Eine Krankenkasse muss im Einzelfall auch Batterien für ein Hörgerät bezahlen. Wenn eine Versicherung derartige Leistungen aus ihrem Leistungskatalog herausnehmen wolle, müsse sie dies klar in ihren Bedingungen zum Ausdruck bringen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater einer im Jahr 2000 geborenen Tochter Klage erhoben. Das Mädchen ist von Geburt an taub, kann mit einem so genannten Cochlear-Implantat seit dem Jahr 2002 aber hören. Die Kosten des Implantats wurden von der privaten Krankenversicherung der Familie erstattet, nicht aber die monatlichen Kosten von rund 40 Euro für die nötigen Batterien.
Die Krankenversicherung hatte sich auf ihre Versicherungsbedingungen berufen und erklärt, danach würden nur Kosten für einzeln aufgezählte Hilfsmittel - darunter auch Hörgeräte - und deren Reparatur erstattet. Die 20. Zivilkammer stellte in ihrem Urteil nun fest, bei den Batteriekosten handele es sich um erstattungsfähige Reparaturkosten für das Implantat, das die Versicherung selbst als Hörgerät und damit als erstattungsfähiges Hilfsmittel eingestuft habe. Da durch das Einsetzen der Batterien die Funktion des Implantats wieder hergestellt werde, seien die Kosten für den Batteriewechsel als Reparaturkosten anzusehen.