Orientierungssatz:
1. Eine private Krankenversicherung ist verpflichtet, einem Versicherungsnehmer, der an Atmungsunterbrechungen im Schlaf leidet, alle Kosten, die durch die (ärztlicherseits verordnete) Anschaffung und Benutzung eines nBIPAP-Beatmungsgerätes entstehen, zu erstatten, soweit im Einzelfall sämtliche in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind.
2. Vertragsklauseln in den Tarifbestimmungen, aus denen sich der Ausschluß der Erstattungsfähigkeit ergibt (hier: "Kosten für sanitäre Bedarfsartikel und medizinische Heilapparate sind nicht erstattungsfähig"), sind vorliegend mit Rücksicht auf die Erklärungen des Versicherers in seiner Werbebroschüre ("Bei medizinischer Notwendigkeit können alle wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden und -geräte uneingeschränkt eingesetzt werden.") für den Versicherungsnehmer überraschend iSd AGBG § 3 und unwirksam mit der Folge, daß das Beatmungsgerät vom Krankenversicherungsschutz umfaßt ist.