Orientierungssatz:
1. Das für einen behinderten Schüler in doppelter Ausführung angeschaffte Personalcomputersystem ist ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 S 1 SGB 5. Der Personalcomputer macht den Besuch der Regelschule, der zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen gehört, im vorliegenden Fall überhaupt erst möglich.
2. Die Anschaffung in doppelter Ausführung verstößt nicht gegen das Gebot einer wirtschaftlichen Versorgung nach § 12 Abs 1 SGB 5.
Rechtszug:
vorgehend SG Köln 1994-10-24 S 19 Kr 13/94
anhängig
BSG 3 RK 9/96