauch
bzw. einer Ermessensunterschreitung macht die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen keinen Gebrauch. Das ist
z.B. der Fall, wenn sie irrtümlich davon ausgeht, sie sei zwingend zum Einschreiten verpflichtet (vgl VGH Mannheim, NVwZ-RR 1997, 677 f). Bei einer Ermessensüberschreitung wählt die Behörde eine Rechtsfolge, die in der Ermächtigungsgrundlage nicht vorgesehen ist. Von einem Ermessensfehlgebrauch ist auszugehen, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht ausschließlich vom Zweck der Ermessensvorschrift leiten lässt, sondern sich auf sachfremde Erwägungen stützt. Möglich ist auch, dass die Behörde die vom Gesetz für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt oder gegen Grundrechte verstößt. Bei einer Ermessensreduzierung kann das Ermessen der Verwaltung im Einzelfall derart eingeschränkt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduktion auf Null (vgl
BVerwG DVBl 1998, 145;
BVerwG NJW 1998, 3728;
BVerwG NVwZ 2002, 730, 732;
BVerwG NJW 2003, 601). Sie hat zur Folge, dass ausnahmsweise aus einer Ermessensentscheidung eine gebundene Entscheidung wird (Maurer, Verwaltungsrecht AT, § 7 Rn 24 f). Begehrt der Bürger einen Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde liegt, führt eine Ermessensreduktion auf Null dazu, dass ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht. Indiz für eine Ermessenreduktion auf Null ist
z.B. eine Gefährdung von Gesundheit oder Leben (Lemke JA 2000, 150;
BVerwG NJW 2003, 601).
2. Die Beklagte hat das ihr nach § 26
Abs. 5
SGB VII eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass sie dem Kläger eine Versorgung mit Hörgeräten versagte. Diese Entscheidung war indes ermessensfehlerhaft.
Der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit Hörgeräten ergibt sich aus §§ 26, 27
Abs. 1
Nr. 4
SGB VII, wonach die vom Unfallversicherungsträger zu leistende Heilbehandlung auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst, wozu auch Hörgeräte gehören. Durch eine Versorgung mit Hörgeräten werden die Folgen der durch die Lärmschwerhörigkeit verursachten Hörstörung ausgeglichen, zumindest aber gemildert (§ 31
Abs. 1 Satz 1
SGB VII). Zur Konkretisierung des Anspruchs auf eine Hilfsmittelversorgung haben die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Richtlinien über die Hilfsmittelversorgung verabschiedet (UV-Hilfsmittelrichtlinien, aktueller Stand: 01.07.2011). Sie sind keine Rechtsnormen, sondern nur Verwaltungsvorschriften zur Sicherung gleichmäßiger Verwaltungspraxis und Ermessensausübung (Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 31
SGB VII Rn. 3). Gem. Ziff. 4.9 werden Hörsysteme bereitgestellt, wenn die Hörbeeinträchtigung es erfordert.
Das vom damaligen Gesamtverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften veröffentliche Königsteiner Merkblatt zur Berufskrankheit
Nr. 2301 geht davon aus, dass "die Versorgung eines Lärmschwerhörigen mit Hörgeräten aus HNO-ärztlicher Sicht im allgemeinen indiziert [ist], wenn mindestens eine geringgradige Schwerhörigkeit besteht. Voraussetzung ist aber auch, dass der Versicherte Hörhilfen wünscht
bzw. akzeptiert und hierdurch eine wirkungsvolle Minderung der Hörstörung erreicht werden kann. Im übrigen können die in den Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung maßgeblichen Kriterien für die Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung analog angewandt werden."
Die Voraussetzungen des Königsteiner Merkblatts für die Versorgung von Versicherten mit Hörhilfen lassen sich mithin wie folgt zusammenfassen:
1. mindestens geringgradige Schwerhörigkeit,
2. Versicherter wünscht
bzw. akzeptiert Hörhilfen,
3. wirkungsvolle Minderung der Hörstörung durch die Versorgung mit Hörhilfen.
Ein Rückgriff auf die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 16.10.2008, ist lediglich nur dann angezeigt, wenn beim Versicherten keine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt ist. Das Königsteiner Merkblatt verdeutlich schon nach dem Wortlaut ("im Übrigen"), dass ein Rückgriff auf die
HilfsM-RL nur dann erfolgt, wenn die im Merkblatt genannten Voraussetzungen nicht vorliegen
bzw. zweifelhaft sind. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass die
HilfsM-RL überhaupt nicht heranzuziehen seien (
LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010,
L 6 U 140/06) kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist Schönberger/Mehrtens/Valtentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
S.352 zuzustimmen, dass ein Rückgriff auf die
HilfsM-RL eine Versorgung mit Hörgeräten schon in leichten Fällen der berufsbedingten Schwerhörigkeit ermöglicht.
a. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 13.06.2002 nicht nur bindend festgestellt, dass beim Kläger eine Berufskrankheit
Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV vorliegt, sondern zudem für die Kammer bindend festgestellt, dass beim Kläger eine "beiderseitige geringgradige Innenohrhochtonschwerhörigkeit" Folge der Berufskrankheit ist (
vgl. BSG, 22.06.2004,
B 2 U 36/03 R). Insbesondere verlangen weder das Königsteiner Merkblatt, noch die UV-Hilfsmittelrichtlinien eine geringgradigen Schwerhörigkeit mit einem bestimmten prozentualen Hörverlust (so auch
LSG Sachsen-Anhalt, 29.09.2010,
L 6 U 140/06). Mithin liegt beim Kläger eine geringgradige Schwerhörigkeit vor.
b. Der Kläger war schon mit einem Hörgerät versorgt und begehrt im laufenden Klageverfahren die Neuversorgung mit einem Hörgerät. Mithin wünscht und akzeptiert er eine Hörgeräteversorgung.
c. Durch die Versorgung mit Hörgeräten lässt sich die Hörstörung des Klägers wirkungsvoll mindern. Der Sachverständige
S. verweist zunächst darauf, dass sich das Erfordernis einer Hörgeräteversorgung immer auch aus dem subjektiven Bedürfnis des Schwerhörigen nach einer Verbesserung seiner erlebten Einschränkung ergebe. Im Falle des Klägers bestehe zwar eher keine "absolute Notwendigkeit" für eine Hörgeräteversorgung, eine solche sei jedoch deshalb sinnvoll, weil der Kläger bei seiner Freizeitgestaltung ("Singen im Chor") mit Hörgeräten eine wesentliche Verbesserung verspürt. Im Rahmen des auszuübenden Ermessenes ist zu beachten, "dass im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung der sozialen Rehabilitation (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) eine gleichberechtigte Bedeutung neben anderen Zielsetzungen zukommt. Nach
§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX sind Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben umfassen nach § 58
Nr. 1
SGB VII Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie nach
Nr. 2 des § 58
SGB VII Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Zu berücksichtigen ist damit jedenfalls auch der persönliche Lebensbereich des Versicherten, soweit er in die Gesellschaft hinein wirkt und die Tätigkeit auch unter Nichtbehinderten üblich ist." (
LSG Rheinland-Pfalz, 29.08.2006,
L 3 U 73/06). Schon um seinem Engagement im Chor weiterhin nachkommen zu können, bedarf der Kläger der von ihm begehrten Hörgeräteversorgung.
Ebenso wie der Sachverständige hält aber auch der Beratungsarzt der Beklagten Herr F. in seiner Stellungnahme vom 05.12.2010 eine Hörgeräteversorgung des Klägers für "sinnhaftig" und schlägt eine Hörgeräteversorgung zum Festbetrag, Kategorie II vor.
Im Übrigen zeigen auch die in der Verwaltungsakte enthaltenen Sprach- und Tonaudiogramme des C., die vergleichsweise mit und ohne Hörgeräte abgeleitet wurden, eine deutliche Verbesserung der Hörleistung des Kläger mit Hörgeräten.
Zusammenfassend liegen somit sämtliche Voraussetzungen des Königsteiner Merkblatts zur Versorgung mit Hörgeräten vor, sodass es nicht mehr auf die Frage ankommt, ob auch die Voraussetzungen der
HilfsM-RL erfüllt sind. Soweit die Beklagte - im Ergebnis ohnehin unzutreffend - auf letztere rekurriert, verkennt sie ermessensfehlerhaft die von ihr bindend festgestellte geringgradige Schwerhörigkeit.
Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für die Hörgeräteversorgung verdichtet sich das Ermessen der Beklagten hinsichtlich des "ob" der Hilfsmittelversorgung auf Null, sodass dem Kläger ein Anspruch auf eine entsprechende Versorgung mit Hörgeräten zusteht.
Der Einwand der Beklagten, dass die Schwerhörigkeit des Klägers lärmunabhängig sei, greift letztlich nicht durch. Denn wenn eine multifaktorielle Genese der Lärmschwerhörigkeit vorliegt
bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörgeräteversorgung ist, hat die Versorgung mit Hörgeräten auf Kosten der Beklagten zu erfolgen (Schönberger/Mehrtens/Valentin aaO.
S. 352). So liegt der Fall hier.
Der Klage war mithin vollumfänglich stattzugeben.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 105
Abs. 1 Satz 3
i.V.m. § 193
Abs. 1 Satz 1, § 192
Abs. 1
Nr. 2
i.V.m. § 184
Abs. 2
SGG.
Das Gericht hält es in Ausübung seines Ermessens für angebracht, der Beklagten Missbrauchskosten gemäß § 192
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGG aufzuerlegen. Denn sie hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung von der Kammer die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung vor Augen geführt bekam und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.11.1985, Az.: 2 BVR 851/84; Groß in Lübke,
SGG, § 192 Rnr. 10). Die Missbräuchlichkeit im vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass die Beklagte in eklatanter Weise die Rechtslage verkannt hat. Trotz des Hinweises der zuständigen Sachbearbeiterin schon im Verwaltungsverfahren an den zuständigen Bereichsleiter (Bl. 84 Vw-Akte), dass mit Bescheid vom 13.06.2002 beim Kläger bindend eine geringgradige Schwerhörigkeit festgestellt wurde, stellte der zuständige Bereichsleiter in der Folge immer wieder auf die (letztlich irrrelevanten) Ausführungen des im Verwaltungsverfahren beigezogenen Beratungsarztes D. ab. Selbst als im Klageverfahren der eigene Beratungsarzt F. die Versorgung des Klägers mit Hörgeräten für "sinnhaftig" erachtete, meinte die Beklagte auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der
HilfsM-RL abstellen zu müssen, obgleich es hierauf offensichtlich nicht mehr ankam. Auch bei dem Verweis auf eine lärmunabhängige Verursachung der Hörbeschwerden hat die Beklagte eklatant den zugrunde liegenden Sachverhalt sowie die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Hörgeräten verkannt. Bei einem solchen nicht mehr nachvollziehbaren und unbegründeten Fortsetzen des Prozesses durch einen Sozialversicherungsträger, der
gem. Art. 20
Abs. 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden ist, sind Missbrauchskosten zu verhängen.
Durch die missbräuchliche Fortführung des Rechtsstreits und der notwendig gewordenen schriftlichen Entscheidung der Kammer sind dem Gericht und damit der Staatskasse vermeidbare Kosten, etwa in Form allgemeiner Gerichtshaltungskosten und Personalkosten, ursächlich entstanden. Bei der Höhe der auferlegten Kosten hat die Kammer berücksichtigt, dass die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit der sozialgerichtlichen Verfahren entfallen lässt (
vgl. LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011, L 13 AS 3170/10). Die Kammer hat sich bei der Schätzung der der Beklagten aufzuerlegenden Kosten gemäß § 202
SGG i.V.m. § 282 Zivilprozessordnung (
ZPO) daran orientiert, dass allein für das Absetzen des schriftlichen Urteils als Zeitaufwand mindestens 1,5 Richterarbeitsstunden anzusetzen sind. Die Richterarbeitsstunde wurde bereits 1986/1987 "vorsichtig" auf 350,-- DM bis 450,-- DM (= 178,95
EUR bis 230,08
EUR) geschätzt. Vor diesem Hintergrund hielt es die Kammer für angebracht, einen Betrag von 300
EUR festzusetzen. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass die Verhängung von Missbrauchskosten gemäß § 192
SGG kein subjektives Element in Form von Verschulden (mehr) erfordert.