Leitsatz:
1. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel umfaßt in der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
Orientierungssatz:
1. Die Anführung des § 44 BSHG in den Gesetzesmaterialien zu § 102 SGB 10 als Beispiel für die gesetzliche Vorleistungspflicht ist irreführend, vielmehr richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers wegen der sogenannten Systemsubsidiarität der Sozialhilfe stets nach § 104 SGB 10, selbst wenn der Sozialhilfeträger seine vorläufige Leistungspflicht aus § 44 BSHG angenommen hat (vgl BSG vom 27.6.1985 - 8 RK 34/84 = SozR 2200 § 182b Nr 32). § 102 SGB 10 kommt nur bei grundsätzlich gleichrangig verpflichteten Leistungsträgern in Betracht.
Fundstelle:
SozR 3-0000 RegNr 21744 (BSG-Intern)
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1992-06-17 S 10 Kr 2403/91
vorgehend LSG Stuttgart 1993-08-20 L 4 Kr 1248/92