Urteil
Voraussetzung - Ersatzbeschaffung von bei Arbeitsunfall beschädigtem Hilfsmittel (Brille)

Gericht:

SG Koblenz


Aktenzeichen:

S 2 U 274/10


Urteil vom:

29.02.2012


Grundlage:

  • SGB VII § 7 |
  • SGB VII § 8

Leitsatz:

Ersatz für beschädigte Hilfsmittel, hier Brille, gibt es nur, wenn sie bei der Benutzung beschädigt wurden.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine zerbrochene Brille ersetzen muss.

Die 1955 geborene Klägerin ist als Angestellte im G S M tätig. Am 15.08.2010 stolperte sie laut Unfallanzeige ihrer Arbeitgeberin vom 09.08.2010 beim Betreten ihres Büros über den Standfuß des Schreibtisches. Dadurch fiel sie vornüber und stützte sich auf dem Tisch und auf ihrer darauf liegenden Brille ab. Diese zerbrach daraufhin. Laut Kostenvoran­schlag der Firma F vom 05.08.2010 kostet die Anschaffung einer entspre­chenden neuen Brille 714,00 EUR.

Mit Bescheid vom 12.08.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, Grundvoraussetzung für den Ersatz eines beschädigten Hilfsmit­tels, z. B. einer Brille, sei, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeiten be­schädigt und zum Unfallzeitpunkt zweckentspre­chend getragen worden sein müsse. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie trage bei der Arbeit am PC eine Bildschirmbrille. Darüber hinaus verfüge sie auch noch über eine normale Brille. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sie ihre Bild­schirmbrille getragen. Die normale Brille habe auf dem Schreibtisch gelegen. Sie sei aufgestanden, um sich Unterlagen zu holen, beim Zurückkommen dann über den Fuß des Schreibtisches gestolpert. Beim Aufstützen auf den Schreibtisch habe sie ihre normale Brille zerbrochen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 ließ die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Mit der am 11.11.2010 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, sie müsse beide Brillen je nach Tätigkeit abwechselnd am Arbeitsplatz tragen.


Sie beantragt,

den Bescheid vom 12.08.2010 der Beklagten in Gestalt des Wider­spruchsbescheids vom 13.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Kostenerstattung für die Sehhilfe in Höhe von 714,00 EUR zu leisten gemäß Rechnung vom 26.08.2010.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwi­schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt so­wie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der auf ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Brille.

Gemäß § 7 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach der Legaldefinition des § 8 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in­folge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach Absatz 3 der genannten Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Danach steht dem Gesund­heitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gleich. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Hilfsmittel zurzeit der Anschaffung notwendig geworden ist. Zu den Hilfsmitteln zählt alles, was dem Ausgleich der körperlichen Behinderung dient. Nicht erforderlich ist, dass außer der Beschädi­gung durch ein plötzliches Ereignis (= Unfall) noch eine Körperverletzung vorliegt. Immer ist jedoch erforderlich, dass der Schaden Folge der versicherten Tätigkeit ist, das Hilfsmittel also bei der Benutzung beschädigt wurde. Legt der Versicherte zum Beispiel seine Prothese während der Arbeit auf einen Schrank und fällt sie von dort herunter, liegt kein Arbeitsunfall vor (Podzun, Der Unfallsach­bearbeiter, Stand 30.01.2012, Stichwort Arbeitsunfall, RdNr. 050, Seite 2 und 3, m.w.N.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszuge­hen, dass die Gleitsichtbrille der Klägerin ein Hilfsmittel im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB II ist. Nach der Unfallschilderung der Arbeitgeberin der Klägerin in der Unfall­anzeige, aber auch nach der eigenen Schilderung der Klägerin im Widerspruchs­schreiben und in der Klageschrift ist jedoch das Hilfsmittel Brille nicht bei der Benutzung beschädigt worden. Vielmehr hatte die Klägerin ihre normale Brille wäh­rend des von ihr getätigten Arbeitsvorgangs abgesetzt und auf ihren Schreibtisch gelegt und trug statt ihrer normalen Brille ihre Bildschirmbrille. Da die normale Brille der Klägerin somit, während sie auf dem Schreibtisch lag, beschädigt wurde, wurde sie nicht bei der Benutzung beschädigt. Deshalb liegt kein Arbeitsunfall vor.

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Referenznummer:

R/R6084


Informationsstand: 24.04.2014

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