Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Falle des Erlangens der Hochschulreife einen Anspruch auf Förderung des Bachelor-Studiums der Sozialen Arbeit an der …als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber der Beklagten hat.
Bei der am … geborenen Klägerin besteht bei infantiler Cerebralparese (ICP) Stadium GMFCS3 ein Zustand nach Multilevel-Weichteil-Release beider Beine 2005. Sie hat Knick-Plattfüße beidseits, deren operative Versorgung ohne konkreten Termin geplant ist. Die Klägerin ist für kurze Strecken an Unterarmgehstützen mobil und bedarf für längere Strecken der Nutzung eines Rollstuhls. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr sind die Merkzeichen G, aG und H zuerkannt. Sie befindet sich aktuell bei Internatsunterbringung an der Stephen-Hawking-Schule in Neckargmünd in der Abiturprüfung. Die schriftlichen Abiturarbeiten sind bereits geschrieben. Die mündlichen Prüfungen stehen im Juli 2022 an.
Am 30.08.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Form der Förderung des Studiums der Sozialen Arbeit bei der … . Aufgrund ihres Wunsches, später als Sozialarbeiterin zu arbeiten, habe sie sich für das Studium der Sozialen Arbeit bei der … entschieden. Dies knüpfe an ihre bisherige Ausbildung am sozial-wissenschaftlichen Gymnasium bei der … an. Das Studium biete eine Kombination aus theoretischer Ausbildung und betrieblicher Praxis. Zudem sei diese Hochschule behindertengerecht ausgestattet und biete verschiedene Hilfen für behinderte Menschen an. Sie sei wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung ortsgebunden. Die … sei nur 12 Autominuten von ihrem Wohnort entfernt. Sie berufe sich auf
§ 49 Abs. 7 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und beantrage in diesem Zusammenhang die Übernahme der Studiengebühren für den Studiengang Soziale Arbeit bei der … . Mit Schreiben vom 31.08.2021 erklärte die Beklagte sich als Rehabilitationsträger nach
§ 14 Abs. 1 SGB IX für zuständig und kündigte die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach einer Begutachtung durch ihren arbeitsmedizinischen Dienst an.
Mit sozialmedizinischer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 19.10.2021 stellte … fest, dass die Klägerin im Rahmen eines Studiums behinderungsbedingt zwingend auf eine Reha-Einrichtung (Anbindung an Fachdienste, Barrierefreiheit) wie die … angewiesen sei. Nachdem eine durch die Beklagte veranlasste psychologische Vorbegutachtung im Jahr 2020 ein intellektuelles Leistungsvermögen überwiegend im Durchschnittsbereich von berufstätigen Erwachsenen ergeben hatte, wurde eine weitere psychologische Begutachtung der Klägerin veranlasst.
Mit zwei Bescheiden vom 27.10.2021 teilte die Beklagte mit, dass über den klägerischen Antrag noch nicht abschließend entschieden werden könne. Der konkrete Teilhabebedarf habe noch nicht ermittelt werden können. Da eine Studienförderung die Ausnahme für den Fall darstelle, dass die Regelförderangebote der Bundesagentur für Arbeit nicht zu einer nachhaltigen Integration führten, müsse der Antrag auf Förderung eines Studiums zum jetzigen Zeitpunkt zunächst abgelehnt werden. Für die Gewährung behindertenspezifischer Hilfen im Rahmen eines Studiums seien Leistungen der Eingliederungshilfe möglich.
Die Diplom-Psychologin … erstellte für die Beklagte unter dem 27.10.2021 ein weiteres psychologisches Gutachten, mit dem der Klägerin ein im Vergleich zu Abiturienten unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau attestiert wurde. Am stärksten sei das sprachliche Denken auf leicht unterdurchschnittlichem Niveau ausgeprägt. Das räumliche Vorstellungsvermögen und das rechnerische Denken seien deutlich unterdurchschnittlich. Auch wenn eine Beeinträchtigung der Testwerte durch eine ICP-bedingte Einschränkung der kognitiven Stützfaktoren nicht ausgeschlossen werden könne, bestehe nach dem im Rahmen der Begutachtung gezeigten Leistungsstand für ein Studium der Sozialen Arbeit ein Überforderungsrisiko.
Mit Bescheid vom 28.10.2021 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nach
§ 19 Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung (SGB III) grundsätzlich berechtigt sei, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beziehen. Dem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könne grundsätzlich zugestimmt werden, jedoch nicht dem Antrag auf Übernahme des Studiengangs der Sozialen Arbeit. Letzteres sei nur unter den Aspekten des
§ 117 Abs. 1 S. 2 SGB III möglich, wenn für Menschen mit Behinderung die Teilnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges als einzige Möglichkeit notwendig sei und die schulische Ausbildung
bzw. das Studium behinderungsbedingt nur in einer besonderen Reha-Einrichtung nach
§ 51 SGB IX erfolgen könne. Das Studium dürfe somit nur die einzige Möglichkeit sein, um wegen Art und Schwere der Behinderung überhaupt eine Eingliederung ins Arbeitsleben erreichen zu können. Diese Voraussetzung liege bei der Klägerin nicht vor. Zusätzlich bestehe nach dem gezeigten Leistungsstand während der testpsychologischen Untersuchung für das Studium der Sozialen Arbeit ein Überforderungsrisiko.
Gegen den Bescheid vom 28.10.2021 legte die Klägerin am 08.11.2021 Widerspruch ein. Da sie auf eine Reha Einrichtung im Sinne des § 51
SGB IX angewiesen sei, stelle das Studium gleichzeitig die einzige Möglichkeit im Sinne des § 117
SGB III dar, die angestrebte Erstausbildung zu erreichen. Sie sehe kein Überforderungsrisiko für das zu absolvierende Studium, da sie am Gymnasium gute Leistungen erbringe. Zudem sei die … insbesondere auf die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet und biete eine barrierefreie Infrastruktur, eine intensive Betreuung durch die Dozenten, ein flexibles Studienmodell mit Möglichkeiten einer Zeitverlängerung bei Prüfungs- und Studienleistungen. Diese Merkmale würden für sie das Studium enorm erleichtern. Die Notwendigkeit einer Assistenz wäre dadurch auf ein Minimum reduziert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
§ 112
SGB III bestimme, dass für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden könnten, um unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Klägerin benötige Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 19
SGB III. Nach
§ 6 SGB IX sei die Beklagte zuständiger Rehabilitationsträger. Nach § 49
Abs. 1
i.V.m. Abs. 4
SGB IX sollten Eignung und Neigung des Behinderten angemessen berücksichtigt werden. § 117
Abs. 1
S. 2
SGB III eröffne die Möglichkeit, Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung zu fördern. Die Förderung eines Studiums sei allerdings nur möglich, wenn für den Menschen mit Behinderung die Teilnahme an dieser Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Rehabilitationserfolges als einzige Möglichkeit notwendig sei und das Studium behinderungsbedingt nur in einer besonderen Reha-Einrichtung nach § 51
SGB IX erfolgen könne. Der Berufswunsch sei nicht das allein entscheidende Kriterium für die Leistungspflicht der Beklagten. Eine Studienförderung sei daher die Ausnahme für den Fall, dass die Regelfall- Angebote nicht zu einer nachhaltigen Integration führten. Seien konkrete berufsbildende Maßnahmen gegeben, die auch die Neigungen der Behinderten angemessen berücksichtigten, bestehe kein Anspruch mehr darüber hinaus auf die "optimale", d.h. den Neigungen und Wünschen voll entsprechende Förderung, die insoweit über den Rahmen der Eingliederung hinausginge (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1993 -
2 RU 10/92). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könnten im Falle der Klägerin auch mit einer Kammerausbildung erreicht werden.
Am 04.01.2022 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim Klage erhoben. Das Gericht hat den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe mit Beschluss vom 03.02.2022 zum Rechtsstreit notwendig beigeladen.
Die anwaltlich vertretene Klägerin führt aus, die Beklagte könne anstelle des Trägers der Eingliederungshilfe zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch in Form der Förderung eines Studiums oder einer Promotion verpflichtet sein (Urteile des Bundessozialgerichts vom 24.02.2016 –
B 8 SO 18/14 R - sowie vom 20.04.2016 –
B 8 SO 20/14 R). Ein diskriminierungsfreier Zustand im Sinne des Artikels 27 der
UN Behindertenrechtskonvention (
UN-
BRK) und der
Art. 21 und
Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasse auch den beruflichen Aufstieg.
Art. 24
Abs. 5
UN-
BRK sehe den gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung ausdrücklich vor.Entgegen der Auffassung der Beklagten solle § 117
SGB III sicherstellen, dass eine Förderung in allen Berufen erfolgt, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen bieten. Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen hätten behinderte Menschen einen Rechtsanspruch auf die besonderen Leistungen. Die bisherige Annahme, dass bei der Beklagten keine Zuständigkeit für Hilfen in der Hochschule vorliegen würden, sei damit obsolet geworden. Sie – die Klägerin - sei durchschnittlich geeignet für den Bildungsweg, den sie einschlagen möchte. Damit ergebe sich kein wie auch immer gearteter Grund, ihre Berufsfreiheit einzuschränken. Die Argumentation der Beklagten ziele auf eine Ungleichbehandlung ihrer Person im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen ab.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 07.12.2021 insoweit aufzuheben, als die konkret begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung des Studiums an der … abgelehnt wird,
und festzustellen, dass im Falle des Erlangens der Hochschulreife durch die Klägerin die Beklagte verpflichtet ist, das Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit an … als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zugunsten der Klägerin zu fördern,
hilfsweise die Beklagte verpflichtet ist, über diese Förderung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte führt aus, als erstangegangener Träger auf Grundlage des § 14
SGB IX über sämtliche infrage kommenden Rehabilitationsleistungen zu entscheiden zu haben. Seitens des Beigeladenen sei im Rahmen eines informellen Gespräches die Möglichkeit der Förderung des Besuchs einer privaten Hochschule ausgeschlossen worden. Ziel der dortigen Förderung sei die Durchführung des Studiums an einer staatlichen Einrichtung. Eine Beratung über alternative Berufsausbildungen sei ausweislich der Auskunft der zuständigen Reha-Beraterin der Beklagten seitens der Klägerin nicht gewünscht gewesen.
Das Gericht hat den Facharzt für Kinderheilkunde, Jugendmedizin, Neuropädiatrie und Verkehrsmedizin … als sachverständigen Zeugen befragt. In seinem schriftlichen sachverständigen Zeugnis vom 17.01.2022 führt er aus, die Klägerin einmal am 17.01.2022 aus Anlass der psychologischen Testung durch die Beklagte im Rahmen des geäußerten Berufswunsches der Klägerin gesehen zu haben. Er bestätigte die Diagnose einer infantilen Zerebralparese mit beinbetonter Tetraparese. Er habe seinerseits die Durchführung einer neuropsychologischen Testung angeboten, was von der Klägerin nicht gewünscht gewesen sei. Zwar würden die einzelnen Tests, die durchgeführt worden seien, nicht benannt. Selbst die schwächsten Bereiche des räumlichen Vorstellungsvermögens erlaubten es der Klägerin jedoch, in der Schule ausreichende Zensuren zu bekommen. Für das angestrebte Studium spiele das räumliche Vorstellungsvermögen keine entscheidende Rolle. Gerade das räumliche Vorstellungsvermögen sei bei Menschen mit einer ICP oft eingeschränkt. Nichtsdestotrotz sind Transferleistungen im späteren Leben möglich und die Defekte könnten zumindest zum Teil kompensiert werden. Die Klägerin sei in vielen Bereichen gut begabt. Die Argumentation der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, da der Berufswunsch der Klägerin durchaus realistisch sei bei guten Leistungen in der Schule und ihrer hohen Motivation. Im Gegenteil erscheine ihm der Berufswunsch ausgesprochen passend und geeignet für die Klägerin und ihre Ausgangssituation. Das psychologische Gutachten der Beklagten schlage eine Ausbildung als Alternative zum Studium vor, ohne diesen Vorschlag näher auszuführen. Ihm falle es ausgesprochen schwer, einen Ausbildungsberuf zu benennen, für den die Klägerin aufgrund ihrer Begabungen und Einschränkungen besser geeignet wäre als für das angestrebte Studium im Bereich der sozialen Arbeit. Die Ausführungen der Beklagten seien vor dem Hintergrund der Teilhabegesetze nicht nachzuvollziehen. Eine Inklusion werde der Klägerin ohne objektivierbare und nachvollziehbare Grundlage nicht zugestanden.
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten am 11.05.2022 erörtert. Die Beteiligten haben sich in diesem Zuge mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Akte des Beigeladenen sowie die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit gemäß § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54
Abs. 1, § 55
Abs. 1
Nr. 1
SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsrechtsverhältnis im Sinne des Begehrens auf Feststellung der bestehenden Pflicht zur Förderung der Ausbildung der Klägerin an der … für den Fall, dass sie die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen demnächst mit Erreichen der Hochschulreife erlangt. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin, wobei dieses berechtigte Interesse an der erstrebten Feststellung nicht gleichbedeutend ist mit einem rechtlichen Interesse, sondern über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art einschließt (vergl. Senger, in: Juris PK
SGG, § 55 Rn. 56). Ausnahmsweise hat die Klägerin ein qualifiziertes Feststellungsinteresse bezüglich eines zukünftigen Rechtsverhältnisses, da es ihr nicht zumutbar ist, das Förderungsbegehren erst nach Erlangung der Hochschulreife zu beantragen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Denn der Antrag auf Zulassung zum Studium an der … kann unter Vorlage einer Abschrift oder Kopie der Hochschulzugangsberechtigung beantragt werden. Nach erfolgreichem Bewerbungsgespräch wird ein Studienvertrag übersandt, mit dessen Rücksendung eine Anmeldegebühr zu entrichten ist. Sodann wird der Zulassungsbescheid erstellt. Das Studium beginnt im Wintersemester, also im Oktober. Im September beginnen die Vorbereitungs- und Einführungskurse für die Erstsemester. Die Bewerbungsfrist für die Einschreibung beginnt im Juli 2022.
D. h. nach Abschluss der Abiturprüfung kann die Klägerin den Antrag auf Zulassung zum Studium stellen, damit in der Kürze der Zeit nach der Zulassung zum Studium durch die … alle notwendigen Voraussetzungen für die Teilnahme am Studium erfüllt, insbesondere Assistenz und Fahrten zur Hochschule bereits im September 2022 organisiert werden können.
Die Klage ist bereits hinsichtlich des Hauptantrags begründet. Denn für den Fall, dass die Klägerin mit Abschluss der mündlichen Abiturprüfungen die Hochschulreife erlangt, ist die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts verpflichtet, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das begehrte Bachelor-Studium der Sozialen Arbeit an … zu fördern. Soweit dies mit Bescheid vom 28.10.2021 sowie Widerspruchsbescheid vom 07.12.2021 abgelehnt wird, sind diese Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass einer positiven Entscheidung des Gerichts die Bescheide vom 27.10.2021 nicht entgegenstehen, die die Klägerin nicht mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angegriffen hat. Denn diese - insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig - vorläufigen Entscheidungen wurden durch die endgültige Entscheidung mit Bescheid vom 28.10.2021 ersetzt, auch wenn dies dem Wortlaut des Bescheides vom 28.10.2021 nicht zu entnehmen ist. Denn die Bescheide vom 27.10.2021 verweisen ausdrücklich darauf, dass sie wegen des ausstehenden psychologischen Gutachtens bisher nur eine vorläufige Entscheidung treffen. Der Bescheid vom 28.10.2021 legt dieses bisher ausstehende Gutachten zugrunde und trifft eine endgültige Entscheidung.
Die Klägerin hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg, da für den Fall des Erreichens der Hochschulreife ein Fall der Ermessensreduktion auf null vorliegt und die Beklagte deshalb verpflichtet ist, das begehrte Studium der Sozialen Arbeit an der … zu fördern. Einer gerichtlichen Entscheidung über den Hilfsantrag (Feststellung des Bestehens eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Erlangen der Hochschulreife) bedarf es daher nicht mehr.
Nach dem für die Beklagte zuerst maßgeblichen materiellen Recht (
vgl. § 7 SGB IX), dem
SGB III, bestimmen die §§112
ff. SGB III, ob Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu erbringen sind. Für behinderte Menschen können gemäß
§ 112 Abs. 1 SGB III Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Gemäß § 112
Abs. 2
SGB III sind bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen; soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen. Nach
§ 113 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III können für behinderte Menschen allgemeine Leistungen und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie diese ergänzende Leistungen erbracht werden, wobei nach § 113
Abs. 2
SGB III besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Gemäß § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn (1.) Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an (a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder (b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder (2.) die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden (§ 117
Abs. 1 Satz 2
SGB III).
Diese besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen nicht zu den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Sie sind vielmehr als Pflichtleistung zu gewähren (Karmanski, in: Brand,
SGB III, § 112 Rn. 3). Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, sind im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin (dazu
vgl. § 19
SGB III) vorliegend allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
i.S.d. § 115 SGB III nicht ausreichend, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf die besonderen Leistungen nach den §§ 117,
118 SGB III besteht. Der ärztliche Dienst der Beklagten hat zudem festgestellt, dass wegen Art oder Schwere der Behinderung der Klägerin die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich ist. Diesbezüglich macht sich das Gericht die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid ausdrücklich zu eigen und sieht von einer detaillierten Darstellung in den Entscheidungsgründen ab (§ 136
Abs. 3
SGG).
In Streit steht damit nur noch, ob die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung des begehrten Studiums zu bewilligen sind oder ob die Förderung einer Ausbildung auf Kammerniveau ausreichend ist. Hinsichtlich dieser Frage steht der Beklagten auch bei besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zunächst ein Auswahlermessen zu (vergleiche Gagel,
SGB III, § 112 Rn. 41 f.).
Gemäß § 54
Abs. 2 Satz 2
SGG dürfen die Gerichte grundsätzlich nur prüfen, ob die Verwaltung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ob sie also die ihr durch das Verwaltungsverfahrensrecht (
vgl. § 39
Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Allgemeine Vorschriften -
SGB I) auferlegte Verhaltenspflicht beachtet haben, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Fehler in der Ermessensausübung sind Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung/Ermessensmangel und schließlich Ermessensfehlgebrauch/ Ermessensmissbrauch (
vgl. LSG München, Urteil vom 06.05.2021 - L 16 AS 652/20). Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Bei einer Ermessensüberschreitung wird eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn ein unsachliches Motiv oder ein sachfremder Zweck verfolgt wird. Ermessensfehlgebrauch liegt als Abwägungsdefizit vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Fehlgebrauch kann auch als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Schließlich liegt eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensmangel vor, wenn zwar Ermessenserwägungen angeführt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie zum Beispiel nur aus formelhaften Wendungen bestehen (
vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 10/10 R).
Unabhängig vom Vorliegen von Ermessensfehlern ergibt sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin jedoch, wenn das der Beklagten eingeräumte Ermessen auf null reduziert ist, also jede andere als die von der Klägerin begehrte Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (vergl.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24 vierten 2017 - L 11 KR 816/17 ER-B). Dies ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer der Fall.
Mit den besonderen Leistungen des § 117
SGB III soll gewährleistet werden, dass behinderte Menschen in allen Berufen gefördert werden können, die gute und dauerhafte Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bieten. Insoweit soll eine Förderung der Aus- und Weiterbildung nach § 117
Abs. 1 Satz 2
SGB III auch dann förderungsfähig sein, wenn sie außerhalb des
BBiG und der
HwO erfolgt (Karmanski, a.a.O., § 117 Rn. 10). Damit soll gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderte Menschen den üblichen Anforderungen der Aus- und Weiterbildung häufig nicht gewachsen sind (Karmanski, a.a.O., § 117 Rn. 10). Das Spektrum der berufsfördernden Leistungen für behinderte Menschen ist weit (darauf weisen zu Recht Luik in Eicher/Schlegel,
SGB III n.F. § 117 Rn. 19 und Mrozynski, Kommentar
SGB IX, Teil 1, 2002, § 33 Rn 17 hin). Entscheidend ist, dass dem Grundmodell der beruflichen Rehabilitation, d.h. der gezielten Verbesserung der individuellen beruflichen Fähigkeiten des behinderten Menschen, entsprochen wird (Luik a.a.O.). Dabei sind Eignung und Neigung des behinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 112
Abs. 2
SGB III Rechnung zu tragen. Bei der Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und es bedarf einer prognostischen Einzelfallbeurteilung nach objektiven Kriterien (Gagel,
SGB III, § 112 Rn. 25a, b). Es ist zu prüfen, ob der behinderte Mensch mit seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeit und seinem Leistungsvermögen in der Lage ist, die begehrte Ausbildung erfolgreich abzuschließen und den Beruf später dauerhaft auszuüben. Die Berufswahlfreiheit des
Art. 12
GG ist dabei zu beachten (Gagel, a.a.O., Rn. 25b). Der Neigung des behinderten Menschen, also einen bestimmten Berufswunsch, ist soweit wie möglich Rechnung zu tragen (Gagel, a.a.O., Rn. 26). Ohne hinreichende Gründe für die Ablehnung kann das Auswahlermessen auf null reduziert sein (Gagel, a.a.O., Rn. 26a). Dabei wird das Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen über
§ 9 Abs. 1 SGB IX gestärkt.
Zur Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit der Klägerin und dadurch der Sicherung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer ist eine ihre konkreten Behinderungen berücksichtigende Ausbildung erforderlich. Für den Fall, dass die Klägerin das Abitur besteht, kann ihr nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Geeignetheit für die begehrte Ausbildung, das Studium der sozialen Arbeit, nicht grundsätzlich abgesprochen werden.
Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass das eingeholte psychologische Gutachten vom 27.10.2021 nicht sicher vorhersagen konnte, ob der Studienabschluss unter den besonderen Förderbedingungen der … erreicht werden kann. Sicher wurde nur eine Überforderung bei der Aufnahme eines Studiums im regulären Fachhochschul-Kontext gesehen. Demnach bestehen nach diesem Gutachten keine gesicherten Anhaltspunkte dagegen, dass die Klägerin im Kontext der … das begehrte Studium der Sozialen Arbeit wird erfolgreich absolvieren können. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das psychologische Gutachten auf unsicherer Tatsachengrundlage erstellt wurde. Denn es führt ausdrücklich auf, dass eine Beeinträchtigung der Testwerte durch eine ICP-bedingte Einschränkung der kognitiven Stützfaktoren nicht ausgeschlossen werden konnte. Sichere Feststellungen fehlen auch diesbezüglich.
Ausschlaggebendes Kriterium für das Gericht ist aber, dass für den Fall, dass die Klägerin auf Grundlage der Ausbildung an der … mit den entsprechenden Zeitverlängerungen das reguläre Abitur, das sämtliche Schüler in Baden-Württemberg ablegen, besteht, ihr die Hochschulreife nicht abgesprochen werden kann. Dabei würde es sich um eine Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung handeln, die
Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes widerspräche. Denn keinem anderen erfolgreichen Abiturienten wird der Zugang zur Hochschule mit der Begründung versagt, dass er nicht die erforderliche Eignung hierfür mitbringe, indem ein zusätzliches psychologisches Gutachten angeführt wird. Auch nicht behinderte Menschen, die das Abitur bestehen, scheitern häufig am erfolgreichen Abschluss eines oder mehrerer Studiengänge. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass diese - anders als die Klägerin - nicht auf Kosten der Allgemeinheit gefördert würden. Denn das gesamte Hochschulwesen ist im wesentlichen steuerfinanziert und damit eine jede Hochschulausbildung durch die Allgemeinheit subventioniert.
Wenn somit der Klägerin die Eignung für das begehrte Studium nicht abgesprochen werden kann, so geht ihre Neigung definitiv, für das Gericht überzeugend im Erörterungstermin dargestellt und auch aktenkundig zu sozialen Berufen. Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Klägerin möchte mit Menschen arbeiten und hat auch ihre Schulbildung an der … auf diesen Schwerpunkt gestützt. Es ist daher eine konsequente Fortführung des bisherigen Ausbildungsverlaufs der Klägerin, weiter im sozialen Bereich eine Ausbildung zu absolvieren.
Wenn nun aber die Neigung der Klägerin, die ausdrücklich zu berücksichtigen ist, klar zu den sozialen Berufen geht, so war es der Beklagten weder im Erörterungstermin noch zuvor im Beratungsverfahren mit der Reha-Beraterin möglich, einen Ausbildungsberuf zu nennen, der dieser Neigung entspricht und trotz der Behinderung der Klägerin ausgeübt werden kann. So wurde durch die Rehaberaterin festgehalten, dass viele Ausbildungsberufe behinderungsbedingt wegfallen, wie etwa der Beruf der Erzieherin, der Physiotherapeutin, der Ergotherapeutin und auch der Logopädin. Kaufmännische Berufe sprechen die Klägerin laut der Reha-Beraterin nicht an. Gleichwohl werden Ausbildungen wie die Sozialversicherungsfachangestellte oder Kauffrau im Gesundheitswesen als Ausbildungsberufe gegenüber der Klägerin genannt. Diese entsprechen überhaupt nicht ihren Neigungen. Das Gericht erachtet diese daher nicht als akzeptable Alternative. Demnach verbleibt unter Berücksichtigung der Neigung der Klägerin und auch unter Abklärung ihrer Eignung als einzig dem Gericht ersichtliche, für die Klägerin sinnvolle und erfolgversprechende Ausbildung zur dauerhaften Eingliederung in das Erwerbsleben das begehrte Studium der Sozialen Arbeit an der … . Jede andere Entscheidung wäre ermessensfehlerhaft, da insbesondere die alternativ benannten Ausbildungsberufe nicht den Neigungen der Klägerin entsprechen und insoweit eine Fehlgewichtung, im Ergebnis also ein Ermessensfehlgebrauch, vorläge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Da die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich war, sind die notwendigen außergerichtlichen Kosten nicht zu quoteln.