Das Gericht konnte nach § 105
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2015 beschwert im Sinne des § 54
Abs. 2
SGG. Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die Mehrkosten für das Hörgerät C. xxx1 zu übernehmen und dem Kläger das Hörgerät damit als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat die Leistung zwar zu Unrecht abgelehnt. Sie ist aber nicht als Krankenkasse zur Leistung verpflichtet, sondern hat die Leistung als zweitangegangener Leistungsträger (
§ 14 SGB IX) nach den für die Beigeladene geltenden Vorschriften zu erbringen.
Das Hörgerät C. xxx1 ist keine Leistung, die die Beklagte im Rahmen des
SGB V zur Verfügung stellen müsste. Nach
§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu lindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst nach § 27
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
SGB V auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Dazu bestimmt
§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln haben, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder nach
§ 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Das Hörgerät dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Ziel ist der vollständige funktionelle Ausgleich. Von der Krankenkasse wird als Ausgleich geschuldet das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen. Im Gegensatz dazu ist die Rentenversicherung zuständig, wenn es sich ausschließlich um berufliche oder arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile handelt.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass mit den Hörgeräten für den Kläger ausschließlich ein arbeitsplatzspezifischer Gebrauchsvorteil verbunden ist und dass dieser Vorteil notwendig ist für die weitere Berufsausübung. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Angaben des Arbeitgebers, des Klägers zu den Anforderungen an das Hören während seiner Berufsausübung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine Bürotätigkeit als Vergleichsmaßstab für eine Tätigkeit angenommen werden, die keine über das übliche Maß hinausgehenden Anforderungen an das Hörvermögen stellt. Das Bundessozialgericht war in dem von ihm zu entscheidenden Fall (
B 3 KR 5/12 R) davon ausgegangen, dass eine Moderatoren- und Dozententätigkeit besondere Anforderungen an die Hörfähigkeit stellt. Wegen üblicherweise vorhandenen Störgeräuschen seien diese einem spezifisch akustischen Umfeld ausgesetzt, das sich
z. B. von einer normalen Bürotätigkeit deutlich unterscheide. Bei dem Kläger gehen die Anforderungen an das Hörvermögen über die Anforderungen hinaus, die an eine Bürotätigkeit zu stellen sind. Der Kläger hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, welchen besonderen Anforderungen an das Hörvermögen er während seiner Arbeit insbesondere auf der Baustelle ausgesetzt ist. Dabei ist es für das Gericht ohne weiteres ersichtlich, dass auf einer Baustelle eine größere Geräuschkulisse vorhanden ist als bei den meisten anderen Arbeitsplätzen insbesondere im Bürobereich. Daraus ergeben sich besonders komplexe Anforderungen an das Hören. Nach den Ausführungen des Zeugen lässt sich aus den ermittelten objektiv gleichen Werten im Ruheraum nicht schließen, dass der Kläger auf der Baustelle mit beiden Geräten gleich gut Hören kann. Insbesondere kommen Störgeräusche nicht wie im Ruheraum nur von hinten und das gesprochene Wort von vorne. Auch fehlt es bei der Arbeit an der Zeit, ständig manuell die Hörgeräte anzupassen, um optimal zu hören. Der Kläger hätte dann doch wieder die Situation, dass er zunächst nicht richtig hört und nachfragen muss, bis er seine Hörgeräte für den Moment richtig ausgerichtet hat. Bei der Begehung einer Baustelle mit sich ständig ändernden Geräuschkulissen und Richtungen, aus denen die Geräusche kommen, sind solcher sich wiederholenden Vorgänge im Rahmen einer auszuübenden Beschäftigung nicht vertretbar und nicht zumutbar.
Der Kläger hat aufgrund dessen einen Anspruch auf Versorgung mit dem Hörgerät nach § 9
Abs. 1 Satz 1, § 15
Abs. 1 Satz 1
SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX gegenüber der Beigeladenen. Diesen Anspruch hat die Beklagte als nach § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX für die Entscheidung zuständiger Leistungsträger gegenüber dem Kläger zu erfüllen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.