Pressemitteilung:
Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Fahrrad mit Elektroantrieb (sog. "E-Bike") als Hilfsmittel der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Kläger leidet auf Grund eines Arbeitsunfalles unter einer komplexen Knieverletzung. Um ihm kniegelenksschonendes Fahrradfahren zu ermöglichen, empfahl ihm sein behandelnder Arzt die Anschaffung eines E-Bikes vom Typ "Pedelec"; die Kosten dafür wollte der Kläger von der beklagten Unfallversicherung ersetzt bekommen.
Die Kammer hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein E-Bike kein Hilfsmittel i. S. v. § 31 Abs. 1 SGB VII, sondern einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle, der von Menschen ohne Behinderungen oder gesundheitliche Einschränkungen ebenfalls genutzt werde. Ein E-Bike sei nicht vorwiegend für Kranke oder Behinderte konzipiert, sondern werde auch von älteren oder weniger sportlichen Menschen genutzt, um längere Fahrten bequem zurück legen zu können (Anschluss an eine Entscheidung des SG Oldenburg vom 01.06.2012 für den Bereich der Krankenversicherung, S 61 KR 204/11).