1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine zerbrochene Brille ersetzen muss.
Die 1955 geborene Klägerin ist als Angestellte im G S M tätig. Am 15.08.2010 stolperte sie laut Unfallanzeige ihrer Arbeitgeberin vom 09.08.2010 beim Betreten ihres Büros über den Standfuß des Schreibtisches. Dadurch fiel sie vornüber und stützte sich auf dem Tisch und auf ihrer darauf liegenden Brille ab. Diese zerbrach daraufhin. Laut Kostenvoranschlag der Firma F vom 05.08.2010 kostet die Anschaffung einer entsprechenden neuen Brille 714,00
EUR.
Mit Bescheid vom 12.08.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, Grundvoraussetzung für den Ersatz eines beschädigten Hilfsmittels,
z. B. einer Brille, sei, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeiten beschädigt und zum Unfallzeitpunkt zweckentsprechend getragen worden sein müsse. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie trage bei der Arbeit am
PC eine Bildschirmbrille. Darüber hinaus verfüge sie auch noch über eine normale Brille. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sie ihre Bildschirmbrille getragen. Die normale Brille habe auf dem Schreibtisch gelegen. Sie sei aufgestanden, um sich Unterlagen zu holen, beim Zurückkommen dann über den Fuß des Schreibtisches gestolpert. Beim Aufstützen auf den Schreibtisch habe sie ihre normale Brille zerbrochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 ließ die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Mit der am 11.11.2010 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, sie müsse beide Brillen je nach Tätigkeit abwechselnd am Arbeitsplatz tragen.
Sie beantragt,
den Bescheid vom 12.08.2010 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Kostenerstattung für die Sehhilfe in Höhe von 714,00
EUR zu leisten gemäß Rechnung vom 26.08.2010.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der auf ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Brille.
Gemäß § 7
SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach der Legaldefinition des § 8 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach Absatz 3 der genannten Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Danach steht dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gleich. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Hilfsmittel zurzeit der Anschaffung notwendig geworden ist. Zu den Hilfsmitteln zählt alles, was dem Ausgleich der körperlichen Behinderung dient. Nicht erforderlich ist, dass außer der Beschädigung durch ein plötzliches Ereignis (= Unfall) noch eine Körperverletzung vorliegt. Immer ist jedoch erforderlich, dass der Schaden Folge der versicherten Tätigkeit ist, das Hilfsmittel also bei der Benutzung beschädigt wurde. Legt der Versicherte zum Beispiel seine Prothese während der Arbeit auf einen Schrank und fällt sie von dort herunter, liegt kein Arbeitsunfall vor (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand 30.01.2012, Stichwort Arbeitsunfall, RdNr. 050, Seite 2 und 3,
m.w.N.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gleitsichtbrille der Klägerin ein Hilfsmittel im Sinne des § 8
Abs. 3
SGB II ist. Nach der Unfallschilderung der Arbeitgeberin der Klägerin in der Unfallanzeige, aber auch nach der eigenen Schilderung der Klägerin im Widerspruchsschreiben und in der Klageschrift ist jedoch das Hilfsmittel Brille nicht bei der Benutzung beschädigt worden. Vielmehr hatte die Klägerin ihre normale Brille während des von ihr getätigten Arbeitsvorgangs abgesetzt und auf ihren Schreibtisch gelegt und trug statt ihrer normalen Brille ihre Bildschirmbrille. Da die normale Brille der Klägerin somit, während sie auf dem Schreibtisch lag, beschädigt wurde, wurde sie nicht bei der Benutzung beschädigt. Deshalb liegt kein Arbeitsunfall vor.
Die Klage war demzufolge abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).