Urteil
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputersystem - behinderter Schüler - Schulbesuch - elementares Grundbedürfnis - Wirtschaftlichkeit

Gericht:

LSG Essen 16. Senat


Aktenzeichen:

L 16 Kr 236/94


Urteil vom:

03.08.1995


Grundlage:

Orientierungssatz:

1. Das für einen behinderten Schüler in doppelter Ausführung angeschaffte Personalcomputersystem ist ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5. Der Personalcomputer macht den Besuch der Regelschule, der zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen gehört, im vorliegenden Fall überhaupt erst möglich.

2. Die Anschaffung in doppelter Ausführung verstößt nicht gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Versorgung nach § 12 Abs 1 SGB 5.

Rechtszug:

vorgehend SG Köln 1994-10-24 S 19 Kr 13/94
anhängig BSG 3 RK 9/96

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Orientierungssatz:

1. Das für einen behinderten Schüler in doppelter Ausführung angeschaffte Personalcomputersystem ist ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5. Der Personalcomputer macht den Besuch der Regelschule, der zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen gehört, im vorliegenden Fall überhaupt erst möglich.

2. Die Anschaffung in doppelter Ausführung verstößt nicht gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Versorgung nach § 12 Abs 1 SGB 5.

Rechtszug:
vorgehend SG Köln 1994-10-24 S 19 Kr 13/94
anhängig BSG 3 RK 9/96

Referenznummer:

KSRE049510318


Informationsstand: 31.10.1996