Hilfsmittelversorgung durch die Unfallversicherung

Rechtsprechung zur Versorgung mit Hilfsmitteln durch die Unfallversicherungsträger.

Die Träger der Unfallversicherung sind als Rehabilitationträger nach § 6 SGB IX zuständig für die Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Nach § 31 SGB VII sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 8 SGB IX ist der Unfallversicherungsträger unter anderem zuständig für die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Zudem ist er für die Übernahme der Kosten von technischen Abeitshilfen leistungspflichtig, die nach Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in Form von Zuschüssen für Arbeitshilfen im Betrieb geleistet werden (§ 50 SGB IX Absatz 1 Nummer 3).

Versicherungsfälle sind nach § 7 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern und den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern.

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BMJV: SGB VII
SGB VII beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz