Hilfsmittelversorgung durch die Rentenversicherung

Entscheidungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Versorgung mit Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen.

Die Träger der Rentenversicherung erbringen nach § 9 SGB VI Leistungen zur Teilhabe, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte erfüllt, die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind (§ 11 SGB VI Absatz 1 und 2a).

Als Rehabilitationträger ist der Rentenversicherungsträger nach § 6 SGB IX auch für die Versorgung mit Hilfsmitteln für die medizinische  Rehabilitation und im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig. Hierzu gehören Hilfsmittel zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Arbeits- oder Ausbildungsplatz. Zudem ist er für die Übernahme der Kosten von technischen Abeitshilfen zuständig, die nach Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nach § 50 SGB IX Absatz 1 Nummer 3 Zuschüsse für Arbeitshilfen erhalten.

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